Amtliche Bekanntmachung: 1. Ergänzungssatzung zu der Gebührensatzung Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Viernheim

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (-HGO-) in der Fassung vom 01. April 2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBl. S. 318), sowie der §§ 52, 86 und 91 der Hessische Bauordnung (HBO) vom 28. Mai 2018 (GVBl. I S. 198), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl. I S. 318), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Viernheim in ihrer Sitzung am 26. Juni 2020 nachstehende 1. Ergänzung zur Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Viernheim vom 03. November 2017 beschlossen:

Artikel 1

1. Der bisherige § 2 Absatz 10 wird neu gefasst:
"(10) Bei Vorhaben mit einem Stellplatzbedarf von mindestens 20 Stellplätzen müssen mindestens 5 % der Stellplätze, mindestens jedoch zwei Stellplätze, mit einer Einrichtung zum Aufladen von Elektrofahrzeugen (E-Stellplatz) ausgestattet sein.
Bei der Berechnung der E-Stellplätze ist jeweils auf den vollen E-Stellplatz aufzurunden. Für eine ausreichende Versorgung der Ladesäulen ist eine Lastmanagement zu errichten und mit dem Hausanschluss zu koppeln. Die zu errichtenden Ladesäulen müssen eine Leistung von mindestens 11 KW aufweisen."

2. In § 8 Absatz 1 wird der 10. Spiegelstrich ersetzt durch die Formulierung:
"§ 2 Abs. 10 die erforderlichen Einrichtungen zum Aufladen von Elektrofahrzeugen (E-Stellplatz) nicht zur Verfügung stellt."

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Viernheim, den 06.07.2020


Der Magistrat der Stadt Viernheim

gez.: Matthias Baaß
Bürgermeister