Amt für Soziales und Standesamt: Sieben-Tage-Inzidenzwert im Landkreis Bergstraße dreimalig über dem Schwellenwert von 165

Ab Donnerstag (29. April) gilt Notbetreuung in den Kitas und Distanzunterricht in den Schulen

Im Kreis Bergstraße wurde am Dienstag (27. April) nun auch der Schwellenwert einer Inzidenz von 165 an drei aufeinander folgenden Tagen übertreten, so dass nun im Zuge des seit letzter Woche geltenden Bundes-Infektionsschutzgesetzes ab kommenden Donnerstag (29. April) der Präsenzunterricht in Schulen und die Regelbetreuung unter Pandemiebedingungen in Kitas untersagt ist.

Mögliche Ausnahmen sind Abschlussklassen und Förderschulen. Für die Kitas wird eine Notbetreuung eingerichtet und es besteht nur noch für einen Teil der Kinder einen Betreuungsanspruch.

Die Kriterien für die Inanspruchnahme der Notbetreuung sind vom Land Hessen einheitlich für alle Kindertagesstätten im Bundesland vorgegeben.

Zur Teilnahme an der Notbetreuung berechtigt sind Kinder, sofern

  • beide Elternteile einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder studieren und eine andere Betreuung nicht sichergestellt ist (dies gilt auch erwerbstätige Alleinerziehende) - zum Nachweis der Erwerbstätigkeit ist eine schriftliche Bescheinigung (bei angestellten Personen vom Arbeitgeber, bei Selbstständigen eine Kopie) notwendig,
  • die Betreuung vom Jugendamt zur Sicherstellung des Kindeswohls angeordnet wird,
  • das Kind sich in einer genehmigten Integrationsmaßnahme befindet, oder
  • im Einzelfall ein besonderer Härtefäll vorliegt, der durch außergewöhnliche und schwerwiegende Umstände hervorgerufen wird.

Der Anspruch auf Notbetreuung bei erwerbstätigen Eltern beschränkt sich auf die Tage der Erwerbstätigkeit, weshalb zum Beispiel bei einer dreitägigen Arbeitswoche nur für diese drei Tage das Kind in seiner Kindertagesstätte betreut werden darf. 

Die ausführliche Version der Notbetreuungskriterien und weitere Informationen zur Kinderbetreuung im Zusammenhang mit dem Bundes-Infektionsschutzgesetz können auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration unter nachgelesen werden.

Die aktuelle Regelung für Kitas und Schulen müssen so lange aufrechterhalten werden, wie die Sieben-Tage-Inzidenz im Kreis Bergstraße über dem Schwellenwert von 165 liegt. Fällt sie darunter, sind 5 aufeinander folgende Tage unter dem Wert von 165 erforderlich, damit dann am übernächsten Tag die Regelung aufgehoben werden darf.