Wenn Sie die Übermittlung Ihrer persönlichen Daten sperren wollen, so haben Sie die Möglichkeit eine Auskunfts- oder Übermittlungssperre zu beantragen.
Sie können die Weitergabe Ihrer Daten aus dem Melderegister in folgenden Bereichen - ohne Angabe von Gründen - sperren lassen (Übermittlungssperre):
- Datenübermittlung an öffentl.-recht. Religionsgemeinschaften
- Datenübermittlung an Parteien, Trägern von Wahlvorschlägen oder sonstigen Wählergruppen
- Datenübermittlung hinsichtlich Alters- und Ehejubiläen
- Datenübermittlung an Adressbuchverlage
- Datenübermittlung an Internetauskünfte
Sollten Sie eine Übermittlungssperre für Ihre Daten wünschen, ist nachfolgender Antrag auszufüllen und unter Vorlage des Personalausweises bzw. Reisepasses im Bürgerbüro vorzulegen.
Die Übermittlungssperren sind unbefristet gültig bis auf Ihren Widerruf. Es entsteht keine Verwaltungsgebühr.
Falls Sie eine Auskunftssperre bzgl. der "Allgemeinen Melderegisterauskunft" wünschen, ist dies nur möglich wenn:
- sie glaubhaft machen können, dass ihr oder anderen Personen eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliches schutzwürdige Belange droht.
Eine ausführliche Begründung ist im Antragsformular auszufüllen bzw. Nachweise (z.B. Anzeige Polizei) müssen beigefügt werden.
Diese Auskunftssperre kann nur befristet beantragt werden und endet nach Ablauf von 2 Jahren. Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich.
Bei Anerkennung durch die Meldebehörde erfolgt keine Auskunft an Privatpersonen. Diese Auskunftssperre gilt jedoch nicht gegenüber Behörden und können auch gegenüber Privatleuten aufgehoben werden, beispielsweise wenn ein Gläubiger eine Anschrift benötigt, weil er Forderungen hat.
