Bekanntmachung: Satzung über die gärtnerische Gestaltung der Vorgärten (Vorgartensatzung) der Stadt Viernheim

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I 2005 S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl S. 318) sowie der §§ 8 und 91 der Hessische Bauordnung (HBO) vom 28. Mai 2018 (GVBl. I S. 198), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl. I S. 318) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Viernheim in der Sitzung am 28.05.2021 die nachstehende Vorgartensatzung beschlossen.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für die Vorgärten der Grundstücke im gesamten Stadtgebiet. Vorgarten im Sinne dieser Satzung ist die Grundstücksfläche zwischen der Grundstücksgrenze entlang der öffentlichen Straßenverkehrsfläche und der Gebäudeflucht.

§ 2 Anforderungen an die Gestaltung

(1) Vorgärten sind auf ihrer gesamten Fläche zu begrünen, zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten.

(2) Eine Befestigung von Teilen der Vorgartenfläche ist nur durch Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO zulässig.

Bis zu 50 % der Vorgartenfläche kann im Einzelfall durch Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO belegt werden, wenn diese Anlagen nicht im rückwärtigen Bereich errichtet werden können.

Zu den begrünten Flächen zählen alle Flächen, die von einem belebten Oberboden oder für die Pflanzenkultur geeigneten Vegetationssubstrat bedeckt sind. Zu den begrünten Flächen zählen alle angesäten, gepflanzten oder von selbst entstandenen Pflanzendecken, wie Rasen, Wiese, flächige Pflanzungen mit Gehölzen und krautigen ausdauernden Pflanzen und die Überstellung mit Baumkronen.

(3) Folgende Flächen zählen hierbei nicht als begrünt:

Steinschüttungen, Pflanzungen in Kübeln und Flächen mit künstlichen Schichten, insbesondere Schotterrasen.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 23 HBO handelt, wer entgegen

  • § 2 Abs. 1 bis 4 die Vorgartenflächen nicht gemäß der Satzung begrünt.
  • § 2 Abs. 1 die begrünten Flächen nicht dauerhaft unterhält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 EUR geahndet werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Magistrat.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Viernheim, den 31.05.2021

Der Magistrat der Stadt Viernheim

gez.: Matthias Baaß
Bürgermeister