Viernheim/Kreis Bergstraße: „Bundes-Notbremse“ tritt in Kraft

Das gilt ab 27. April +++ neu ab 28. April + 29. April

Das am 24. April 2021 neu beschlossene Gesetz zur „Bundes-Notbremse“ schreibt vor: Überschreitet ein Landkreis oder eine Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Inzidenz von 100, 150 oder 165, gelten dort ab dem übernächsten Tag zusätzliche bundeseinheitliche Regelungen.

Maßgebend für die Umsetzung der neuen Regelungen sind die Inzidenzwerte des Robert-Koch-Instituts. Diese lagen im Kreis Bergstraße am vergangenen Wochenende erstmals an drei aufeinander folgenden Tagen über 100 (Freitag: 135, Samstag: 163, Sonntag: 179), so dass nun ab Dienstag, dem 27. April (0:00 Uhr) die Bundes-Notbremse auch in Viernheim greift.

Sobald der Kreis fünf Tage nacheinander konstant unter dem jeweiligen Schwellenwert liegt, können die Regeln - ebenfalls am übernächsten Tag - wieder aufgehoben werden.

Inzidenz über 100 – diese Regelungen gelten ab dem 27. April

Private Treffen im öffentlichen und privaten Raum werden wieder auf einen Haushalt plus eine weitere Person beschränkt. Kinder bis 14 Jahre zählen nicht dazu. In Hessen waren bisher Treffen mit maximal fünf Menschen aus zwei Haushalten erlaubt, Kinder bis 14 Jahre wurden dabei nicht mitgezählt. Für den privaten Raum galt lediglich eine Empfehlung.

Von 22 bis 5 Uhr gilt eine Ausgangsbeschränkung. Nur mit triftigem Grund dürfen sich noch Menschen außerhalb ihrer Wohnung aufhalten. Dazu zählen weiterhin Gassigehen mit dem Hund, der Weg von und zur Arbeit, medizinische Notfälle oder die Betreuung minderjähriger oder bedürftiger Menschen. Spazieren oder Joggen ist bis 24 Uhr noch möglich, allerdings nicht mit mehreren Personen - auch nicht mit dem eigenen Haushalt

Sport ist nur noch kontaktlos und alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt. Eine Ausnahme gilt für Kinder bis 14 Jahre: Sie dürfen maximal zu fünft unter freiem Himmel kontaktlos Sport treiben. Zusätzlich benötigen Trainer*innen bzw. Überleitungsleiter*innen ein tagesaktuelles negatives Testergebnis. Berufs- und Leistungssportler dürfen mit der Mannschaft trainieren, allerdings ohne Zuschauer.

Alle Geschäfte des täglichen Bedarfs dürfen weiterhin öffnen. Dazu zählen Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. Die begrenzte Kundenzahl richtet sich nach der Größe des Geschäfts und beträgt bei einer Verkaufsfläche bis 800 m² pro Person 20m² bzw. 40m² bei über 800 m². Ebenso bleibt der Dienstleistungsbereich, soweit nicht ausdrücklich genannt, offen, beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches.

Friseurbesuche und Fußpflege bleiben erlaubt. Kundinnen und Kunden müssen eine FFP2-Maske tragen und außerdem ein negatives Schnelltestergebnis vorlegen, das maximal 24 Stunden alt sein darf. Selbsttests sind dabei nicht zulässig. Andere körpernahe Dienstleistungen sind nur aus medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Gründen erlaubt. Kosmetik- und Tattoostudios sowie Solarien und Fitnessstudios müssen wieder schließen.

Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen bleiben geschlossen. Abholung- und Lieferdienste sind weiterhin möglich. Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten können mit aktuellem negativen Test besucht werden.

Inzidenz über 150 - diese Regelung gilt ab dem 28. April

(Inzidenz über 150 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, Regelungen treten dann am übernächsten Tag automatisch ein):

Alle Geschäfte, die bis zu einer Inzidenz von 150 Terminshopping anbieten durften, müssen ab dieser Stufe schließen. "Click and collect“, also die Abholung von Waren beziehungsweise deren Auslieferung, bleibt weiterhin möglich.

Inzidenz über 165 – diese Regelungen gelten ab 29. April

Bei einer Inzidenz über 165 ist der Präsenzunterricht in Schulen und die Regelbetreuung in Kitas untersagt. Eine Notbetreuung wird eingerichtet. Mögliche Ausnahmen sind Abschlussklassen und Förderschulen. Die Inzidenzwerte lagen Sonntag, Montag und Dienstag über dem Inzidenzwert von 165.

Mögliche Ausnahmen sind Abschlussklassen und Förderschulen.  Für die Kitas wird eine Notbetreuung eingerichtet und es besteht nur noch für einen Teil der Kinder einen Betreuungsanspruch.Die Kriterien für die Inanspruchnahme der Notbetreuung sind vom Land Hessen einheitlich für alle Kindertagesstätten im Bundesland vorgegeben.

  • Zur Teilnahme an der Notbetreuung berechtigt sind Kinder, sofern
  • beide Elternteile einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder studieren und eine andere Betreuung nicht sichergestellt ist (dies gilt auch erwerbstätige Alleinerziehende) - zum Nachweis der Erwerbstätigkeit ist eine schriftliche Bescheinigung (bei angestellten Personen vom Arbeitgeber, bei Selbstständigen eine Kopie) notwendig,
  • die Betreuung vom Jugendamt zur Sicherstellung des Kindeswohls angeordnet wird,
  • das Kind sich in einer genehmigten Integrationsmaßnahme befindet, oder

im Einzelfall ein besonderer Härtefäll vorliegt, der durch außergewöhnliche und schwerwiegende Umstände hervorgerufen wird.

Der Anspruch auf Notbetreuung bei erwerbstätigen Eltern beschränkt sich auf die Tage der Erwerbstätigkeit, weshalb zum Beispiel bei einer dreitägigen Arbeitswoche nur für diese drei Tage das Kind in seiner Kindertagesstätte betreut werden darf. 

Die ausführliche Version der Notbetreuungskriterien und weitere Informationen zur Kinderbetreuung im Zusammenhang mit dem Bundes-Infektionsschutzgesetz können auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration unter nachgelesen werden.

Der Inzidenz von 165 wurde am Sonntag (179), Montag (166) und Dienstag (166) überschritten.

Weitere ausführliche Informationen zu den aktuellen Inzidenzwerten des Robert-Koch-Instituts im Landkreis Bergstraße und ab wann welche Bundesregelung zur „Bundes-Notbremse“ greift, sind auf der städtischen Homepage unter www.viernheim.de auf der Sonderseite „Fragen und Antworten zur Notbremse“ zu finden.