Artikel 1
Der bisherige § 2 Absatz 2 wird neu gefasst:
(2) Eine Befestigung von Teilen der Vorgartenfläche ist nur durch Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO sowie Stellplätze nach § 12 BauNVO zulässig.
Bis zu 50 % der Vorgartenfläche kann im Einzelfall durch Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sowie Stellplätze nach § 12 BauNVO belegt werden, wenn diese Anlagen nicht im rückwärtigen Bereich errichtet werden können.
Eine zusätzliche Befestigung durch weitere, nach der Stellplatz- und Ablösesatzung nicht notwendige Stellplätze ist unzulässig.
Artikel 2
Alle übrigen Paragraphen der Vorgartensatzung der Stadt Viernheim bleiben unverändert bestehen.
Artikel 3
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Viernheim, den 16.12.2021
Der Magistrat der Stadt Viernheim
Gez. Matthias Baaß
Bürgermeister