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22.5.2012 : 13:20 : +0200

Ortsgericht Viernheim

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Ortsgericht Viernheim


Ortsgerichte gibt es bundesweit nur in Hessen. Sie sind ein gelungenes Beispiel für bürgernahe Verwaltung. 

Die Ortsgerichte haben den Status von Hilfsbehörden der Justiz und sind aufsichtsrechtlich in die Behördenorganisation der Hessischen Landesverwaltung - hier die Justizverwaltung - eingebunden. 

Dienstaufsichtsbehörde des Ortsgerichtes ist das jeweilige Amtsgericht. 

Für jedes Ortsgericht werden ein Ortgerichtsvorsteher und mindestens vier Ortsgerichtsschöffen bestellt. Sie sind Ehrenbeamte. Die Ortsgerichtsmitglieder werden auf Vorschlag der Gemeinde - durch eine Abstimmung in der Stadtverordnetenversammlung - von dem Präsidenten oder Direktor des Amtsgerichtes auf die Dauer von fünf bzw. zehn Jahren ernannt. 

Vorsteher des Ortsgerichtes Viernheim ist Herr Werner Nägel.

Stellvertretende Ortsgerichtvorsteherin ist Frau Franziska Krug.

Weitere Infos unter Kontakt.

 

Schöffen des Ortsgerichtes Viernheim sind

  • Herr Richard Ringhof
  • Herr Hans Renner
  • Herr Bernhard Seitz
  • Herr Klaus Quarz

        

Das Ortsgericht ist für Sie geöffnet

Montag von 09.00 - 12.00 Uhr und
Mittwoch von 14.00 - 17.00 Uhr,
Rathaus, Zimmer Nr. 211

In dringenden Fällen sind Terminabsprachen möglich.


Aufgabengebiete:

 

Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften:

Die Beglaubigungen des Ortgerichtes haben die Besonderheit, dass sie eine öffentliche Beglaubigung sind. Diese besondere Schriftform ist für bestimmte Rechtsgeschäfte gesetzlich vorgeschrieben (z.B.bei Grundschuldbestellungen, Löschungen von Grundschulden, Kirchenaustritt, Vollmachten und Erbausschlagungen).

Die Unterschriften und Abschriften werden nur beglaubigt, wenn die Personen, die die Unterschriften vollzogen oder die Abschriften vorgelegt haben, im Bezirk des Ortsgerichtes ihren Wohnsitz, ihren ständigen Arbeitsplatz haben oder wenn dies im Zusammenhang mit anderen, die gleiche Sache betreffenden Beglaubigungen geschieht.

 

Sterbefallsanzeige:

Der Ortsgerichtsvorsteher erteilt dem Nachlassgericht über den Sterbefall von Personen, die in dem Bezirk des Ortsgerichtes ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, eine Sterbefallsanzeige. Die erforderlichen Angaben hat der Ortsgerichtsvorsteher bei den Angehörigen oder bei anderen Personen einzuholen.

 

Sicherung des Nachlasses:

Der Ortsgerichtsvorsteher soll bis zur Annahme der Erbschaft die zur Sicherung des Nachlasses notwendigen Maßnahmen treffen, wenn hier ein Bedürfnis besteht, die Erben unbekannt sind oder ungewiß ist, ob die Erben die Erbschaft angenommen haben.

 

Mitwirkung des Ortgerichtes bei Festsetzung und Erhaltung von Grundstücksgrenzen:

Das Ortsgericht ist zuständig, auf Antrag eines Beteiligten oder auf Ersuchen einer Behörde bei der Feststellung und Erhaltung der Grenzen der Grundstücke, die in seinem Gebiet liegen, insbesondere bei der Errichtung fester Grenzzeichen mitzuwirken.

 

Schätzungen:

Das Ortsgericht wird auf Antrag eines Beteiligten oder auf Ersuchen einer Behörde den Wert von Grundstücken und Gebäuden schätzen (z.B. bei Erbauseinandersetzungen, Ehescheidungen und Verkäufen)

 

Gebühren:

Da der Ortgerichtsvorsteher und die Schöffen ehrenamtlich tätig sind, ist die Inanspruchnahme des Ortsgerichts sehr kostengünstig.