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23.5.2013 : 17:30 : +0200

Bekanntmachung

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24.11.09 13:56 Alter: 3 yrs

Amtliche Bekanntmachung: Bebauungsplan Nr. 254 "Alexanderstraße/Goethestraße"

 

hier: Bekanntmachung einer Veränderungssperre gemäß § 16 Abs. 2 BauGB

Aufgrund der §§ 14 und 16 BauGB in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I 2005 S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2007 (GVBl. I 2007 S. 757) hat die Stadtverordneten-Versammlung der Stadt Viernheim in ihrer Sitzung am 20.11.2009 folgende Satzung beschlossen:


§ 1

Die Stadtverordneten-Versammlung hat beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 254 "Alexanderstraße/Goethestraße" aufzustellen. Zur Sicherung der mit der Planung verbundenen Ziele wird hiermit eine Veränderungssperre beschlossen.


§ 2

Das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet wird begrenzt

  • im Norden durch die Alexanderstraße,
  • im Westen durch die Wildbannstraße,
  • im Süden durch die Lampertheimer Straße und
  • im Osten durch die Goethestraße.

Das Satzungsgebiet ist im beiliegenden Lageplan (Anlage) dargestellt.


§ 3

Im Geltungsbereich nach § 2 dürfen

a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustim-mungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 4

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über eine Ausnahme trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt.


§ 5

Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder auf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.


§ 6

Diese Satzung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens jedoch 2 Jahre nach ihrem Inkrafttreten.

 


Viernheim, 24.11.2009
Der Magistrat der Stadt Viernheim


Martin Ringhof, 1. Stadtrat