Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung: Zu Fuß auf Streife durch die Straßen – Ordnungshüter setzen auf Bürgernähe und direkte Kommunikation

Bestimmungen für die Fußgängerzone beachten

Die beiden Mitarbeiter der Stadtpolizei laufen an diesem Morgen auf ihrem Streifengang durch die Straßen der Viernheimer Innenstadt. Sie kontrollieren etwa einige im Straßenraum geparkte Anhänger, die Nutzbarkeit der Gehwege in den engen Gassen sowie einige Parkscheine auf dem Rathausparkplatz, ehe sie sich in die Fußgängerzone begeben. Auf ein freundliches „Guten Morgen“ folgt bei einigen Fahrern die Frage nach der Einfahrtserlaubnis in die KFZ-freie Zone. Denn nur zwischen 6 Uhr und 10 Uhr darf ohne Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde dort eingefahren werden, wenn man das Gewerbe beliefert oder als Bewohner schwere Gegenstände wie Getränkekästen zu seinem Anwesen befördert. Außerhalb dieser Zeit ist das Befahren mit Kraftfahrzeugen nicht erlaubt.

Die Stadtpolizei hat die Fußstreifen in letzter Zeit wieder verstärkt in den Schichtplan aufgenommen und wird die Tätigkeiten ohne Fahrzeug auch gerade in der wärmeren Jahreszeit weiter ausbauen. „Wir wollen sichtbar und ansprechbar sein“, beschreibt Erster Stadtrat Bastian Kempf die Maßgabe, die er sich zusammen mit Martin Bosold vom städtischen Ordnungsamt zum Ziel für die Arbeit der Ordnungshüter gesetzt hat. „Das A und O ist Kommunikation“, weiß auch Bosold aus seiner langjährigen Erfahrung als Polizeibeamter und stellvertretender Leiter der Ordnungsbehörde zu berichten.

In der vergangenen Woche erteilten die Mitarbeiter der Stadtpolizei bei ihren Streifengängen insgesamt neun Verwarnungen im Zusammenhang mit dem unerlaubten Befahren der Fußgängerzone, wobei das reine Durchfahren des KFZ-freien Bereichs mit 20,00 Euro zubuche schlägt, während man bei unerlaubtem Parken schon mit einem Strafzettel in Höhe von 35,00 Euro rechnen muss. „Da gibt es auch keine Ausreden“, sagt Bastian Kempf. Dass die Fußgängerzone für Fahrzeuge gesperrt sei, sei schließlich „keine neue Erkenntnis“ und wer trotzdem unerlaubt abkürze, müsse eben mit Kontrollen rechnen.

Im Jahr 2017 wurden vier von fünf Zufahrten mit elektrisch versenkbaren Pollern versehen. Seit dieser Zeit ist das unerlaubte Befahren der Fußgängerzone um mehr als 60 Prozent zurückgegangen.

Bei dieser Gelegenheit macht das Ordnungsamt nochmals auf die einschlägigen Bestimmungen aufmerksam, die für die Fußgängerzone gelten:

  • Die Nutzung der Fußgängerzone ist generell auf Fußgänger- und Fahrradverkehr beschränkt.
  • Das Be- und Entladen sperriger Gegenstände in der Fußgängerzone ist in der Zeit von 6.00 Uhr bis 10.00 Uhr gestattet.
  • Die Fahrzeuge dürfen nicht länger als 7,5 m sein.
  • Das Befahren mit Sonderausweis a.G. (Behindertenausweis) ist erlaubt.

Die beiden Mitarbeiter der Stadtpolizei beenden ihre Streife an diesem Tag zwar etwas durchgefroren, aber durchaus zufrieden. Denn möglichst wenige Feststellungen seien doch im Sinne aller Verkehrsteilnehmer.