Amtliche Bekanntmachung Bebauungsplan Nr. 291-1 „Erweiterung Bannholzgraben, 1. Änderung“

Hier:

1. Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 1 BauGB

2. Inkrafttreten des Bebauungsplan

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 14.10.2022 den Bebauungsplan Nr. 291-1 „Erweiterung Bannholzgraben, 1. Änderung“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB und die im Bebauungsplan enthaltenen bauordnungsrechtlichen Regelungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 HBO als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde gebilligt.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan und die bauordnungsrechtlichen Regelungen treten mit dem Tage der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft und sind damit rechtsverbindlich.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 291-1 „Erweiterung Bannholzgraben, 1. Änderung“ umfasst in der Flur 15 die Flurstücke 621 bis 653, 656 bis 674, 681 bis 727, 736, 738 (teilweise) und 741. Der Geltungsbereich ist zudem im beiliegenden Lageplan dargestellt.

Ziel und Zweck der Aufstellung dieses Bebauungsplans ist es, den Katalog der zulässigen Dachformen zu erweitern, für ein Baugrundstück eine Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche zuzulassen und der Verzicht auf die Vorgabe einer Mindestgebäudehöhe bei Gebäuden, die zwingend über ein Pultdach verfügen müssen.

Der Bebauungsplan mit den planungsrechtlichen Festsetzungen und bauordnungsrechtlichen Regelungen sowie und die Begründung können bei der Stadt Viernheim, Kettelerstr. 3, 68519 Viernheim, Zimmer 512, während der Dienststunden (montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr, montags und dienstags von 13:00 bis 16:00 Uhr, mittwochs von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr) eingesehen werden. Die Unterlagen zum Bebauungsplan sowie diese Bekanntmachung sind zudem auf der Homepage der Stadt Viernheim www.viernheim.de unter der Rubrik „Bekanntmachungen“ veröffentlicht.

Es wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie nach § 214 Abs. 3 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres und seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Viernheim geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine entschädigungsberechtigte Person Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Viernheim, Kettelerstr. 3, 68519 Viernheim, beantragt wird. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

DIN-Normen, die den Inhalt von Festsetzungen des Bebauungsplanes konkretisieren und hierdurch die Zulässigkeit eines Vorhabens planungsrechtlich beeinflussen, können ebenfalls bei der Stadtverwaltung während der oben genannten Dienststunden eingesehen werden.

Viernheim, 20.10.2022
Der Magistrat der Stadt Viernheim

Matthias Baaß (Bürgermeister)