Amtliche Bekanntmachung: 1. Ergänzungssatzung zu der Satzung über die gärtnerische Gestaltung der Vorgärten (Vorgartensatzung) der Stadt Viernheim

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I 2005 S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl S. 915) sowie der §§ 8 und 91 der Hessische Bauordnung (HBO) vom 28. Mai 2018 (GVBl. I S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. I S. 378) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Viernheim in der Sitzung am 09.12.2021 die nachstehende Änderung der Vorgartensatzung vom 28.05.2021 beschlossen.

Artikel 1

Der bisherige § 2 Absatz 2 wird neu gefasst:
(2) Eine Befestigung von Teilen der Vorgartenfläche ist nur durch Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO sowie Stellplätze nach § 12 BauNVO zulässig.

Bis zu 50 % der Vorgartenfläche kann im Einzelfall durch Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sowie Stellplätze nach § 12 BauNVO belegt werden, wenn diese Anlagen nicht im rückwärtigen Bereich errichtet werden können.

Eine zusätzliche Befestigung durch weitere, nach der Stellplatz- und Ablösesatzung nicht notwendige Stellplätze ist unzulässig.

Artikel 2
Alle übrigen Paragraphen der Vorgartensatzung der Stadt Viernheim bleiben unverändert bestehen.

Artikel 3

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Viernheim, den 16.12.2021


Der Magistrat der Stadt Viernheim

Gez. Matthias Baaß
Bürgermeister