Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung: Nutzungsbedingungen von E-Scootern im Stadtverkehr – Stadtpolizei führt Kontrollen ein

Die elektrisch angetriebenen Tretroller, auch E-Scooter genannt, die in einigen Ländern Europas schon lange zum Stadtbild gehören, sind seit Juni 2019 auch in Deutschland erlaubt und werden seitdem von immer mehr Personen genutzt. Doch mit der Nutzung der Elektroroller sind auch die strikte Einhaltung einschlägiger Rechtsvorschriften wie der Elektrokleinstfahrzeugverordnung verbunden. Daher informiert das Ordnungsamt, was es bei der Nutzung von E-Scootern zu beachten gilt.

Grundsätzlich dürfen im Straßenverkehrsraum nur E-Scooter in Betrieb genommen werden, welche eine Betriebserlaubnis haben und mit einem entsprechenden aktuellen Versicherungskennzeichen versehen sind. Unter den Begriff E-Scooter fallen aber nur Fahrzeuge mit einer Lenk- oder Haltestange. Fahrzeuge wie Airwheels (Elektro-Einrad), Hoverboards (zweirädriges Fahrzeug mit Elektroantrieb ohne Lenkstange) oder E-Skateboards (Rollbrett auf vier Rollen mit Elektroantrieb) dürfen im Straßenraum nicht genutzt werden. Eine Nutzung ist hier nur auf Privatgelände zulässig.

Weiterhin müssen E-Scooter mit einem Scheinwerfer und Schlussleuchte, Rückstrahler Front und Heck, Lichtmaschine oder Energiespeicher, seitlichen gelben Rückstrahlern (alternativ weißer, zusammenhängender, ringförmiger, retroreflektierender Streifen pro Reifen/Felge) und einem Typenschild ausgestattet sein.

Die Nutzung von E-Scootern ist auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen erlaubt. Sollten diese fehlen, darf auch auf der Fahrbahn gefahren werden. Das Fahren auf Gehwegen, in der Fußgängerzone und in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung ist hingegen nicht erlaubt. Somit dürfen in Viernheim E-Scooter im gesamten Bereich der Fußgängerzone nicht genutzt oder abgestellt werden.

Personen unter vierzehn Jahren ist die Nutzung von E-Scootern generell untersagt.
 
Da es in den vergangenen Wochen zu mehreren Beschwerden und einzelnen Unfällen zum Teil mit Personenschaden gekommen ist, wird die Stadtpolizei hier verstärkt Kontrollen durchführen. So ist zum Beispiel bei einer Nutzung des Gehwegs ein Verwarngeld in Höhe von 55 Euro, bei einer unerlaubten Befahrung der Fußgängerzone 20 Euro zu zahlen. Hinsichtlich der Promillegrenzen gelten übrigens die Grenzwerte aus dem Straßenverkehr.