Wirtschaftsförderung: Die Insolvenzantragspflicht ist ausgesetzt - was Unternehmer jetzt wissen müssen

In Zeiten der Corona-Krise ist es besonders wichtig, Unternehmen aller Branchen auf dem neuesten Stand der politischen Entwicklungen zu halten.

Vor allem Unternehmen, die in der aktuellen Situation vor der Zahlungsunfähigkeit stehen und in die Insolvenz rutschen, sind hiervon noch sehr viel stärker bedroht. Die Wirtschaftsförderung der Stadt Viernheim möchte nachfolgend auf die außer Kraft gesetzte Insolvenzantragspflicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz hinweisen und damit Unternehmen Hilfestellungen geben, die akut vor einer Insolvenz stehen. Denn auch das eigene Krisenmanagement in der Corona-Krise sollte an den aktuellen Entwicklungen ausgerichtet sein.

Die Bundesjustizministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht erläutert: „Die Aussetzung der Insolvenzantragspflichten gibt in Bedrängnis geratenen Unternehmen die nötige Luft, um staatliche Hilfen zu beantragen und Sanierungsbemühungen voranzutreiben. Die Vorschriften gelten rückwirkend zum 1. März 2020, damit verhindert wird, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für einige Unternehmen, die von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffen sind, bereits zu spät kommt. Die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist ein wichtiger Baustein, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzufedern.“

„Mit einem Maßnahmenplan, bestehend aus fünf Punkten soll Unternehmen jetzt schnell und unkompliziert geholfen werden“, ergänzt der städtische Wirtschaftsförderer Alexander Schwarz. „Das Gesetz nimmt den Unternehmen den Druck, der jetzt zusätzlich durch die Corona-Krise verursacht wurde und verschafft Handlungsspielräume, um Schlimmeres in letzter Sekunde abzuwenden“, fasst Simon Klug, Mitarbeiter der Wirtschaftsförderung, das neue Gesetz der Bundesjustizministerin zusammen.

Ziel der vorübergehenden (Neu-) Regelung des Insolvenzrechts ist, Geschäftsleitern von insolventen antragspflichtigen Unternehmen Handlungsmöglichkeiten einzuräumen, ohne strafrechtliche Sanktionen befürchten zu müssen. Das kann bspw. die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen oder die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs sein.

Im Bereich des Insolvenzrechts sind folgende fünf Maßnahmen vorgesehen:

Erste Maßnahme: Die Pflicht, einen Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit nach § 15a der Insolvenzordnung bzw. § 42 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu stellen, wird bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Hier ist jedoch zu beachten, dass diese Antragspflicht nur entfällt, wenn Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen. Zudem muss die Aussicht auf eine erfolgreiche Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bis zum 30. September 2020 positiv sein. Diese Unternehmen sollen die Möglichkeit erhalten, eine Insolvenz abzuwenden – mit Hilfe von staatlichen Mitteln sowie Finanzierungs- und Sanierungsvereinbarungen. Wenn dies nicht der Fall ist, bleibt die Insolvenzantragspflicht bestehen.

Zweite und Dritte Maßnahme: Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht haften Geschäftsleiter nur eingeschränkt für Zahlungen, die nach Eintritt in die sogenannte „Insolvenzreife“ vorgenommen wurden. Das Gesetz regelt darüber hinaus, dass Zahlungen mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters als vereinbar gelten und somit keine Haftung für den Geschäftsleiter auslösen. Auch neu aufgenommene Kredite von betroffenen Unternehmen werden während der Pandemie nicht als sittenwidriger Betrag zur Insolvenzverschleppung angesehen.

Als vierte Maßnahme ist vorgesehen, dass erfolgende Leistungen an Vertragspartner nur eingeschränkt anfechtbar sind. Somit werden Risiken einer Anfechtung von einem Vertragspartner minimiert, damit Geschäftsverbindungen von Lieferanten oder Leasinggebern nicht unterbrochen werden.

Fünfte Maßnahme: Auch die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, soll eingeschränkt werden - für drei Monate. Hierdurch soll den Unternehmen Zeit für Sanierungsbemühungen gegeben werden und zudem Zeit, um in Verhandlungen mit den Gläubigern zu treten.

Durch Verordnung des Bundesjustizministeriums können die Maßnahmen zusätzlich bis zum 31. März 2021 verlängert werden. Die Maßnahmen und Vorschriften sollen flankierend zu den aktuell angebotenen umfassenden staatlichen Maßnahmen wirken.

Weitere Informationen sowie der Gesetzesauszug können auf www.bmjv.de eingesehen werden.