Amtliche Bekanntmachung: Erweiterung Penny" (1. Änderung)

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 229-1 "Erweiterung Penny" (1. Änderung)

Hier:

  • Beschluss zur Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 229-1 "Erweiterung Penny" (1. Änderung)
  • Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 229-1 "Erweiterung Penny" (1. Änderung)
  • Beschluss des Entwurfes zur Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

In der Sitzung vom 20.09.2019 hat die Stadtverordnetenversammlung den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan gefasst. Hierbei wurde lediglich auf eine textliche Änderung des Bestandsplanes abgezielt (erweiterter Bestandsschutz). Im weiteren Prozess wurde die Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes als zielführend erachtet, u.a. um die Steuerungswirkung der Stadt Viernheim zu erhöhen. Entsprechend wurde der Aufstellungsbeschluss aufgehoben.

Die Stadtverordneten-Versammlung hat in ihrer Sitzung am 04.09.2020 den Aufstellungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 229-1 "Erweiterung Penny" (1. Änderung) gefasst, gleichzeitig wurde der Entwurf zur Offenlage einschließlich der textlichen Festsetzungen beschlossen. Die Begründung hierzu wurde gebilligt. Mit gleichem Datum wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit in Form einer Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Die Beschlüsse werden hiermit öffentlich bekannt gegeben.

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst ausschließlich das Grundstück des vorhandenen Penny-Marktes, Wiesenstraße Nr. 71A, Flurstück 230/1 im Bereich der Einmündung Zeppelinstraße/Wiesenstraße.

Er ist im nebenstehenden Übersichtsplan dargestellt.

Der vorhandene Lebensmittelmarkt soll gemäß Bebauungsplan (Planungsziel) von einer Verkaufsfläche mit derzeit ca. 734 m² auf insgesamt max. 940 m² Verkaufsfläche erweitert werden. Die Erweiterung dient der Modernisierung und zeitgemäßen Warenpräsentation, insbesondere einer verbesserten Pfandrückgabe, einer neu organisierten Backvorbereitung, der Erweiterung von Lagerflächen, sowie der Gestaltung eines großzügigeren Eingangsbereiches.

Die beabsichtigte Erweiterung ist auf der Grundlage des rechtskräftigen Bebauungs-planes nicht zulässig, da die geplante Erweiterung mit einer Geschossfläche von insgesamt ca. 1.450 m² die Grenze zur Großflächigkeit nach § 11 Baunutzungsverordnung überschreitet.
Die notwendigen Änderungen des Bebauungsplanes betreffen insbesondere die Gebietsart, einschließlich der Verkaufsfläche und der zulässigen Sortimente, die Anpassung der überbaubaren Fläche, die Reduktion der Grundflächenzahl und die Höhe der baulichen Anlagen.
Weiterhin werden Festsetzungen zur Bauweise, zur Zulässigkeit und Gestaltung der Stellplätze, zur Außenbeleuchtung und zur Anpflanzung von Bäumen getroffen. In Rahmen der örtlichen Bauvorschriften gibt es Regelungen zu Werbeanlagen, zu Einfriedungen und zur notwendigen Zahl der Stellplätze.

Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 229-1 „Erweiterung Penny“ wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) im Rahmen der Innenentwicklung durchgeführt (einstufige Beteiligung). Die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Verfahrens liegen vor.

Im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2 a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen; § 4 c BauGB (Überwachung/Monitoring) ist nicht anzuwenden.

Die Offenlage findet in der Zeit von

Montag, 28.09.2020 bis einschließlich Freitag, 06.11.2020

bei der Stadt Viernheim, Kettelerstr. 3, 68519 Viernheim, vor dem Zimmer 100 (vor dem Ratssaal), während der Dienststunden (montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr, montags und dienstags von 13:00 bis 16:00 Uhr, mittwochs von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr) statt.

Die Unterlagen stehen zeitgleich auf der Homepage der Stadt Viernheim viernheim.de unter der Rubrik Bekanntmachungen zum Download bereit.

Anregungen und Stellungnahmen zu den offengelegten Unterlagen können während des Auslegungszeitraums abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung des Bebauungsplanes gem. § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben.

Bitte beachten sie dabei, dass aufgrund der Corona-Pandemie der Zugang zum Rathaus der Stadt Viernheim für Besucher bis auf weiteres nur eingeschränkt möglich ist, weswegen zugleich die Auslegungsfrist verlängert wurde. Der Dienstbetrieb der Stadtverwaltung bleibt aber aufrechterhalten, so dass die Einsichtnahme in die Planunterlagen weiterhin zu den angegebenen Öffnungszeiten möglich ist.

Wir bitten nur in dringenden Fällen direkt beim Rathaus vorzusprechen. Vereinbaren Sie vorab einen Termin. Für eine telefonische Terminvereinbarung wählen Sie bitte 06204 988-298.

Es wird darauf hingewiesen, dass ungehinderte Einsichtnahme der Unter-lagen weiterhin spontan, nach erfolgter Anmeldung an der Eingangspforte (Haupteingang, bei „Information“ klingeln), im oben genannten Raum des Rathauses für die Bürger möglich ist. Dieser Raum ist aus Gründen des Infektionsschutzes und der Vorsorge durch die Bürger nur einzeln zu betreten. Es werden zusätzlich hygienische Vorkehrungen (Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe) zur Verfügung gestellt. Es wird empfohlen beim Betreten des Rathauses eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Es wird darum gebeten, die Hinweisschilder an den Eingängen des Rathauses zu beachten!

DIN-Normen, die den Inhalt von Festsetzungen des Bebauungsplanes konkretisieren und hierdurch die Zulässigkeit eines Vorhabens planungsrechtlich beeinflussen, können ebenfalls bei der Stadtverwaltung (Stadt Viernheim, Kettelerstr. 3, 68519 Viernheim) während der Öffnungszeiten eingesehen werden.

 

Viernheim, 08.09.2020
Der Magistrat der Stadt Viernheim

Matthias Baaß (Bürgermeister)