Amtliche Bekanntmachung Bebauungsplan Nr. 284-11 „Sport- & Erholungsgebiet West“ (Teilneufassung)

hier: Beschluss einer Veränderungssperre

Aufgrund der §§ 14 und 16 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I 2005 S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Viernheim in ihrer Sitzung am 20.09.2019 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Stadtverordneten-Versammlung hat in ihrer Sitzung am 13.10.2016 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 284-11 „Sport- & Erholungsgebiet West“ (Teilneufassung) aufzustellen. Ziel und Zweck der (Neu-)Planung ist es, für den Geltungsbereich „Sport- und Erholungsgebiet West“ (Nordteil) die vorhandenen und zukünftig möglichen Nutzungen im Sinne der Zweckbestimmung zu überprüfen, ggf. aktuelle Entwicklungen aufzunehmen sowie die Festsetzungen planerisch und textlich anzupassen. Gegenstand des Verfahrens ist auch eine Auseinandersetzung und der Umgang mit vorhandenen Nutzungen, die der Zweckbestimmung des Gebietes nicht entsprechen. Zur Sicherung der mit der Planung verbundenen Ziele wird hiermit eine Veränderungssperre beschlossen.

§ 2

Das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet wird begrenzt:

  • im Norden durch die Kleingartenanlage „Schrebergärten“, die Wegeparzelle Gemarkung Viernheim, Flur 18, Flurstück Nr. 397
  • im Westen durch den Wald, die Wegeparzelle, Gemarkung Viernheim, Flur 19, Flurstück Nr. 82
  • im Süden durch das Gelände des Golfplatzes, die südliche Grenzen der Flurstücke Nr. 116 und 144, Flur 19, Gemarkung Viernheim sowie ihre gedachte Verlängerung nach Westen zur Wegeparzelle Flur 19, Nr. 82 und nach Osten zur Straßenparzelle der Autobahn Flur 19, Nr. 151/5
  •  im Osten durch die Straßenparzelle der Autobahn, Gemarkung Viernheim, Flur 19, das Flurstück Nr. 151/5

Das Satzungsgebiet ist im beiliegenden Lageplan (Anlage) dargestellt.

§ 3

Im Geltungsbereich nach § 2 dürfen a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 4

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über eine Ausnahme trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt.

§ 5

Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder auf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 6

Diese Satzung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens jedoch 2 Jahre nach ihrem Inkrafttreten.

Hinweis:
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Viernheim, 23.09.2019
Der Magistrat der Stadt Viernheim
Bastian Kempf, 1. Stadtrat