Amtliche Bekanntmachung: Bebauungsplan Nr. 295 „SO Wertstoffhof“ 

(Parallelverfahren zur 275. Änderung des Flächennutzungsplanes)

Hier: Bekanntgabe der Satzungsbeschlüsse

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 09.07.2021 den Bebauungsplan Nr. 295 „SO Wertstoffhof“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB sowie die im Bebauungsplan enthaltenen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 HBO als Satzungen beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde gebilligt.

Die vorstehenden Satzungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung zum Parallelverfahren 25. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt gesondert.

Der Geltungsbereich befindet sich am nordwestlichen Stadtrand von Viernheim und umfasst einen Bereich östlich des alten Lampertheimer Weges. Im Osten schließt die Autobahn A67, im Norden die rekultivierte Deponiehalde, im Süden das Regenrückhaltebecken der Autobahn und landwirtschaftliche Flächen an. Das Plangebiet umfasst in der Gemarkung von Viernheim Teile der Flur 18 Nr. 392/ 1 sowie der angrenzenden Wegeparzelle Flur 18, Nr. 391 sowie einen Teil der des Flurstücks Nr. 392/ 2.

Es ist im Übersichtsplan dargestellt.

Ziel und Zweck:
Ziel und Zweck der Aufstellung des Bebauungsplans ist es, für die sich am südwestlichen Rand der ehemaligen Deponie befindende Kompostieranlage mit Kleinmüllsammelstelle planungsrechtlichen Grundlagen für die Erweiterung der Nutzung zu einem Wertstoffhof zu schaffen. Nach der Übernahme durch den Zweckverband Abfallwirtschaft Kreis Bergstraße (ZAKB) soll für den weiteren Betrieb die genehmigungsrechtliche Entkoppelung von der zwischenzeitlich rekultivierten Deponie erfolgen.

Der Bebauungsplan und die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen werden mit dem Tage der Bekanntmachung dieser Satzungsbeschlüsse unter Angabe von Ort und Zeit der öffentlichen Einsichtnahme des Planes rechtsverbindlich.

Der Bebauungsplan mit den textlichen Festsetzungen (planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche), Begründung, Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung können kann ab dem Montag, den 06.12.2021 bei der Stadt Viernheim, Kettelerstr. 3, 68519 Viernheim, Zimmer 512, während der Dienststunden (montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr, montags und dienstags von 13:00 bis 16:00 Uhr, mittwochs von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr) eingesehen werden. 

Die Bekanntmachung sowie die zusammenfassende Erklärung nach BauGB stehen zeitgleich auf der Homepage der Stadt Viernheim www.viernheim.de unter der Rubrik „Bekanntmachungen“ zum Download bereit.

Coronabedingt ist das Rathaus nur auf Voranmeldung zu betreten. 

Es wird auch darauf hingewiesen, dass ungehinderte Einsichtnahme der Unterlagen weiterhin „spontan“, nach erfolgter Anmeldung an der Eingangspforte (Haupteingang), im oben genannten Raum des Rathauses für die Bürger möglich ist. Dieser Raum ist aus Gründen des Infektionsschutzes und der Vorsorge durch die Bürger nur einzeln zu betreten. Es werden zusätzlich hygienische Vorkehrungen (Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe) zur Verfügung gestellt. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist verpflichtend.
Es wird darum gebeten, die Hinweisschilder an den Eingängen des Rathauses zu beachten!

Es wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie nach § 214 Abs. 3 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres und seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Viernheim geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine entschädigungsberechtigte Person Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Viernheim, Kettelerstr. 3, 68519 Viernheim, beantragt wird. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

DIN-Normen, die den Inhalt von Festsetzungen des Bebauungsplanes konkretisieren und hierdurch die Zulässigkeit eines Vorhabens planungsrechtlich beeinflussen, können ebenfalls bei der Stadtverwaltung während des oben genannten Zeitraumes eingesehen werden.

Viernheim, 01.12.2021
Der Magistrat der Stadt Viernheim

Matthias Baaß (Bürgermeister)