Amtliche Bekanntmachung des Amtes für Bodenmanagement, Heppenheim: "L 3111 Radweg" Einleitungsbeschluss

Bekanntmachung

Bekanntmachung
Gemäß § 6, Abs. 1 des Grenzbereinigungsgesetzes (GrBerG) wird nachstehender Beschluss öffentlich bekannt gemacht:

I. Einleitungsbeschluss
Auf Veranlassung von Hessen Mobil wird nach § 4 des Gesetzes über die vereinfachteBereinigung der Rechts- und Grenzverhältnisse bei Baumaßnahmen für öffentliche Straßen (Grenzbereinigungsgesetz) vom 13.06.1979 (GVBl I, S. 108) für folgende Grundstücke (Flurstücke) ein Grenzbereinigungsverfahren eingeleitet:

Gemeinde Viernheim, Gemarkung Viernheim,
Flur 17, Flurstücke 12/216,361/1,367/5,369/1,369/2
Flur 38, Flurstücke 1/16,1/17,1/20,1/21,3/3,3/4,3/5
Flur 39, Flurstücke 1/6,1/7,3/1,3/2,3/3,3/4,3/5,3/6
Flur 40, Flurstücke 1/3,3/2,3/3,3/5,3/6
Flur 41, Flurstücke 1,2,3,4,5

Verfahrensgebiet: „L 3111 Radweg“

II. Beteiligte im Grenzbereinigungsverfahren
Nach § 5 GrBerG sind im Grenzbereinigungsverfahren folgende beteiligt:
1. Eigentümer der im Verfahrensgebiet gelegenen Grundstücke (Flurstücke)
2. Träger der Baumaßnahme
3. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechtes an einem
Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht.
4. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragen Rechtes an dem Grundstück oder an einem das
Grundstück belastenden Recht, eines Anspruches mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück
oder eines persönlichen Rechtes, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks
berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt.

Die unter 4. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, an dem die Anmeldung ihres Rechts der
oben genannten Behörde zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Grenzbereinigungsplan
erfolgen. Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird die oben genannte Behörde dem Anmeldenden
eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechtes setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur
Glaubhaftmachung seines Rechtes nicht mehr zu beteiligen. Wechselt die Person eines Berechtigten während des
Grenzbereinigungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in dieses Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich
im Zeitpunkt des Übergangs des Rechtes befindet.

III. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
Es wird hiermit aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am
Grenzbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung bei der oben
genannten Behörde anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer
von oben genannter Behörde gesetzten Frist, so muss ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und
Festsetzungen gegen sich gelten lassen. Der Inhaber eines Rechtes, das aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist,
aber zur Beteiligung am Grenzbereinigungsverfahren berechtigt, muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber der Frist durch
Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

IV. Verfügungssperre
Nach § 7 GrBerG dürfen von der Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der
Unanfechtbarkeit des Grenzbereinigungsplanes im Verfahrensgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der oben
genannten Behörde Grundstücke geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem
Grundstück getroffen werden.

V. Betretungsrecht
Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zu dulden, dass Beauftragte der oben genannten
Behörde zur Vorbereitung und Durchführung der Grenzbereinigung Grundstücke betreten und dort die nach ihrem
Ermessen erforderlichen Arbeiten ausführen.

VI. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Einleitungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung Widerspruch erhoben
werden. Der Widerspruch ist beim Amt für Bodenmanagement Heppenheim, Odenwaldstraße 6, 64646 Heppenheim,
schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Michelstadt, den 19.06.2026 
Amt für Bodenmanagement
Heppenheim
Im Auftrag
(DS)
gez. Dilewski, TR