Amtliche Bekanntmachung Genehmigung der 27. Änderung des Flächennutzungsplanes

(Parallelverfahren zum Bebauungsplan Nr. 282-2 "Walter-Gropius-Allee/Am Alten Weinheimer Weg")

Hier: Bekanntmachung der Genehmigung

Das Regierungspräsidium Darmstadt hat mit Verfügung vom 10. Februar 2021 - Az.: RPDA-Dez. III 31.2-61 d 02.05/10-2020 - mitgeteilt, dass das mit Antrag vom 19. November 2020 eingegangene Planaufstellungsverfahren geprüft und die 27. Flächennutzungsplanänderung für den Bereich des Bebauungsplan 282-2 "Walter-Gropius-Allee / Am Alten Weinheimer Weg" genehmigt wurde.

Die Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Die Bekanntmachung zum Bebauungsplan erfolgt gesondert.

Der räumliche Geltungsbereich wird begrenzt:
­ im Norden durch die Walter-Gropius-Allee,
­ im Osten durch die östliche Grenze des Flurstückes, Gemarkung Viern-heim, Flur 62, Nr. 46/2
­ im Westen durch die Straße "Am Alten Weinheimer Weg"
­ im Süden durch die nördliche Grenze des Flurstückes, Gemarkung Viern-heim, Flur 62, Nr. 68.
Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 11.800 m² und umfasst den Bereich nördlich der Walter-Gropius-Allee und östlich der L3111/Am Alten Weinheimer Weg. Er ist im nebenstehenden Übersichtsplan dargestellt.

Die 27. Flächennutzungsplanänderung kann ab dem Montag, den 08.03.2021 bei der Stadt Viernheim, Kettelerstr. 3, 68519 Viernheim, Zimmer 512, während der Dienststunden (montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr, montags und dienstags von 13:00 bis 16:00 Uhr, mittwochs von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr) eingesehen werden. Bitte beachten sie dabei, dass aufgrund der Corona-Pandemie der Zugang zum Rathaus der Stadt Viernheim für Besucher bis auf weiteres nur eingeschränkt möglich ist. Der Dienstbetrieb der Stadtverwaltung bleibt aber aufrechterhalten, so dass die Einsichtnahme in die Planunterlagen weiterhin zu den angegebenen Öffnungszeiten möglich ist.
Wir bitten nur in dringenden Fällen direkt beim Rathaus vorzusprechen. Vereinbaren Sie vorab einen Termin. Für eine telefonische Terminvereinbarung wählen Sie bitte 06204 988-298.
Es wird darauf hingewiesen, dass ungehinderte Einsichtnahme der Unterlagen im Übrigen auch spontan, nach erfolgter Anmeldung an der Eingangspforte (Haupteingang, bei "Information" klingeln), im oben genannten Raum des Rathauses für die Bürger möglich ist. Dieser Raum ist aus Gründen des Infektionsschutzes und der Vorsorge durch die Bürger nur einzeln zu betreten. Es wird empfohlen beim Betreten des Rathauses eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Es wird darum gebeten, die Hinweisschilder an den Eingängen des Rathauses zu beachten!
Es wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie nach § 214 Abs. 3 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres und seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Viernheim geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine entschädigungsberechtigte Person Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Viernheim, Kettelerstr. 3, 68519 Viernheim, beantragt wird. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Die 27. Flächennutzungsplanänderung wird mit dem Tag der Bekanntmachung wirksam.

Viernheim, 01.03.2020
Der Magistrat der Stadt Viernheim


Matthias Baaß (Bürgermeister)