Bekanntmachung
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Amtliche Bekanntmachung: Bebauungsplan Nr. 221 "Mannheimer Straße - Stadteingang Südwest"
hier: Bekanntgabe der Satzungsbeschlüsse
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 22.06.2012 den Bebauungsplan Nr. 221 "Mannheimer Straße - Stadteingang Südwest" gem. § 10 Abs. 1 BauGB sowie die im Bebauungsplan enthaltenen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 HBO als Satzungen beschlossen.
Die vorstehenden Satzungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Das Planungsgebiet liegt am südwestlichen Rand der Stadt Viernheim. Der Gel-tungsbereich des Bebauungsplanes wird begrenzt im Nordosten durch die südwestlichen Grenzen der Flurstücke Nr. 17/3, 1543/8, 1543/9, 1546/3, 1546/4, 1546/5, 1546/6, 1546/14, 1546/15, 1546/16 im Westen durch die östliche Flurstücksgrenze des bestehenden Wegeflurstücks im Süden durch die Mannheimer Straße (Kreisstraße 4)
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 19, 20 der Flur 55 und 1544/1 der Flur 3 der Gemarkung Viernheim und ist im nebenstehenden Übersichtsplan dargestellt.
Der Bebauungsplan mit den dazugehörigen textlichen Festsetzungen (planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche) und seiner Begründung kann gem. § 10 BauGB ab Donnerstag, dem 05.07.2012 während der allgemeinen Dienststunden (montags bis freitags 8.30 - 12.00 Uhr, mittwochs 14.00 - 17.30 Uhr) bei der Stadt-verwaltung Viernheim, Amt für Stadtentwicklung und Umweltplanung im Rathaus, Kettelerstr. 3, 5. OG, Zimmer 510-512, von jedermann eingesehen werden. Über sei-nen Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Der Bebauungsplan Nr. 221 "Mannheimer Straße - Stadteingang Südwest" und die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen werden mit dem Tage der Bekanntmachung dieser Satzungsbeschlüsse unter Angabe von Ort und Zeit der öffentlichen Einsichtnahme des Planes rechtsverbindlich.
Es wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor-schriften und nach § 214 Abs. 3 beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres und seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Viernheim geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Viernheim, Kettelerstr. 3, 68519 Viernheim, beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Viernheim, 25.06.2012
Der Magistrat der Stadt Viernheim
Martin Ringhof, 1. Stadtrat
