Amtliche Bekanntmachung: Widerruf einer Allgemeinverfügung über Verkaufszeiten anlässlich von Märkten, Messen oder besonderen örtlichen Ereignissen gemäß § 6 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG)

Widerruf einer Allgemeinverfügung über Verkaufszeiten anlässlich von Märkten, Messen oder besonderen örtlichen Ereignissen gemäß § 6 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG)

1. Die Allgemeinverfügung des Magistrats der Stadt Viernheim vom 24.7.2024, amtlich bekannt gemacht am 27.7.2024, zur Freigabe eines Verkaufssonntags nach § 6 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes anlässlich der Veranstaltung „Viernheimer Kerwe“ am Sonntag, dem 10.11.2024, wird hiermit gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) widerrufen.

Begründung:

Gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eintretender Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.

Die City-Gemeinschaft Viernheim hat mit Schreiben vom 11.9.2024 ihren Antrag auf Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags zurückgezogen. Die Freigabeentscheidung war daher zu widerrufen.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Viernheim, Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung, Kettelerstraße 3, 68519 Viernheim Widerspruch erhoben werden.

Viernheim, den 24. September 2024

gez. Baaß

Matthias Baaß
Bürgermeister