Amtliche Bekanntmachung: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Übernahme von Aufgaben nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

Zwischen
dem Landkreis Bergstraße
vertreten durch den Kreisausschuss, dieser vertreten durch den Landrat Christian Engelhardt und den Kreisbeigeordneten Karsten Krug,
- im Folgenden: - Landkreis -

und

der Stadt Viernheim
vertreten durch den Magistrat, dieser vertreten durch den Bürgermeister Matthias Baaß und den Ersten Stadtrat Basti-an Kempf,
- im Folgenden: - Stadt -

wird gemäß §§ 24 Abs. 1 erste Alternative und 25 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618) folgende
öffentlich-rechtliche Vereinbarung
geschlossen:

PRÄAMBEL

Zum 01.07.2017 ist das Prostituiertenschutzgesetz vom 21.10.2016 (BGBl I S.2372) in Kraft getreten. Am 24.01.2018 hat die Hessische Landesregierung die „Verordnung zur Bestim-mung von Zuständigkeiten für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes" (ProstSchGZu-stV) erlassen (GVBl. S.19). Diese trat am 14.02.2018 in Kraft.

In § 1 Abs. 2 der Verordnung ist geregelt, dass der Landrat als Kreisordnungsbehörde Aufga-ben, die nach § 1 Abs. 1 ProstSchGZustV dem Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde obliegen, durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung in seine Zuständigkeit übernehmen kann.

Von dieser Möglichkeit machen die Beteiligten zum Zwecke der Kompetenz- und Zuständig-keitenbündelung durch die nachfolgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung gerne Gebrauch.

§ 1 Aufgabendelegation

(1)    Der Landkreis verpflichtet sich gemäß §§ 24 Abs. 1 erste Alternative, 25 Abs. 1 KGG i.V.m. §§ 1 Abs. 2 und 2 ProstSchGZustV folgende Aufgaben von der Stadt in seine Zu-ständigkeit zu übernehmen:

•    Vollzug der Abschnitte 2-5 des Prostituiertenschutzgesetzes, soweit der Landkreis nicht schon für diese Aufgabe zuständig ist (§ 10 ProstSchG)
•    Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Abschnitt 6 des Prostituier-tenschutzgesetzes (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 ProstSchG)
•    Vollzug des Abschnitts 7 des Prostituiertenschutzgesetzes

(2)    Die Stadt hat nach der Übernahme keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Landkreis.

§ 2 Finanzierung

(1)    Für die Übernahme der unter § 1 genannten Aufgaben zahlt die Stadt einen jährlichen Kostenbeitrag. Wird die Aufgabe nicht das ganze Kalenderjahr wahrgenommen, wird der Betrag anteilig (nach Monaten) berechnet.

(2)    Der Kostenbeitrag beträgt für Kommunen, in deren Zuständigkeitsbereich durch Verord-nung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes im Regierungsbezirk Darmstadt vom 10.08.1979 in der Fassung vom 29.08.1980 ein Prostitutionsverbot (Sperrgebiet) festgelegt wurde, jährlich 1.500 €.

(3)    Der Kostenbeitrag für Kommunen, in deren Zuständigkeitsbereich kein Prostitutionsver-bot (Sperrgebiet) festgesetzt wurde, beträgt jährlich 2.500 €.

(4)    Der Kostenbeitrag ist zum 30.06. eines jeden Jahres fällig (Zahlungseingang beim Land-kreis). Der Landkreis wird der Stadt/ Gemeinde rechtzeitig vor der erstmaligen Fälligkeit des Kostenbeitrages die entsprechenden Überweisungsdaten mitteilen.

(5)    Die unter Absatz 2 und 3 festgelegten Beträge beruhen auf der Annahme, dass sich bis auf eine Kommune alle Kommunen des Kreises über 7.500 EW an der Zusammenarbeit beteiligen und setzen sich wie folgt zusammen:

Der insgesamt zu verteilende Kostenbeitrag beträgt pauschal 50 % der Gesamtkosten der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1. Er wird um pauschalierte Erträge reduziert (=Verrechnungsanteil Städte und Gemeinden  7500 EW).

Folgende Kosten sind in den Aufwendungen enthalten:
•    Personalaufwand 0,4 VzÄ, A 10
•    Personalaufwand 0,1 VzÄ, A 8
•    Versorgungsaufwand Beamte
•    AfA Software
•    AfA Arbeitsplatz
•    Sachaufwand
•    Fremdleistungen Dolmetscher

Der Verrechnungsanteil wird pauschaliert auf die Anzahl der Beteiligten durch die Erhe-bung einer Kostenpauschale verteilt:

a)    für Kommunen ohne Sperrgebiet:     2.500 €/Jahr (100 %)
b)    für Kommunen mit Sperrgebiet:     1.500 €/Jahr (60%)

Unterdeckungen des Verrechnungsanteils, die aus Kündigungen von Vereinbarungen von Beteiligten resultieren, werden im Folgejahr im gleichen Verhältnis wie unter a) und b) auf die verbleibenden Beteiligten verteilt. Der Verteilungsbetrag für die Vertragslaufzeit insge-samt ist gedeckelt auf maximal 75% des jährlichen Kostenbeitrages.

(6)    Eine über den in Absatz 2 und 3 geregelten Kostenbeitrag hinausgehende Kostenerstat-tung erfolgt nicht.


§ 3 Dauer der Vereinbarung
(1)    Die Vereinbarung wird am Tage, der auf die letzte öffentliche Bekanntmachung folgt, wirksam. Sie endet zum 31.12.2024.

(2)    Ungeachtet der vorgesehenen Laufzeit steht den Parteien überdies ein außerordentliches Kündigungsrecht ohne Einhaltung einer Frist zu, sofern ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn einer der Parteien die Durchführung dieser Vereinba-rung aus finanziellen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich ist.


§ 4 Datenschutz und Kooperation

(1)    Die Vertragspartner sichern sich gegenseitig zu, dass sie bei Durchführung dieses Vertra-ges die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten.

(2)    Darüber hinaus sichern die Städte und Gemeinden dem Landkreis zu, diesem bei Bedarf jederzeit Auskunft in allen Angelegenheiten, die diese Vereinbarung betreffen, zu erteilen und so ein kooperatives Miteinander zu ermöglichen.

§ 5 Genehmigung und Bekanntmachung

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichts-behörde (Regierungspräsidium Darmstadt) und muss mit dem Genehmigungs-vermerk von den Beteiligten entsprechend den Festlegungen in deren Hauptsat-zungen öffentlich bekannt gemacht werden (§ 26 Abs.1 KGG).  Die Vorlage an das Regierungspräsidium Darmstadt erfolgt durch den Landkreis.


§ 6 Salvatorische Klausel

(1)    Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder im Nach¬hinein für unwirksam erklärt werden oder undurchführbar sein oder sich in der Verein¬barung eine Lücke herausstellen, so wird dadurch die Wirksamkeit der Vereinba-rung nicht berührt.

(2)    Die Vereinbarungspartner nehmen in diesem Fall unverzüglich Verhandlungen auf, um eine neue Regelung zu vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung in ihrem Rege-lungs¬gehalt möglichst nahekommt.

§ 7 Schlussbestimmungen

(1)    Ergibt sich aus wichtigen Gründen die Notwendigkeit, dass zur Wahrung der Interessen ei¬nes Vertragspartners Änderungen oder Ergänzungen dieser Verwaltungsvereinbarung erforder¬lich werden, so sind diese unverzüglich zu regeln. Wichtige Gründe sind ins-besondere gesetzliche Änderungen oder Weisungen vorgesetzter Behörden.

(2)    Änderungen und Ergänzungen zu dieser Vereinbarung müssen als solche gekenn-zeichnet sein und bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

gez.

Landkreis Bergstraße
Der Kreisausschuss  

Heppenheim, den 16.12.2020
    
Christian Engelhardt
Landrat

Karsten Krug
Kreisbeigeordneter  

Stadt Viernheim
Der Magistrat

Viernheim, den 17.11.2020
    
Matthias Baaß
Bürgermeister

Bastian Kempf
Erster Stadtrat

Genehmigung
Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBI. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBI. S. 416), genehmige ich hier-mit die am 2. Dezember 2019 durch den Kreistag des Landkreises Bergstraße und am 12. November 2020 durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Viernheim beschlos-sene öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 17. November 2020 / 16. Dezember 2020 zwi-schen dem Landkreis Bergstraße und der Stadt Viernheim zur Übernahme von Aufgaben des Bürgermeisters der Stadt Viernheim als örtliche Ordnungsbehörde in die Zuständigkeit des Landrats des Landkreises Bergstraße gemäß §§ 24 Abs. 1 Ziffer 1, 25 Abs. 1 KGG i.V.m. §§ 1 Abs. 2 und 2 ProstSchGZustV.

Darmstadt, den 14. Januar 2021
Regierungspräsidium Darmstadt
RPDA - Dez. 116-03 k 17/2-2018/35

Im Auftrag
Christiane Wietell-Berge