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18.5.2013 : 16:23 : +0200

Bekanntmachung

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14.12.10 15:02 Alter: 2 yrs

Amtliche Bekanntmachung: Bebauungsplan Nr. 251 "Kettelerstraße / Alexanderstraße"

Von: Stadt Viernheim

Hier: Satzungsbeschluss

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 10.12.2010 den Bebauungsplan Nr. 251 "Kettelerstraße / Alexanderstraße" gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der räumliche Geltungsbereich wird begrenzt
- im Norden durch die Alexanderstraße
- im Westen durch die Schillerstraße
- im Süden durch die Lampertheimer Straße
- im Osten durch die Kettelerstraße

und wird im beiliegenden Übersichtsplan dargestellt.

Der Bebauungsplan mit Begründung kann gem. § 10 Abs. 3 BauGB ab Montag, dem 03.01.2011 während der allgemeinen Dienststunden (montags bis freitags 8.30 - 12.00 Uhr, mittwochs 14.00 - 17.30 Uhr) bei der Stadtverwaltung Viernheim, Amt für Stadtentwicklung und Umweltplanung im Rathaus, Kettelerstr. 3, 5. OG, Zimmer 510-512, von jedermann eingesehen werden. Über seinen Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Der Bebauungsplan Bebauungsplan Nr. 251 "Kettelerstraße / Alexanderstraße" wird mit dem Tage der Bekanntmachung dieses Satzungsbeschlusses unter Angabe von Ort und Zeit der öffentlichen Einsichtnahme des Planes rechtsverbindlich.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Viernheim, Kettelerstr. 3, 68519 Viernheim, beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Es wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres und seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Viernheim geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.


Viernheim, 13.12.2010
Der Magistrat der Stadt Viernheim


Martin Ringhof, 1. Stadtrat