Sozialversicherung
Sozialversicherung und Steuern
Wer Arbeitslosengeld bekommt, für den zahlt das Arbeitsamt die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.
Für die Zeit des Leistungsbezuges werden von der Agentur für Arbeit Pflichtbeiträge an den Rentenversicherungsträger entrichtet, wenn Sie im letzten Jahr vor Beginn des Arbeitslosengeldes zuletzt rentenversicherungspflichtig waren. Waren Sie vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht rentenversichert, so können Sie diese beantragen. Bei privaten Rentenversicherungen (Lebensversicherung, freiwilliger Versicherung zur gesetzl. Rentenversicherung etc.) trägt die Agentur für Arbeit die Beiträge zu Ihrer Altersversorgung bis zur Höhe der Beiträge, die bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen wären.
Krankenversicherung
Ebenfalls automatisch wird die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung umgestellt. Sie läuft über die bisherige Krankenversicherung weiter und wirkt auch nach Auslaufen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld noch einen Monat fort. Erst dann muß man sich selbst versichern: privat oder freiwillig in der Gesetzlichen.
Wer eine private Krankenversicherung hat, wird vom Arbeitsamt (einschließlich der Familienangehörigen) ebenfalls in einer gesetzlichen Kasse versichert. Es besteht die Möglichkeit einen Befreiungsantrag bei der Krankenkasse zu stellen, falls Sie in den letzten 5 Jahren vor Beginn des Leistungsbezuges nicht gesetzlich krankenversichert waren. Wenn Sie von der Versicherungspflicht befreit sind, trägt die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge zu Ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung, höchstens jedoch die Beiträge, die sie in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung zu tragen hätte.
Wer während der Arbeitslosigkeit krank wird, erhält zunächst einmal weiter das Arbeitslosengeld in voller Höhe. Die Krankheit sollte aber trotzdem gemeldet werden, damit man nicht Schwierigkeit wegen versäumter Termine bekommt. Eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer muss vorgelegt werden.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen, erhalten Sie bei Pflichtversicherung nach Ablauf dieser Zeit in der Regel Krankengeld von Ihrer zuständigen Krankenkasse in Höhe des Betrages, der Ihnen zuletzt als Leistung von der Agentur für Arbeit gewährt wurde.
Nach dem Bezug von Krankengeld müssen Sie sich für die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld erneut persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden.
