Amtliche Bekanntmachung: Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2022

Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 in Verbindung mit § 122 der Abgabenordnung wird die von den Steuerschuldnern zu entrichtende Grundsteuer für das Jahr 2022 hiermit festgesetzt. Es werden keine neuen Grundsteuerbescheide erteilt. Die bisher gültigen Grundsteuerbescheide behalten bis zu ihrer Aufhebung oder Änderung weiterhin ihre Gültigkeit und sind für die Entrichtung der Grundsteuerbeträge im Jahr 2022 maßgebend.

Um Beachtung der Fälligkeitstermine (vierteljährlich: 15.02., 15.05., 15.08., 15.11.; jährlich: 01.07.) wird gebeten. 
Bei bestehenden Bankeinzugsermächtigungen werden die Grundsteuerbeträge zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen von unserer Stadtkasse automatisch abgebucht.


Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Steuerfestsetzung gilt an dem Tag, der auf die öffentliche Bekanntmachung folgt, als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 4 Abgabenordnung). Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Magistrat der Stadt Viernheim, Kettelerstr. 3, 68519 Viernheim, schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Die Einlegung eines Rechtsmittels ändert nichts an der Zahlungspflicht. Auch wenn Widerspruch erhoben wurde, ist die Steuer fristgerecht zu entrichten.


Viernheim, den 11.01.2022

Der Magistrat
der Stadt Viernheim:

Baaß

Bürgermeister