Ãnderungssatzung zur Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Innenstadt" der Stadt Viernheim vom 07.07.1972

Amtliche Bekanntmachung

Auf Grund der §§ 5, 51 Nr. 6 und § 51a der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 07.03.2005, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.03.2020 (GVBI. S. 201), des § 5 des Gesetzes über die städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden (Städtebauförderungsge­setz) vom 27.07.1971 (BGBI. 1 Seite 1125) und §§ 142, 143 i. V. m. 214 Abs. 4 des Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. 1 S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBI. 1 S. 587), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Viernheim in ihrer Sitzung am 26. Juni 2020 folgende Ãnderungssatzung zur Satzung über die förmliche Festle­gung des Sanierungsgebiets Innenstadt der Stadt Viernheim beschlossen:

Artikel 1
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Viernheim tritt der Genehmigungsverfü­gung des Regierungspräsidenten Darmstadt (vom 27.07.1972 Aktenzeichen: V 3 - 61 d 12/01 - Viernheim - ) mit ihren Ãnderungsformulierungen zur am 07.07.1972 be­schlossenen Satzung bei.


Artikel 2
1. Ãnderungen in ,,§ 1 Festlegung des Sanierungsgebietes"

a. Die bisherigen Absätze ,,/." und ,,//."" werden neu nummeriert mit ,,(1)" und ,,(2)".
b. Der bisherige Satz 4 (,,In diesen Gebieten .. ") und die folgenden Sätze werden zu einem neuen Absatz ,,(3)".
c. In dem Absatz (1) wird die bisherige Bezeichnung "Das Sanierungsgebiet I" ersetzt durch die Worte "Das Sanierungsgebiet Innenstadt I".
d. In Absatz (2) wird die bisherige Bezeichnung "Das Sanierungsgebiet II "Die Beune'"' ersetzt durch die Worte "Das Sanierungsgebiet Innenstadt II "Die Beune'"'.
e. In Absatz (2) werden das Wort "Anmerkung:" und der daran anschließende Satz "Alle unter I. und II. aufgeführten Grundstücke befinden sich innerhalb des Sanierungsgebiets." ersatzlos gestrichen,
f. In Satz 2 des neuen Absatzes (3) werden vor der beginnenden Aufzählung "Flur 1, Nr. 202/2" die Bezeichnung "Gebiet A:" gestrichen und stattdessen eingefügt "a) im Sanierungsgebiet "Innenstadt I" Block A".
g. Im folgenden Text des neuen Absatzes (3) werden die den jeweiligen Flurstücksaufzählungen vorangestellten Begriffe "Gebiet" jeweils durch "Block" er­setzt.
h. Vor der beginnenden Aufzählung "Flur 6, Nr. 395/4" werden die Worte "Gebiet: Auf der Beune:" gestrichen und stattdessen eingefügt "b) im Sanierungsgebiet Innenstadt II "Auf der Beune"".
i. Der letzte Satz des neuen Absatzes (3) wird neu formuliert: ,,Die vorstehend näher bezeichneten Flächen werden hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhalten die Bezeichnung "Sanierungsgebiet Innenstadt'".

2. Ãnderung in § 3

Die bisherigen Worte "am Tage nach" werden ersetzt durch das Wort "mit".

Artikel 3
Diese Ãnderungssatzung tritt rückwirkend zum 31.07.1972 in Kraft.

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Mit Verfügung vom 27. Juli 1972 -Aktenzeichen: V 3 - 61 d 12/01 - Viernheim - hatte der Herr Regierungspräsident in Darmstadt die von der Stadtverordnetenversammlung am 07.07.1972 beschlossene Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebie­tes "Innenstadt" in Viernheim gemäß § 5 Abs. 2 des Städtebauförderungsgesetzes
(StBauFG) vom 27.07.1971 (BGBI. 1 S. 1125) in Verbindung mit § 1 Ziffer 7 der Ersten Anordnung zur Bestimmung der Zuständigkeit von Landesbehörden nach dem Städtebauförderungsgesetz vom 13.03.1972 (GVBI. 1972 S. 7 4) genehmigt.

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Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksam­keit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Viernheim, den 03. Juli 2020
Der Magistrat der Stadt Viernheim

gez. Matthias Baaß
Bürgermeister