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22.5.2012 : 15:05 : +0200

Steuern

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Steuern

Kindergarten und Schule

Kindergartengebühren lassen sich nicht absetzen, nicht einmal als Werbungskosten, wenn Eltern berufstätig sind. Die einzige Chance, steuerlich günstig davonzukommen, ist ein Arbeitgeber-Zuschuss: Wer von seinem Chef eine Finanzspritze zur Betreuung seiner nicht schulfplichtigen Kinder bekommt, braucht diese nämlich nicht zu versteuern. Dabei ist es unerheblich, ob das Kind in den Betriebskindergarten geht, in eine private Kinderkrippe oder von einer Tagesmutter betreut wird.

Wer für sein Kind Schulgeld bezahlen muss, kann 30 Prozent davon als Sonderausgaben absetzen. Vorausgesetzt, die Schule ist als Ersatzschule genehmigt. Das gilt allerdings nicht für Schulen im Ausland.

 

Steuerfreibeträge

 

Kinderfreibetrag insgesamt

Beträgt 7.008 € (Alleinerziehende 3.504 Euro).

 

Erziehungsfreibetrag

Seit dem 1.1 2002 können Eltern für Kinderbetreuungskosten nunmehr einen Erziehungsfreibetrag von 2 640 Euro steuerlich geltend machen.

Eltern können auch daneben Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

 

Haushaltsfreibetrag

Alleinstehende mit Kind bekommen derzeit noch eine besondere Vergünstigung - den Haushaltsfreibetrag. Der Haushaltsfreibetrag ist in die Lohnsteuertabellen (bei den Steuerbeträgen für die Steuerklasse II) eingearbeitet.

 

Weitere interessante Links zum Thema

www.steuernetz.de

www.familien-wegweiser.de