Nebeneinkommen
Während des Bezuges von Arbeitslosengeld dürfen Sie eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit bzw. Beschäftigung ausüben und ein Nebeneinkommen erzielen.
Allerdings darf diese Nebenbeschäftigung nicht 15 Stunden wöchentlich oder mehr betragen, denn bereits bei 15 Stunden wöchentliche Nebenbeschäftigungszeit entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Ein Nebeneinkommen mit weniger als 15 Wochenstunden Beschäftigungszeit Ihrem Arbeitslosengeld angerechnet, dabei bleiben jedoch 165 Euro monatlich anrechnungsfrei. Allerdings wird alles Einkommen aus dem Nebenverdienst, welches über den Freibetrag erzielt wird, von den Leistungen des Arbeitslosen gekürzt. Als Einkommen werden dabei auch die sogenannten Einmalzahlungen (Urlaubsgeld, Weinachtsgeld, etc.) berücksichtigt und ggf. angerechnet. Der Freibetrag beträgt 165,00 EUR für alte und neue Bundesländer gleichermaßen.
Jede Nebenbeschäftigung muss der Agentur für Arbeit ohne Aufforderung gemeldet werden.
