Amtliche Bekanntmachung Bebauungsplan Nr. 284-11 "Sport- & Erholungsgebiet West" (Teilneufassung)

Hier: Bekanntgabe der Satzungsbeschlüsse

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 12.11.2021 den Bebauungsplan Nr. 284-11 "Sport- & Erholungsgebiet West" (Teilneufassung) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB sowie die im Bebauungsplan enthaltenen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 HBO als Satzungen beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde gebilligt.

Die vorstehenden Satzungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Lage des Plangebiets ist im Westen von Viernheim. Der Geltungsbereich der Teilneufassung entspricht im Wesentlichen dem Geltungsbereich des ursprünglichen Bebauungsplans Nr. 284.2 (Nordteil). Gegenüber diesem wurde nur der östlich der Autobahn befindliche Abschnitt der Umgehungsstraße West nicht mit einbezogen, da hier kein Bedarf für eine Neuaufstellung besteht. 

Der Geltungsbereich der Teilneuänderung erstreckt sich somit auf einer Fläche von ca. 68,4 ha und wird begrenzt 

  • im Norden durch die Kleingartenanlage "Schrebergärten", die Wegeparzelle Gemarkung Viernheim, Flur 18, Flurstück Nr. 397, 
  • im Westen durch den Wald, die Wegeparzelle Gemarkung Viernheim, Flur 19, Flurstück-Nr. 82, 
  • im Süden durch das Gelände des Golfplatzes, die südlichen Grenzen der Flurstücke Nr. 116 und 144, Flur 19, Gemarkung Viernheim sowie ihre gedachte Verlängerung nach Westen zur Wegeparzelle Flur 19, Nr. 82 und nach Osten zur Straßenparzelle der Autobahn Flur 19, Nr. 151/5 
  • im Osten durch die Straßenparzelle der Autobahn, Gemarkung Viernheim, Flur 19, Flurstück Nr. 151/5.

Das Plangebiet ist im nebenstehenden Übersichtsplan dargestellt und umfasst folgende Flurstücke:

Flur 18
391 (teilweise), 397, 398/1, 398/3, 398/4, 398/5, 399, 400/1, 401, 402, 403/1, 403/2, 403/4, 403/5, 403/6, 403/7, 403/9, 405/1, 406, 407 (teilweise), 408 (teilweise), 409 (teilweise), 419 (teilweise), 421/2 (teilweise)

Flur 19
4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12/6, 13/1, 13/3, 13/5, 14, 15, 16/1, 16/2, 17, 18, 19, 20/1, 20/2, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29/8, 30/1, 30/4, 31/5, 33/4, 37/1, 37/4, 38/1, 41/2, 43/4, 44/1, 45/1, 46/1, 49/34, 49/35, 49/36, 49/37 (teilweise), 50, 51, 52, 53, 54/1, 54/2, 55, 56, 57, 58, 60/40, 60/41, 60/42, 60/43 (teilweise), 61/1, 62/1, 63/1, 64/1, 65/4, 65/5, 65/30, 65/31, 66/45 (teilweise), 66/46 (teilweise), 66/47, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77/1, 77/2, 78, 79, 80, 82 (teilweise), 89, 90, 91, 96 (teilweise), 97/1 (teilweise), 98/7, 98/8, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 118/2 (teilweise), 119/5, 120/5, 124/4, 125/4 (teilweise), 126/4, 131/5, 132/1, 132/2, 133/1, 133/2, 134/3, 135, 136, 137, 138, 139, 140, 141, 142, 143, 144, 147 (teilweise), 149/4 (teilweise), 150/8 (teilweise), 150/9

Er ist im nebenstehenden Übersichtsplan dargestellt.

Ziel und Zweck:
Ziel und Zweck der Aufstellung dieses Bebauungsplans ist es, für den Geltungsbereich "Sport- und Erholungsgebiet West" die möglichen Nutzungen im Sinne der Zweckbestimmung zu überprüfen, aktuelle Entwicklungen aufzunehmen und die Festsetzungen planerisch und textlich anzupassen.

Gegenstand des Verfahrens zur Teilneufassung ist auch eine Auseinandersetzung und der Umgang mit Nutzungen die der ursprünglichen Zweckbestimmung des Gebietes nicht entsprechen. Mit der beabsichtigten Teilneufassung kann die Grundlage für die Akzeptanz bestimmter Nutzungen aber auch die Klarstellung der Zweckbestimmung und somit der nachdrückliche Ausschluss von Nutzungen erfolgen. Um einer potenziellen städtebaulichen Fehlentwicklung entgegenzuwirken, bedarf es zur Sicherung der städtischen Zielvorstellungen der Prüfung des Bebauungsplanes. Das Bauleitplanverfahren wurde im Regelverfahren gem. Baugesetzbuch mit der Begründung einschließlich dem Umweltbericht zur Verfügung gestellt.

Der Bebauungsplan und die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen werden mit dem Tage der Bekanntmachung dieser Satzungsbeschlüsse unter Angabe von Ort und Zeit der öffentlichen Einsichtnahme des Planes rechtsverbindlich.

Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans 284-11 "Sport- & Erholungsgebiet West" (Teilneufassung) tritt die parallel beschlossene Veränderungssperre außer Kraft.

Der Bebauungsplan mit den textlichen Festsetzungen (planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche), Begründung, Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung können kann ab dem Montag, den 22.11.2021 bei der Stadt Viernheim, Kettelerstr. 3, 68519 Viernheim, Zimmer 512, während der Dienststunden (montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr, montags und dienstags von 13:00 bis 16:00 Uhr, mittwochs von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr) eingesehen werden. 

Die Bekanntmachung sowie die zusammenfassende Erklärung nach BauGB stehen zeitgleich auf der Homepage der Stadt Viernheim www.viernheim.de unter der Rubrik "Bekanntmachungen" zum Download bereit.

Coronabedingt ist das Rathaus nur auf Voranmeldung zu betreten. 

Es wird auch darauf hingewiesen, dass ungehinderte Einsichtnahme der Unterlagen weiterhin "spontan", nach erfolgter Anmeldung an der Eingangspforte (Haupteingang), im oben genannten Raum des Rathauses für die Bürger möglich ist. Dieser Raum ist aus Gründen des Infektionsschutzes und der Vorsorge durch die Bürger nur einzeln zu betreten. Es werden zusätzlich hygienische Vorkehrungen (Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe) zur Verfügung gestellt. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist verpflichtend.
Es wird darum gebeten, die Hinweisschilder an den Eingängen des Rathauses zu beachten!

Es wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie nach § 214 Abs. 3 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres und seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Viernheim geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine entschädigungsberechtigte Person Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Viernheim, Kettelerstr. 3, 68519 Viernheim, beantragt wird. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

DIN-Normen, die den Inhalt von Festsetzungen des Bebauungsplanes konkretisieren und hierdurch die Zulässigkeit eines Vorhabens planungsrechtlich beeinflussen, können ebenfalls bei der Stadtverwaltung während des oben genannten Zeitraumes eingesehen werden.

Viernheim, 15.11.2021
Der Magistrat der Stadt Viernheim


Matthias Baaß (Bürgermeister)