Amtliche Bekanntmachung Bebauungsplan Nr. 231-1-03, "Hinter den Zäunen, 3. Änderung" - Veränderungssperre

hier: Beschluss einer Veränderungssperre

Aufgrund der §§ 14 und 16 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I 2005 S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Viernheim folgende Satzung beschlossen:


§ 1

Die Stadtverordneten-Versammlung hat in ihrer Sitzung am 05.06.2020 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 231-1-03 "Hinter den Zäunen, 3. Änderung" aufzustellen. Zur Sicherung der mit der Planung verbundenen Ziele wird hiermit eine Veränderungssperre beschlossen.


§ 2

Das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet wird begrenzt:

  • ­ im Norden durch die Straße Hinter den Zäunen sowie die Käfertalerstraße,
  • ­ im Osten durch die Schriesheimer Straße,
  • ­ im Westen durch die nordöstliche Grenze des Flurstückes, Gemarkung Viernheim, Flur 6, Nr. 62,
  • ­ im Süden durch die Heidelberger Straße;
    die südlich liegenden, rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 231-06 "Auf dem Rod (Hinter den Zäunen), 6. Änderung" (gesonderte Umrandung im Plan, inkl. Bezeichnung) und 231-09 "Hinter den Zäunen - Lebensmittelmarkt", 9. Änderung (außerhalb) bleiben bestehen und werden nicht geändert.

Das Satzungsgebiet ist im beiliegenden Lageplan dargestellt.


§ 3

Im Geltungsbereich nach § 2 dürfen

a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.


§ 4

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über eine Ausnahme trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt.


§ 5

Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder auf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.


§ 6

Diese Satzung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens jedoch 2 Jahre nach ihrem Inkrafttreten.

 

Hinweis:
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

 

Viernheim, 30.06.2020
Der Magistrat der Stadt Viernheim


Matthias Baaß, Bürgermeister