Amtliche Bekanntmachung: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 229-1 „Erweiterung Penny“ (1. Änderung)

Hier: Bekanntgabe der Satzungsbeschlüsse

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 28.05.2021 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 229-1 "Erweiterung Penny" (1. Änderung)" gem. § 10 Abs. 1 BauGB sowie die im Bebauungsplan enthaltenen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 HBO als Satzungen beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde gebilligt.
Die vorstehenden Satzungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst ausschließlich das Grundstück des vorhandenen Penny-Marktes, Wiesenstraße Nr. 71A, Flurstück 230/1 im Bereich der Einmündung Zeppelinstraße/Wiesenstraße. 

Er ist im nebenstehenden Übersichtsplan dargestellt.

Ziel und Zweck:

Der vorhandene Lebensmittelmarkt soll gemäß Bebauungsplan (Planungsziel) von einer Verkaufsfläche mit derzeit ca. 734 m² auf insgesamt max. 940 m² Verkaufsfläche erweitert werden. Die Erweiterung dient der Modernisierung und zeitgemäßen Warenpräsentation, insbesondere einer verbesserten Pfandrückgabe, einer neu organisierten Backvorbereitung, der Erweiterung von Lagerflächen, sowie der Gestaltung eines großzügigeren Eingangsbereiches.

Die beabsichtigte Erweiterung war auf der Grundlage des rechtskräftigen Bebauungs-planes nicht zulässig, da die geplante Erweiterung mit einer Geschossfläche von insgesamt ca. 1.450 m² die Grenze zur Großflächigkeit nach § 11 Baunutzungsverordnung überschreitet. Die notwendigen Änderungen des Bebauungsplanes betreffen insbesondere die Gebietsart, einschließlich der Verkaufsfläche und der zulässigen Sortimente, die Anpassung der überbaubaren Fläche, die Reduktion der Grundflächenzahl und die Höhe der baulichen Anlagen. Weiterhin werden Festsetzungen zur Bauweise, zur Zulässigkeit und Gestaltung der Stellplätze, zur Außenbeleuchtung und zur Anpflanzung von Bäumen getroffen. In Rahmen der örtlichen Bauvorschriften gibt es Regelungen zu Werbeanlagen, zu Einfriedungen und zur notwendigen Zahl der Stellplätze.

Der Bebauungsplan und die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen werden mit dem Tage der Bekanntmachung dieser Satzungsbeschlüsse unter Angabe von Ort und Zeit der öffentlichen Einsichtnahme des Planes rechtsverbindlich. Eine zusammenfassende Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB ist aufgrund des beschleunigten Verfahrens nach § 13a i.V.m. 13 BauGB nicht notwendig.

Der Bebauungsplan mit den textlichen Festsetzungen (planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche) und seiner Begründung kann ab dem Montag, den 14.06.2021 bei der Stadt Viernheim, Kettelerstr. 3, 68519 Viernheim, Zimmer 512, während der Dienststunden (montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr, montags und dienstags von 13:00 bis 16:00 Uhr, mittwochs von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr) eingesehen werden. 
Bitte beachten sie dabei, dass aufgrund der Corona-Pandemie der Zugang zum Rathaus der Stadt Viernheim für Besucher bis auf weiteres nur eingeschränkt möglich ist. Der Dienstbetrieb der Stadtverwaltung bleibt aber aufrechterhalten, so dass die Einsichtnahme in die Planunterlagen weiterhin zu den angegebenen Öffnungszeiten möglich ist.

Wir bitten nur in dringenden Fällen direkt beim Rathaus vorzusprechen. Vereinbaren Sie vorab einen Termin. Für eine telefonische Terminvereinbarung wählen Sie bitte 06204 988-298.

Es wird darauf hingewiesen, dass ungehinderte Einsichtnahme der Unterlagen im Übrigen auch spontan, nach erfolgter Anmeldung an der Eingangspforte (Haupteingang, bei "Information" klingeln), im oben genannten Raum des Rathauses für die Bürger möglich ist. Dieser Raum ist aus Gründen des Infektionsschutzes und der Vorsorge durch die Bürger nur einzeln zu betreten. Es wird empfohlen beim Betreten des Rathauses eine medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Es wird darum gebeten, die Hinweisschilder an den Eingängen des Rathauses zu beachten!

Es wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie nach § 214 Abs. 3 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres und seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Viernheim geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine entschädigungsberechtigte Person Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Viernheim, Kettelerstr. 3, 68519 Viernheim, beantragt wird. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

DIN-Normen, die den Inhalt von Festsetzungen des Bebauungsplanes konkretisieren und hierdurch die Zulässigkeit eines Vorhabens planungsrechtlich beeinflussen, können ebenfalls bei der Stadtverwaltung während des oben genannten Zeitraumes eingesehen werden.

Viernheim, 31.05.2021
Der Magistrat der Stadt Viernheim


Matthias Baaß (Bürgermeister)