Bekanntmachung: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen in der Stadt Viernheim

(Unterbringungsgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2015 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 92), § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz) vom 5. Juli 2007 (GVBI. I S. 399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.11.2020 (GVBI. S. 767), und §§ 1, 2, 3, 4, 9 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBI. S. 134), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Viernheim am 12.05.2023 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen nach § 1 des Landesaufnahmegesetzes (Unterbringungsgebührensatzung) beschlossen:

§1

Öffentliche Einrichtung / Gebührenerhebung

(1)   Zur Unterbringung von Personen im Sinne des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetzes – LAG) sowie von geduldeten und anerkannten Flüchtlingen betreibt die Stadt Viernheim Unterkünfte als öffentliche Einrichtung.

(2)   Unterkünfte im Sinne dieser Satzung sind die von der Stadt Viernheim zur Unterbringung der vorgenannten Personen bestimmten Gebäude, Mobilanlagen, Wohnungen und sonstigen Räume. Die Stadt Viernheim ist Träger der öffentlichen Einrichtung im Sinne des LAG.

(3)   Das Nutzungsverhältnis zwischen dem Träger und der aufgenommenen und untergebrachten Person ist öffentlich-rechtlicher Natur und zeitlich begrenzt. Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf die Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.

(4)   Die Stadt Viernheim erhebt für die Unterbringung der vorgenannten Personen Gebühren. Die Begriffsbestimmungen des LAG gelten auch für diese Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner/in / Gebührenfestsetzung

(1)   Gebührenschuldner oder Gebührenschuldnerin ist die Person, die in einer Unterkunft untergebracht wurde. Als Haushaltsvorstand ist eine Person auch Gebührenschuldner oder Gebührenschuldnerin für den eigenen Familienverband bzw. die bestehende Lebensgemeinschaft.

(2)   Die Unterbringungsgebühren werden mittels eines Gebührenbescheides durch die Stadt Viernheim festgesetzt. Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, spätestens aber mit dem Tag der Unterbringung. Die Gebührenschuld wird fällig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides, sofern im Gebührenbescheid keine andere Regelung getroffen wird. Entsteht oder endet die Nutzung während eines Kalendermonats, wird die Gebührenschuld anteilig für die Tage berechnet, in denen das Nutzungsverhältnis bestand. Je Nutzungstag ist hierbei 1/30 der Monatsgebühr zu zahlen.

(3)   Die Unterbringungsgebühren werden rückwirkend ab dem 1. Mai 2023 nach dieser Satzung festgesetzt. Die rückwirkend festgesetzte Gebühr wird mit Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern im Gebührenbescheid keine andere Regelung getroffen wird. Eine rückwirkende Gebührenerhebung unterbleibt, soweit sie zu einer Nachzahlungspflicht bei einer untergebrachten Person führen würde, für die kein Erstattungsanspruch gegenüber einem Sozialleistungsträger besteht.

(4)   Eine vorübergehende Nichtnutzung der Unterkunft lässt die Verpflichtung zur vollständigen Entrichtung der nach Abs. 2 festgesetzten Unterbringungsgebühren unberührt.

(5)   Das Verlassen der Unterkunft ist der Stadt Viernheim unverzüglich mitzuteilen. Ohne Mitteilung erlischt das Nutzungsverhältnis zwei Wochen nach dem Verlassen der Unterkunft und damit die Gebührenschuld.

§ 3

Höhe der Unterbringungsgebühren

(1)   Für die Höhe der Unterbringungsgebühren ist § 10 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) maßgebend, wobei die Gebühren die tatsächlichen mit der Unterbringung verbundenen Kosten nicht überschreiten dürfen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 LAG). Geboten ist eine Kostenermittlung für das Satzungsgebiet, um einen Durchschnittssatz je Platz festzustellen Sofern noch keine Erfahrungswerte vorhanden sind, kann mit Schätzwerten gearbeitet werden.

(2)   Für untergebrachte Personen, die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigt sind, zahlt der Kreis Bergstraße einen Pauschalbetrag in Höhe von 300 Euro pro Person und Monat und bei anteiligen Monaten kalendertäglich 10 Euro.

(3)   Für untergebrachte Personen, die grundsätzlich nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches II oder des Sozialgesetzbuches XII leistungsberechtigt sind, betragen die Unterbringungsgebühren 300,- Euro pro Person und Monat und bei anteiligen Monaten kalendertäglich 10,- Euro.

§ 4

Gebührenermäßigung

(1)   Die Unterbringungsgebühren ermäßigen sich gegebenenfalls monatlich auf den Betrag, um den das Einkommen einer Person ihren Anspruch auf laufende Leistungen nach den Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SBG XII) übersteigt. Im Einzelfall kann der Magistrat eine abweichende Regelung treffen.

(2)   Im Fall des Absatz 1 sind Einkommen nach § 7 AsylbLG, §§ 11 bis 11b SGB II oder §§ 82 bis 89 SGB XII zu berücksichtigen.

§ 5

Beendigung des Nutzungsverhältnisses

Das Nutzungsverhältnis für Personen, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist aufgelöst werden, insbesondere wenn die untergebrachte Person schwerwiegend gegen die Hausordnung verstößt, eine Gebühr dauerhaft nicht entrichtet oder sich erforderlichen Einweisungen in andere Gemeinschaftsunterkünfte oder erforderlichen Verlegungen innerhalb der Gemeinschaftsunterkunft widersetzt.

§ 6

Inkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.05.2023 in Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 12.05.2023 übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Viernheim, 15.05.2023

Der Magistrat der Stadt Viernheim
gez. Matthias Baaß
Bürgermeister