Amtliche Bekanntmachung Bebauungsplan Nr. 291 "Erweiterung Bannholzgraben" (Parallelverfahren zur 24. Änderung des Flächennutzungsplanes) - Satzungsbeschlüsse

Hier: Bekanntgabe der Satzungsbeschlüsse

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 05.06.2020 den Bebauungsplan Nr. 291 "Erweiterung Bannholzgraben" gem. § 10 Abs. 1 BauGB sowie die im Bebauungsplan enthaltenen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 HBO als Satzungen beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde gebilligt.

Die vorstehenden Satzungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der Geltungsbereich befindet sich am nordöstlichen Stadtrand von Viernheim und umfasst eine ca. 5,3 ha große Fläche südöstlich der Jakob-Beikert-Straße. Der Geltungsbereich wird begrenzt

  • im Norden durch die südliche Grenze des Flurstücks 100 (Wirtschaftsweg)
  • im Osten durch die westlichen Grenzen der Flurstücke 117/3 und 133/5
  • im Süden durch die nördlichen Grenzen der Flurstücke 505, 507, 508, 510, 512, 514, 516, 518, 519/3 und 619
  • im Westen durch die östlichen Grenzen der Flurstücke 434 und 445 sowie eine Linie 20,6 m östlich der östlichen Grenze der Flurstücke 447/24 und 447/4.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst folgende Flurstücke: 40, 100 (teilweise), 111, 112, 113, 114, 115, 116, 133/2 (Wegeparzelle), 445 (teilweise), 446 (Schwester-Paterna-Allee, teilweise), 504/6 (Gebrüder-Grimm-Allee, teilweise) und 505 (teilweise). Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist im Übersichtsplan dargestellt.

Ziel und Zweck der Bauleitplanung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage für die Realisierung von Wohnbauflächen, um den bestehenden, anhaltenden Bedarf an Baugrundstücken auch zukünftig decken zu können.

Der Bebauungsplan mit den dazugehörigen textlichen Festsetzungen (planungs-rechtliche und bauordnungsrechtliche) und seiner Begründung kann gem. § 10 BauGB ab Montag, den 13.07.2020 während der allgemeinen Dienststunden (montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr, montags und dienstags von 13:00 bis 16:00 Uhr, mittwochs von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr) bei der Stadtverwaltung Viernheim, Amt für Stadtentwicklung und Umweltplanung im Rathaus, Kettelerstr. 3, 5. OG, Zimmer 510-512, von jedermann eingesehen werden. Über seinen Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Der Bebauungsplan Nr. 291 "Erweiterung Bannholzgraben" und die bauordnungs-rechtlichen Festsetzungen werden mit dem Tage der Bekanntmachung dieser Satzungsbeschlüsse unter Angabe von Ort und Zeit der öffentlichen Einsichtnahme des Planes rechtsverbindlich. Die zusammenfassende Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB wird zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Einsichtnahmemöglichkeit in zitierte Richtlinien: Die DIN 4109-1:2016-07, "Schallschutz im Hochbau, Teil 1: Mindestanforderungen" mit E DIN 4109-1:2017-01 und der DIN 4109-2:2016-07, "Schallschutz im Hochbau, Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen" werden mitsamt dem Bebauungsplan beim Amt für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Viernheim zur Einsichtnahme bereitgehalten. Die DIN-Normen sind auch über die Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin oder www.beuth.de zu beziehen.

Bitte beachten sie dabei, dass aufgrund der Corona-Pandemie der Zugang zum Rathaus der Stadt Viernheim für Besucher bis auf weiteres nur eingeschränkt möglich ist. Der Dienstbetrieb der Stadtverwaltung bleibt aber aufrechterhalten, so dass die Einsichtnahme in die Planunterlagen weiterhin zu den angegebenen Öffnungszeiten möglich ist.
Wir bitten nur in dringenden Fällen direkt beim Rathaus vorzusprechen. Vereinba-ren Sie vorab einen Termin. Für eine telefonische Terminvereinbarung wählen Sie bitte 06204 988-298.

Es wird darauf hingewiesen, dass ungehinderte Einsichtnahme der Satzungsunterlagen im Übrigen auch spontan, nach erfolgter Anmeldung an der Eingangspforte (Haupteingang, bei "Information" klingeln), im oben genannten Raum des Rathauses für die Bürger möglich ist. Dieser Raum ist aus Gründen des Infektionsschutzes und der Vorsorge durch die Bürger nur einzeln zu betreten. Es werden zusätzlich hygienische Vorkehrungen (Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe) zur Verfügung gestellt. Es wird empfohlen beim Betreten des Rathauses eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Es wird darum gebeten, die Hinweisschilder an den Eingängen des Rathauses zu beachten!

Es wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie nach § 214 Abs. 3 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres und seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Viernheim geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine entschädigungsberechtigte Person Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Viernheim, Kettelerstr. 3, 68519 Viernheim, beantragt wird. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Die Unterlagen einschließlich des Bekanntmachungstextes stehen ab dem 11.07.2020 auf der Homepage der Stadt Viernheim www.viernheim.de unter der Rubrik Rathaus & Politik/ Veröffentlichungen/ Bekanntmachungen zur Einsicht bereit.

Viernheim, 30.06.2020
Der Magistrat der Stadt Viernheim
Matthias Baaß, Bürgermeister