Schwangerschaft
Schwangerschaft
Name des Kindes
Die Wahl des "richtigen" Namens für das Kind beschäftigt Sie meist schon lange vor der Geburt, nach dem Motto "Wenn´s ein Junge wird, nennen wir´s Bert, wird´s ein Mädchen Berta!"Wichtig ist, dass beide Elternteile sich bei der Namensfindung einigen, um später bei der Eintragung oder Taufe Steitigkeiten aus dem Weg zu gehen. Eventuell können die zukünftigen Eltern ja auch einen Erst- und Zweitnamen aussuchen. Erlaubt ist, was gefällt??
Nicht ganz! "Unmögliche" Namen, z.B. sächliche, Tier- oder besonders exotische Namen bedürfen einer Genehmigung durch die "Gesellschaft für Deutsche Sprache" (
www.gfds.de) in Wiesbaden. Außerdem sollten Sie auch an dasWohl des Kindes denken, das sich diesen Namen schließlich ein Leben lang trägt. Aber auch Vorsicht bei derzeitigen "Modenamen", diese können Sie in ein paar Jahren vielleicht schon nicht mehr hören, weil jedes 3.Kind genauso heisst!
Umgekeht: Nur weil seit Generationen die Frauen in der Familie des Vaters "Brunhilde" heissen, muss das nicht unbedingt ein passender Name für Ihr Kind sein.
Haben Sie sich für einen Namen entschieden, am besten noch mal testen, wieVor- und Nachname zusammen klingen. Als Faustregel gilt: Mehrsilbige Vornamen passen besser zu einsilbigen Nachnamen und umgekehrt. Kombinationen wie "Axel Schweis" lieber vermeiden.Wer sich gar nicht entscheiden kann: In der Bücherei oder im Buchhandel ein Namensbuch besorgen. Hier findet man auch ursprüngliche Herkunft und Bedeutung des Namens.
Babyausstattung
Mit Geburt eines Kindes kommen eine Menge neuer Kosten auf Sie zu, so z.B. auch die Babykleidung. Auch Second-hand-Shops oder Flohmärkte sind eine gute Alternative.
Unter
Viernheimer Gewerbe
oder unter
http://sperrmuell.quoka.de/
Beratungsstellen
Eine Schwangerschaft bringt neben der Freude über den bevorstehenden Nachwuchs auch eine Vielzahl von Veränderungen mit. Seien es nun Umstellungen physischer, psychischer oder auch häuslicher oder finanzieller Art, die Sie belasten können oder zu denen Sie Beratung, Hilfe oder Informationen wünschen.
Eine Liste mit Beratungstellen steht Ihnen hier zum
Download im pdf-Format zur Verfügung.
Weitere Beratungsstellen finden Sie
hier.
Mutterschutz Rechte und Regelungen
Arbeitnehmerinnen haben Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Entbindung. Es gelten besondere Mutterschutzvorschriften am Arbeitsplatz während Schwangerschaft und der Stillzeit, die auch Beschäftigungsverbote beinhalten können. Während der Schutzfrist nach der Entbindung (im Normalfall 8 Wochen) dürfen Frauen nicht beschäftigt werden, während der Schutzfrist vor der Entbindung (6 Wochen) nur ausnahmsweise, und zwar im Falle ihrer ausdrücklichen, jederzeit widerruflichen Bereitschaft.
Info: ArbeitgeberIn, Gewerbeaufsichtsamt, Ärztin/Arzt
Der Gesetzgeber schützt die Gesundheit von Mutter und Kind. Ein wichtiger Bestandteil der Vorschriften ist das Mutterschutzgesetz. Es gilt für Arbeiter und Angestellte in Voll- und Teilzeit, Haushaltshilfen, Beamte im öffentlichen Dienst und Auszubildende, aber nicht für Selbstständige, Hausfrauen und Studentinnen.
Informationspflicht
Schwangere Arbeitnehmerinnen sind zu keiner Zeit verpflichtet, den Arbeitgeber über ihren Ausnahmezustand zu informieren. Der Gesetzgeber empfiehlt es trotzdem, damit die Schwangere mit möglichst viel Rücksicht am Arbeitsplatz rechnen kann. Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Schutzvorschriften einzuhalten, sobald er von der Schwangerschaft erfährt.
Schutzvorschriften
Das Mutterschutzgesetz verbietet werdenden Müttern schwere körperliche Arbeit sowie den Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, Staub, Gasen und Dämpfen. Es schreibt vor, dass Arbeitnehmerinnen, die vorwiegend im Stehen arbeiten, zwischendurch sitzen dürfen, und solche die im Sitzen tätig sind, Unterbrechungen zum Stehen und Laufen brauchen. Akkord- oder Fließbandarbeit sind Schwangeren verboten, Flugbegleiterinnen dürfen ab dem dritten Monat nicht mehr in der Luft eingesetzt werden. Generell ist werdenden Müttern ab dem zweiten Drittel der Schwangerschaft die Beschäftigung auf Beförderungsmitteln untersagt. Darüber hinaus dürfen Schwangere nicht zwischen 20 und 6 Uhr arbeiten ebenso wenig wie an Sonn- und Feiertagen; auch Überstunden sind nicht erlaubt.Für manche Branchen wie etwa das Gaststättengewerbe oder die Landwirtschaft gelten Ausnahmen. Ersatztätigkeit & Gehalt Einer schwangeren Arbeitnehmerin, die ihren gewohnten Job wegen der Schutzvorschriften nicht mehr ausüben darf, kann vom Arbeitgeber eine Ersatztätigkeit zugewiesen werden. Diese darf jedoch nicht mit Einkommenseinbußen verbunden sein. Außerdem muss der Arbeitgeber darauf achten, dass die neue Tätigkeit nicht derart unter dem bisherigen Niveau der Aufgaben liegt, dass sie als Kränkung verstanden werden kann.
Fristen
Werdende Mütter müssen sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und acht Wochen danach von der Arbeit freigestellt werden – es sei denn sie arbeiten auf eigenen Wunsch weiter. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich die Zeit nach der Geburt auf zwölf Wochen.
Kündigungsschutz
Während Schwangerschaft, Mutterschutz und Erziehungsurlaub genießt die Frau Kündigungsschutz. Dies schließt auch eine eventuelle Teilzeitbeschäftigung ein. Für Väter oder Adoptiveltern gilt dies nur für die Zeit des Erziehungsurlaubs. Firmen, die zehn oder weniger Mitarbeiter haben und deshalb nicht an das Kündigungsschutzgesetz gebunden sind, dürfen einer Mitarbeiterin vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung nicht kündigen.
Mutterpass
Der Mutterpass ist ein wichtiges Dokument, dass Sie, als werdende Mutter durch die ganze Schwangerschaft und die Nachuntersuchungen begleitet.
1968 wurde das Dokument in Deutschland eingeführt, seitdem aber mehrfach verändert. Er wird der Schwangeren nach der feststellung der Schwangerschaft ausgehändigt und enthält Daten wie Blutgruppe, Gewicht, Gewichtzunahme und alle sonstigen gesundheitlich wichtigen Angaben über die Mutter, sowie alle in den Untersuchungen über das Kind gesammelten Daten (Größe, Lage, Gewicht, etc).Ihr Arzt erklärt ihnen sicher gerne nochmal alle Einzelheiten.
Einen "interaktiven" Mutterpass mit Erläuterungen zu jeder einzelnen Seite des Mutterpasses und den Abkürzungen finden Sie auch unter
http://9monate.qualimedic.de/Der_mutterpass.html
Kliniken
Nehmen Sie sich ausreichend Zeit und besuchen Sie verschiedene Kliniken in der Umgebung. Die meisten Kliniken bieten Besichtigungstermine an. Nutzen Sie diese Möglichkeit um sich den Kreissaal, die Patientenzimmer anzuschauen, eine Gespräch mit den Hebammen zu führen und sich über die verschiedenen Geburtsmöglichkeiten zu informieren.
Kliniken Viernheim und Umgebung
Hebammen
Wussten Sie das?!
Jede schwangere Frau hat Anspruch auf Hebammenhilfe. Hebammen bieten während der Schwangerschaft, Geburt, in der Zeit des Wochenbettes und in der Stillzeit eine umfassende und ganzheitliche Betreuung an. Jede Schwangere kann unmittelbar (ohne Überweisung) mit einer Hebamme Kontakt aufnehmen.
Hebammenhilfe ist gesetzlich geregelt. Die Kosten übernimmt die Krankenkasse.
Hebammenhilfe umfasst:
Schwangerenvorsorge + Hilfe bei Beschwerden und Risikoschwangerschaft + Beratung Geburtsvorbereitung + Geburtshilfe + Wochenbettbetreuung + Rückbildungsgymnastik + Betreuung in der Stillzeit + Säuglingspflege + Babymassage + Hausgeburt
Adressenliste
Annette Siegler
Hansstraße 17
Tel. 0 62 04 26 16
Katharina Hoock
Neustädter Straße 20
Tel. 0 62 04/7 15 83
Handy: 01 72/6 98 96 52
Praxis: 0 62 04/14 15
Antje Schönholz
Theodor-Heuss-Allee 51
Tel. 0 62 04/75 58 4
Handy: 01 77/65 96 14 0
Arztwahl
Die meisten Frauen haben ja bereits vor einer Schwangerschaft einen festen Frauenarzt, den Sie regelmäßig besuchen. Wichtig ist, dass Sie sich bei Ihrem Arzt gut beraten und sicher fühlen, ansonsten sollten Sie vielleicht den "Arzt Ihres Vertrauens" wechseln.
