Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung/Stadtbetrieb: Laub, Eis und Schnee

Stadtverwaltung macht auf Räum- und Streupflicht aufmerksam

Stadtbetrieb für kommenden Winterdienst gut vorbereitet

Prachtvoll sieht sie aus, die bunte Blätterpracht an den Bäumen und Büschen im Herbst. Doch wer verhindert, dass der Novemberregen das Laub auf den Straßen und Wegen zu Rutschbahnen verwandelt? Und was passiert, wenn der Winter mit Schnee und Eisglätte Einzug in Viernheim hält? Mit Blick auf die kalte Jahreszeit und um Gefahrenquellen zu vermeiden, erinnert das Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung die Bürgerinnen und Bürger an Ihre Reinigungs- und Winterdienstpflichten bei Laub, Überwuchs, Eis und Schnee.

In Viernheim ist die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in einer gleichnamigen Satzung geregelt. Nach dieser Satzung sind Eigentümer und Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Straßen und Wege regelmäßig zu reinigen, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung infolge der Verunreinigung der Straßen zu vermeiden. Hierbei sind der Gehweg und die Straße bis zur Mitte der Fahrbahn grundsätzlich von Laub, Gras, Unkraut und Unrat zu reinigen. Dabei ist darauf zu achten, dass der Kehricht ordnungsgemäß entsorgt und nicht in die Sinkkästen geleert wird.

In diesem Zusammenhang sollten Eigentümer und Nutzungsberechtigte jetzt prüfen, inwieweit überhängende Äste und Zweige von Bäumen und Sträuchern in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Grundsätzlich sind Äste und Zweige nur bis zur eigenen Grundstücksgrenze zulässig. Bis zur Höhe von 2,40 Meter über Gehwegen und bis zur Höhe von 4,50 Meter über Straßen, sind diese zu entfernen. Mit Einzug des Herbstes ist die beste Zeit, den notwendigen Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern vorzunehmen, bevor Anfang März die Brut- und Setzzeit einen Rückschnitt nicht mehr erlaubt.

Sobald Frau Holle Viernheim besucht, sind die Gehwege zu räumen und frei zu halten. Hierbei ist zusätzlich an Kreuzungen und Einmündungen ein Zugang zur Fahrbahn begehbar zu halten. Grundsätzlich sollte eine Mindestbreite von 1 Meter nicht unterschritten werden. Auch ist bei der Räumung der einzelnen Grundstücke darauf zu achten, dass die durchgehend benutzbare Gehfläche aufeinander abgestimmt ist.

Die Räumung hat tagsüber sofort nach dem Schneefall, ansonsten morgens bis spätestens 8:00 Uhr zu erfolgen. Bei andauerndem Schneefall ist so oft zu räumen, wie es die Verkehrssicherheit erfordert. Der hierbei anfallende Schnee darf nicht im Verkehrsraum oder öffentlichen Grünflächen abgelagert werden, sondern ist auf dem eigenen Grundstück abzulagern. Hierbei ist auch darauf zu achten, dass die Abflussrinnen freigehalten werden, damit bei einsetzendem Tauwetter das Wasser abfließen kann und sich nicht staut und somit im schlimmsten Fall erneut auf dem Gehweg überfriert. Die Verwendung von abstumpfenden Mitteln wie zum Beispiel Sand oder Splitt bei Eisglätte ist erlaubt. Die Nutzung von Streusalz allerdings nur in Ausnahmefällen, wie zum Beispiel Gefahrenstellen an Kreuzungen und Einmündungen, an Fußgängerüberwegen sowie an Gefäll- und Steigungsstrecken bei Glatteis.

Sinn und Zweck der vorgenannten Vorschriften ist, dass es allen Verkehrsteilnehmenden möglich ist, sich sicher innerhalb der Stadt Viernheim zu bewegen. Vorrangig natürlich zu Fuß und mit dem Fahrrad. Die Einhaltung der vorgenannten Vorschriften wird durch die Ordnungsbehörde der Stadt Viernheim regelmäßig kontrolliert. Bei Zuwiderhandlung muss mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren und gegebenenfalls mit der kostenpflichtigen Ersatzvornahme durch die Stadt Viernheim gerechnet werden.

Reinigungs- und Winterdienstpflicht der Stadt Viernheim

Wie die Bürgerinnen und Bürger unterliegt auch die Stadt Viernheim der Verkehrssicherungspflicht. Daher ist der Stadtbetrieb im Rahmen seiner Herbstarbeiten (Laubentfernung, Grünrückschnitt, etc.) bereits tätig und für den kommenden Winterdienst gut vorbereitet. Der Fuhrpark samt spezieller Räumgeräte sowie die Mitarbeiterschaft sind einsatzbereit. Auch die frühzeitige Salzbeschaffung ist erfolgt, denn an einigen Stellen wie zum Beispiel an Zebrastreifen und in bestimmten Situationen ist die Nutzung von Streusalz weiterhin unverzichtbar, um der Verkehrssicherungspflicht zu entsprechen.

Für den Stadtbetrieb haben im Rahmen des eingeschränkten Streu- und Winterdienstes die Brücken, Autobahnzu- und abfahrten, ausgewiesene Haupt- und Nebenstraßen, Kreuzungen und Gehsteige, Bushaltestellen sowie rund 170 Zebrastreifen im gesamten Stadtgebiet Priorität.

Trotz des großen Engagements und der pausenlosen Einsatzbereitschaft der Mitarbeitenden des Stadtbetriebes im Winterdienst kann es zu Behinderungen im Straßenverkehr kommen. Deswegen bittet der Stadtbetrieb alle Verkehrsteilnehmenden um erhöhte Vorsicht im Straßenverkehr, damit die Unfallgefahr verringert wird. Wer mit dem Fahrzeug unterwegs ist, sollte seine Geschwindigkeit an die jeweiligen Wetterverhältnisse anpassen, möglichst die geräumten Straßen nutzen und das ungehinderte Durchkommen der Winterdienstfahrzeuge ermöglichen. Auch Fußgänger sollten mit geeignetem Schuhwerk und vorsichtigem Verhalten, am besten nur auf geräumten Wegen, zur Vermeidung von glättebedingten Unfällen beitragen.