Amtliche Bekanntmachung: Nachrücken von noch nicht berufenen Bewerbern in die Stadtverordnetenversammlung

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Viernheim; hier: Nachrücken von noch nicht berufenen Bewerbern

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Viernheim;
hier: Nachrücken von noch nicht berufenen Bewerbern

Frau Hannah Käser vom Wahlvorschlag der CDU ist verzogen.

Somit verliert sie nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 des Hess. Kommunalwahlgesetzes (KWG) vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 07. Mai 2020 (GVBl. S. 318), ihren Sitz in der Stadtverordnetenversammlung.


Gem. § 34 Abs. 3 KWG i. V. m. § 58 Abs. 2 Kommunalwahlordnung (KWO) vom 26. März 2000 (GVBl. I S. 198, 233), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Mai 2020 (GVBl. S. 367), stelle ich deshalb als Nachrücker vom Wahlvorschlag der CDU

Herr Dirk Jukic

fest.

Den für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Viernheim Wahlberechtigten steht das Recht zu, gegen die Feststellung binnen 2 Wochen nach erfolgter Veröffentlichung dieser Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch bei dem unterzeichneten Wahlleiter zu erheben.


Viernheim, den 14.08.2020


Der Wahlleiter
für die Wahl der Gemeindevertretung
der Stadt Viernheim

 

Fleischer