Kämmereiamt: Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer zum 1.1.2025

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Viernheim hat in ihrer Sitzung am 12. Dezember 2024 die Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer für 2025 beraten und die Grundsteuer A und B entsprechend der Hebesatz-Empfehlung des Hessischen Finanzministeriums wie folgt festgesetzt:

Der Hebesatz der Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) wird von 450 auf 356 Prozent gesenkt. Der Hebesatz der Grundsteuer für Grundstücke (Grundsteuer B) bleibt bei 620 Prozent. Somit werden sich die Einnahmen im städtischen Haushalt im Rahmen der Aufkommensneutralität voraussichtlich auf dem gleichen Niveau wie im Vorjahr bewegen. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer bleibt unverändert bei 380 Prozent.

Der für die Ermittlung der Grundsteuer zugrundeliegende Grundsteuermessbetrag wurde zuvor durch das Finanzamt festgesetzt und basiert auf den gemachten Angaben in der durch die Steuerpflichtigen abgegebenen Erklärung. Konkrete Fragen zum Grundsteuermessbetrag bzw. zu noch ausstehenden Grundsteuermessbescheiden sind an das zuständige Finanzamt Bensheim telefonisch unter 06251 – 150 zu richten.

Das Kämmereiamt informiert, dass die Bescheide ab dem 10. Januar 2025 durch das für Viernheim zuständige Rechenzentrum der Ekom 21 automatisiert versendet werden. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass bis jetzt noch nicht alle Grundsteuermessbescheide des Finanzamtes vorliegen und somit nicht alle Steuerpflichtigen gleich im Januar einen Grundsteuerbescheid erhalten.

Der Regelfall ist, dass die festgesetzte Jahressteuer in vier Fälligkeiten aufgeteilt ist: 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. Die Steuerpflichtigen, die der Stadt eine Bankeinzugsermächtigung erteilt haben, müssen nichts weiter beachten. Der geänderte Quartalsbetrag wird direkt zu den Fälligkeitsterminen abgebucht.

Sollte jedoch der Hausbank ein Dauerauftrag erteilt worden sein, ist eine Anpassung an die neuen Quartalsbeträge erforderlich.