Förderprogramm umweltfreundliches Bauen
Förderbereiche
1. Dachbegrünung
2. Fassadenbegrünung
3. Flächenentsiegelung und Begrünung
4. Regenwasser- und Grauwassernutzung
5. Niederschlagsversickerung (für 2003 ausgesetzt)
Die allgemeinen Förderrichtlinien zum Förderprogramm stehen Ihnen hier zum Download zur Verfügung![]()
Die detaillierten Förderrichtlinien und Antragsunterlagen stehen als PDF-Dateien zum Download zur Verfügung (auf das Symbold
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1. Dachbegrünung
Gefördert wird die Begrünung von Dachflächen durch die Aufbringung der technisch notwendigen Funktionsschichten, eines geeigneten Bodensubstrates und einer Vegetationsdecke. Es werden extensive Dachbegrünungen mit dünner Substratschicht als Sedum- oder Grasdächer in gleicher Weise gefördert, wie auch intensive Begrünungen mit höherer Substratschicht und Dachgartenbepflanzung.
Die Förderung bemisst sich nach der Größe des begrünten Anteils der Dachfläche ohne Randstreifen. Nicht gefördert werden unbegrünte Teilflächen wie Dachterrassen, Lichtkuppeln und Wege. Eingeschlossene Flächen und Einbauten sind ab 0,25 m² Grundfläche abzuziehen.
Die Zuschusshöhe beträgt 11,-- € je m² begrünter Dachfläche auf dem Grundstück (oder auf mehreren in Zusammenhang genutzten Grundstücken).
Eine Mehrfachförderung ist ausgeschlossen.
Die detaillierten Förderrichtlinien und Antragsunterlagen zur Dachbegrünung stehen Ihnen hier zum Download zur Verfügung ![]()
2. Fassadenbegrünung
Gefördert wird die Begrünung privater Fassaden, die an den öffentlichen Straßenraum anschließen.
Der Antragsteller verpflichtet sich die Pflanzflächen mit einer geeigneten Bepflanzung in Absprache mit dem zuständigen Amt zu versehen und zu unterhalten.
Die für eine Fassadenbegrünung notwendige Pflanzfläche wird durch die Stadt Viernheim in der öffentlichen Fläche hergestellt und die anfallenden Kosten übernommen.
Formlose Antragstellung
3. Flächenentsiegelung und Begrünung
Gefördert wird die Rückumwandlung von versiegelten (z.B. überbauten oder befestigten) in unversiegelte Flächen (z.B. Vegetationsfläche) oder durchlässig befestigte Flächen (Teilentsiegelung) im Zusammenhang mit deren Begrünung.
Eine Flächenentsiegelung kann nicht gefördert werden, wenn ihre Herstellung aufgrund rechtlicher Bindung ohnehin vorzunehmen ist (z.B. aufgrund eines Bebauungsplanes oder als Ausgleich eines Eingriffs in den Naturhaushalt gem. Naturschutzgesetz).
Gefördert wird nur die Entsiegelung von Flächen, die vor 1991 befestigt wurden und bisher über das Kanalnetz entwässert wurden. Die Gestaltung und Bepflanzung der Flächen muss in einer ökologisch möglichst wirkungsvollen und den Nutzungsverhältnissen angepassten Form erfolgen.
Bepflanzungen sind mit Rücksicht auf die Grundstücksnutzung in Abstimmung mit dem zuständigen Amt so anzulegen, dass viel Grünmasse mit naturnaher Zusammensetzung entsteht. Anpflanzungen sind auch auf der Entsiegelung benachbarten Flächen vorzunehmen, soweit diese der vorgenannten Zielsetzung noch nicht entsprechen.
Die Förderhöhe bemisst sich an der entsiegelten Fläche.
Sie beträgt für die Umwandlung einer
- versiegelten in eine durchlässig befestigte Fläche
4,00 €/m² - für vollständig entsiegelten und begrünten Flächen
8,00 €/m² - für Ergänzungspflanzungen durch einen Baum (Hochstamm)
25,00 €/m²
Die detaillierten Förderrichtlinien und Antragsunterlagen zur Flächenentsiegelung sehen Ihnen hier zum Download zur Verfügung ![]()
4. Regenwasser- und Grauwassernutzung
Gefördert wird die Einrichtung und der Betrieb von Anlagen zur Nutzung von Regenwasser als Ersatz von Trinkwasser, bei der Toilettenspülung, der Wäsche oder der Gartenbewässerung, sowie die Versickerung des Überschusswassers der Speicherbehälter. Hierfür gelten die Bestimmungen nach Abschnitt 5.1 und 5.2 (Niederschlagsversickerung). Insbesondere werden auch Anlagen zur Grauwassernutzung (minder-verschmutztes Abwasser aus Waschmaschine, Dusche, Bad) gefördert, die der Substitution von Trinkwasser bei der Toilettenspülung dienen.
Die Anlage wird auf einem Grundstück errichtet, dessen Entwässerung nicht zwingend an ein öffentliches System zur Niederschlagsversickerung anzuschließen ist. Sie muss als geschlossenes System konzipiert sein, bei dem das Niederschlagswasser von den Sammelflächen in einen Speicherbehälter und von dort zu den Verbrauchsstellen geführt wird. Die Konstruktion muss einen dauerhaften und störungsfreien Betrieb gewährleisten. Die Dimensionierung der Anlagenteile ist sinnvoll aufeinander abzustimmen und der Nutzung anzupassen. Verbrauchssparende Einbauten an Toilettenspülkästen (Stoptaste) sind mit einzubeziehen.
Die Förderung bemisst sich an der Zahl der angeschlossenen Nutzungseinheiten.
Der maximale Förderbetrag setzt sich zusammen aus:
- Festbeträgen von
100,00 € Grundbetrag
300,00 € je Wohnung mit Anschluss der Toilettenspülung
100,00 € je Wohnung mit Anschluss der Waschmaschine
50,00 € bei Installation von Entnahmeeinrichtungen zur Gartenbewässerung.
Wohnungen mit weniger als 50 m² Wohnfläche erhalten den halben Förderbetrag.
Es sind je Nutzungsbereich mind. 40 m² Dachfläche (gemessen in horizontaler Projektion) anzuschließen. Als Nutzungsbereich gelten die unter 1.) genannten Nutzungen, dh. jede Wohnung mit Anschluss der Toiletten, zusätzliche jede auch gleiche Wohnung mit Anschluss der Waschmaschinen und die Gartenbewässerung. Bei geringerer angeschlossener Fläche reduziert sich der Förderbetrag proportional, (z.B. 90 m² angeschlossene Dachflächenprojektion bei 3 Nutzungsbereichen: 90 m² / 120 m² = 75 % der maximalen Förderung).
Für kombinierte Regenwassernutzungs- und versickerungssysteme beträgt die zusätzliche Förderung der Versickerung 15,00 € je 5 m².( im Jahr 2003 ausgesetzt).
Bei Grauwassernutzungsanlagen beträgt die Förderung 30 % der nachgewiesenen Kosten.
Zusätzlich werden bei einer notwendigen Abnahme von Änderungen an der Trinkwasserinstallation die Kosten der Stadtwerke mit der Förderung gedeckt.
Die zugrunde gelegte Dachfläche wird auf 5 m² gerundet.
Die detaillierten Förderrichtlinien und Antragsunterlagen zur Regenwassernutzung stehen Ihnen hier zum Download zur Verfügung![]()
5. Niederschlagsversickerung (seit 2003 ausgesetzt)
Gefördert wird die Versickerung von Niederschlagswasser, das auf versiegelten (befestigten und überbauten) Flächen anfällt.
Dies gilt für
a) Die Abkoppelung von entwässerten Flächen von einem Kanalanschluss und Zuleitung zu einer Versickerungseinrichtung bei Gebäuden die vor Oktober 1995 fertiggestellt wurden oder Flächen, die vor dem 20.12.1993 befestigt wurden.
b) Für Versickerungseinrichtungen mit dem Anschluss neu entstehender Gebäude.
Nicht gefördert werden Versickerungsanlagen bei Neubauten, wenn der Anschluss ein öffentliches Versickerungssystem möglich ist.
Als Versickerungseinrichtungen sind versickerungsfähige Flächen, bei denen über eine belebte, bewachsene Bodenschicht das Wasser an den Untergrund weitergegeben wird einsetzbar. In Ausnahmefällen auch entsprechend aufnahmefähige Räume unterhalb der Erdoberfläche. Sie sind entsprechend den bestehenden technischen Regeln und rechtlichen Bestimmungen zu gestalten. Mit der Förderung können bestimmte Anforderungen an die Ausführung der Anlagen zur Gewährleistung oder Erhöhung der Betriebssicherheit gestellt werden.
Die Förderhöhe bemisst sich an der entwässerten Fläche (gemessen in horizontaler Projektion) gerundet auf 5 m². Die Förderhöhe beträgt bei
der Umwandlung vorhandener Entwässerungsanschlüsse nach Absatz 1a 40,00 € je 5 m². Neubauten nach Absatz 1b 20,00 € je 5 m²
Es werden höchstens 70 % der entstehenden Kosten gefördert.
- Sind Maßnahmen durch Gesetze, Satzungen, Baugenehmigungen oder vergleichbare Vorschriften verbindlich auszuführen können sie nicht gefördert werden.
- Mit der Umsetzung (Bau oder Auftragsvergabe) darf noch nicht begonnen worden sein.
- Bei weniger wirksamen Maßnahmen kann die Förderung ausgeschlossen oder reduziert werden. Generell besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.
- Ein schriftlicher Antrag mit allen notwendigen Unterlagen muß gestellt werden. Unterlagen gibt es im Bürgerbüro, als Download (ohne wichtige Infobroschüren) oder im Amt für Stadtentwicklung und Umweltplanung (Rathaus Zi. 410). Es wird auch eine Beratung zur Förderung und zur Planung der Maßnahmen angeboten.
- Geförderte Maßnahmen sind mindesten für einen Zeitraum von 10 Jahren in Stand zu halten.
- Für einige Maßnahmen sind Bau- oder Betriebsgenehmigungen notwendig.
