Hinweise zur Gewerbesteuer für Gewerbetreibende aufgrund der aktuellen Situation

Für Gewerbetreibende, die sich aufgrund der aktuellen Situation in finanziellen Schwierigkeiten befinden bzw. absehbar befinden werden,

Für Gewerbetreibende, die sich aufgrund der aktuellen Situation in finanziellen Schwierigkeiten befinden bzw. absehbar befinden werden, besteht hinsichtlich der zu leistenden Gewerbesteuer-Vorauszahlungen des Jahres 2020 (verbleibende Fälligkeiten 15.05.2020, 15.08.2020 und 15.11.2020) die Möglichkeit, beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Herabsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrages zu stellen. Sofern Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, lassen Sie uns eine Kopie dieses Antrages unter Angabe Ihres Kassenzeichens (zu finden auf dem Gewerbesteuerbescheid) an folgende Kontaktdaten zukommen (per Post, Mail oder Fax):


Kämmereiamt
Abteilung Haushalts-, Finanz- und Steuerwesen
Kettelerstr. 3
68519 Viernheim
E-Mail:
Fax: 06204 988 385


Im Anschluss wird durch das Kämmereiamt bis zu einer Entscheidung durch das Finanzamt (in der Regel durch Erlass eines geänderten Gewerbesteuermessbescheides) die Forderung zunächst ausgesetzt.

Sollten Sie sich zusätzlich nicht in der Lage sehen, bereits bestehende steuerliche Forderungen (Gewerbesteuer-Veranlagungen aus Vorjahren) zu begleichen, besteht die Möglichkeit der Stundung (Verschiebung der Fälligkeit) bzw. des Vollstreckungsaufschubs (ab Fälligkeitstermin). Hierfür ist eine schriftliche Antragstellung unter den o.a. Kontaktdaten erforderlich.

Die Möglichkeit der Stundung ist in § 222 Abgabenordnung (AO) geregelt. Hiernach können Steuerschulden nur gestundet werden, wenn die Einziehung der Forderung für den Steuerpflichtigen eine erhebliche Härte bedeuten würde. Dies muss vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden.
Pro vollem gestundeten Monat werden 0,5 % (6 % p.a.) Stundungszinsen erhoben.

Alle Informationen unter www.viernheim.de/corona