1. Änderung der Satzung über Sondernutzungen in der Kfz-freien-Zone (Innenstadt) der Stadt Viernheim vom 03.04.1992

Bekanntmachung

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Aufgrund des § 37 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) in der Fassung vom 8.6.2003, zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2021 (GVBl. S. 618) i V m. § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7.3.2005, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Viernheim am 04.03.2022 folgende Änderung der:

Satzung über Sondernutzungen in der Kfz-freien-Zone (Innenstadt) der Stadt Viernheim vom 03.04.1992

beschlossen:

Artikel 1

In § 4 Absatz 5 wird neu eingefügt hinter „Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich,…“

„für Post- und Paketlieferfahrzeuge sowie für Lieferungen, Handwerker- und Dienstleistungen für Objekte im Bereich der Fußgängerzone, sofern diese nicht während der unter Abs. 1 angegebenen Lieferzeiten möglich sind. Entsprechender Nachweis ist auf Anforderung im Einzelfall zu führen.“

Die bisherige Aufzählung dort mit Buchstabe „a.“ wird zu „b.“

Artikel 2

Die Satzungsänderung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Viernheim, den 19.03.2022

gez. Baaß
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Baaß, Bürgermeister