Kampagne "Alle brauchen Platz!"
Seit März gilt: Mindestens 1,30 Meter freie Gehwegbreite und 3,50 Meter Straßenbreite
Die Stadt Viernheim begann im März mit der Umsetzung der Kampagne „Alle brauchen Platz!“, um Bürgerinnen und Bürger für die Problematik des Gehwegparkens zu sensibilisieren und für ein respektvolles Miteinander im Straßenverkehr zu gewinnen.
FAQ – Häufig gestellte Fragen und Antworten
Die Stadt Viernheim reagiert damit auf zunehmend schwierige Situationen im Straßenverkehr und setzt insbesondere auf das Bewusstmachen der Thematik innerhalb der Bevölkerung und die daraus hoffentlich entstehende Eigeninitiative.
Es wird zum Thema Gehwegparken und zum Platzbedarf beispielsweise für Rettungsfahrzeuge oder die Abfallentsorgung informiert und sensibilisiert.
Damit sich alle Personen gut und sicher im Straßenverkehrsraum fortbewegen können, ist ein respektvoller Umgang miteinander notwendig.
Informiert wird mit Öffentlichkeitsarbeit in unterschiedlichster Form, u.a. auch mit mehreren Videos. Im Straßenraum wird bei Bedarf per Hinweiszetteln auf einzuhaltende Gehweg- und Fahrbahnbreiten hingewiesen.
In einer weiteren Phase danach werden auch Strafmandate erteilt.
Alle Informationen sind auf der Homepage www.viernheim.de/allebrauchenplatz gebündelt. Die Erfahrungen während der Kampagne werden ausgewertet und in weitere Straßenverkehrsplanungen miteinbezogen.
Nach der Straßenverkehrsordnung ist der Gehweg FußgängerInnen sowie mobilitätseingeschränkten Personen vorbehalten, ebenso Kindern und deren Begleitpersonen auf dem Fahrrad. Kinder unter 8 Jahren, welche mit dem Fahrrad unterwegs sind, müssen den Gehweg benutzen. Eltern dürfen Ihr Kind mit dem Fahrrad auf dem Gehweg begleiten, sofern das Kind jünger als 8 Jahre alt ist.
Aufgrund dieser Zweckbestimmung des Gehwegs ist ein Parken auf dieser Fläche gemäß der Straßenverkehrsordnung verboten.
Diese Regelung dient allen Nutzern eines Gehweges, insbesondere aber auch Menschen, die auf eine Nutzung des Gehweges in ausreichender Breite besonders angewiesen sind (mit Kinderwagen, mit Rollator oder Rollstuhl).
Laut der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist Gehwegparken grundsätzlich verboten. Kraftfahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen.
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung:
1 I. Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt.
Auszug aus der Straßenverkehrsordnung:
§ 25 Fußgänger
Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. (…)
§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge - Radfahrende Kinder
(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. (…) Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen. (…)
Auszüge aus den Urteilsgründen des Bremer Gerichtsurteils (siehe auch FAQ-Frage „Warum geht die Stadt das Thema jetzt verstärkt an“):
Rn 33) Verbotenes Gehwegparken verletzt darüber hinaus auch die "Ordnung des Verkehrs" im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO. Die auf den Gehwegen verbotswidrig abgestellten Fahrzeuge nehmen einen Verkehrsraum in Anspruch, der gemäß § 12 Abs. 4 und 4a StVO in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 1 StVO namentlich den Fußgängern zur Nutzung zugewiesen ist.
Rn 54) Das Interesse der parkenden Verkehrsteilnehmer an einer ungehinderten Fortsetzung ihres rechtswidrigen Verhaltens kann den Interessen der Kläger (…) nicht entgegengehalten werden; es ist nicht schutzwürdig. Die langjährige generelle Duldung des unerlaubten Gehwegparkens durch die Beklagte kann allerdings erfordern, deren Beendigung und die geplanten Maßnahmen anzukündigen.
Mit ein Grund ist das wegweisende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Juni 2024, welches beispielhaft die Stadt Bremen verpflichtet hat, aktiv gegen unerlaubtes Gehwegparken vorzugehen. Hintergrund war eine Klage von AnwohnerInnen in Bremen, welche die Stadt zum Einschreiten gegen das Parken auf Gehwegen vor ihren Wohnungen bewegen wollten. Das Gericht entschied, dass es nicht ausreicht, wenn die Behörden lediglich auf das generelle Verbot verweisen. Sie sind verpflichtet, in angemessener Weise einzuschreiten.
Da es sich um ein Urteil der Letztinstanz handelt, kann sich darauf bundesweit bezogen werden, es ist ein leitendes Urteil. Die Stadt hat sich mit der Kampagne dazu entschieden, nicht rigoros vorzugehen, sondern auf Information und Eigeninitiative zu setzen. Und mit den gewählten Maßen auch die Möglichkeit zu Kompromissen / zu einem Ausgleich von Interessen zu ermöglichen. Nähere Informationen zum Gerichtsurteil unter BVerwG 3 C 5.23, Urteil vom 06. Juni 2024 | Bundesverwaltungsgericht.
Der Wunsch nach einem verfügbaren und kostenlosen Stellplatz ist absolut nachvollziehbar.
Grundsätzlich besteht jedoch kein Anspruch auf einen Parkplatz im öffentlichen Raum. Laut kommunaler Stellplatzsatzung sollte das Parken in erster Linie auf den vorhandenen Parkplätzen und in Garagen privater Grundstücke erfolgen. Vorhandene private Garagen werden teilweise zweckentfremdet genutzt, was dazu führt, dass Fahrzeuge doch im öffentlichen Straßenraum abgestellt sind.
Soweit möglich möchte auch die Stadt Viernheim weitere öffentlich nutzbare Parkflächen zur Verfügung stellen. So wurden bspw. 2025 im Bereich der Friedrich-Ebert-Straße/Stichstraße Industriestraße weitere Flächen zur Verfügung gestellt.
Immer mehr Personen nutzen auch das umfangreiche Angebot an Carsharing-Standorten im Stadtgebiet.
Um die bestimmungsgemäße Nutzung von Gehwegen zu ermöglichen muss eine Mindestbreite von 1,30 Metern vorhanden sein, gemessen an der engsten Stelle, also zwischen Außenspiegel und Hauswand bzw. Stromkasten.
Das Parken auf Gehwegen an Kreuzungen, Fußgängerüberwegen und Bushaltestellen ist weiterhin nicht erlaubt.
Das gewählte Maß ist ein Kompromiss für Engstellen. Einsatz- und Rettungsfahrzeuge, sowie Ver- und Entsorgungsfahrzeuge benötigen eine Restfahrbahnbreite von 3,50 Metern. Diese Breite ist entscheidend, um die uneingeschränkte Durchfahrt und die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmenden zu gewährleisten.
Das Stadtgebiet wurde in 11 Quartiere unterteilt. Seit März 2025 kontrolliert das Ordnungsamt jeden Monat verstärkt ein neues Quartier, vergangene Quartiere werden nachkontrolliert. Zunächst verteilt das Ordnungsamt Hinweiszettel an falsch parkende Fahrzeuge. Im zweiten Schritt erfolgen Bußgeldbescheide.
Das Verwarnungsgeld für verbotswidriges Parken auf dem Gehweg beträgt bundesweit 55,- €. Werden darüber hinaus andere Verkehrsteilnehmende durch falsches Parken behindert oder handelt es sich um Parken über einen Zeitraum von mehr als einer Stunde, fällt ein Regelbetrag von 70,- € an. Im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamt wird dann zudem ein Punkt eingetragen. Im Falle einer Behinderung kann das Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt werden.
Gegen beide zum Kontrollzeitpunkt verkehrswidrig abgestellten Fahrzeuge können Verfahren eingeleitet werden. Wird die uneingeschränkte Durchfahrt von Rettungsfahrzeugen beeinträchtigt stehen auch alle ordnungsrechtlichen Maßnahmen, wie z.B. das Abschleppen der Fahrzeuge zur Verfügung. Ist zu erwarten, dass solche Situationen dauerhaft auftreten sind natürlich generelle Lösungen (Beschilderung) zu bevorzugen.
Mit dem Fahrzeug muss kein Abstand von 1,30 m zur Hauswand gehalten werden, wenn der Gehweg schmaler als 1,30 m ist. Dann ist das Fahrzeug neben dem Gehweg zu parken, sofern eine freie Straßenbreite von 3,50 m gegeben ist.
Die 11 Quartiere werden Stück für Stück im Rahmen der Kampagne ausgewertet. Die daraus resultierenden Handlungsbedarfe werden schrittweise umgesetzt sowie in zukünftige Straßenverkehrsplanungen miteinbezogen.
Videoreihe zur Kampagne
Gehwegparken betrifft alle – doch für manche wird es zur echten Hürde. Die neue Videoreihe zur Kampagne „Alle brauchen Platz!“ zeigt, welche Herausforderungen sich durch blockierte Gehwege und Straßen ergeben.
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Wenn Wege versperrt sind, wird jeder Schritt zur Herausforderung. Unsichere Umwege, Stolperfallen und fehlender Platz machen den Alltag schwer. Für ein respektvolles und barrierefreies Miteinander im Straßenverkehr, jede Perspektive zählt!
Kinder sicher mit dem Fahrrad unterwegs
Wussten Sie, dass Kinder unter acht Jahren mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren müssen? Sie können Gefahren noch nicht wie Erwachsene einschätzen. Ebenso kann eine Aufsichtsperson, die mind. 16 Jahre alt ist, Kinder unter acht Jahren mit dem Fahrrad auf dem Gehweg begleiten. Kinder im Alter zwischen acht und zehn dürfen sowohl den Gehweg, als auch den Radweg benutzen.
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Weitere Informationen:
Medienberichterstattung zur Kampagne „Alle brauchen Platz!“
HitRadio FFH
Stadt startet große Kampagne
Mehr Platz auf Gehwegen in Viernheim
HitRadio FFH | Online Artikel | 26.02.2025, 08:54 Uhr
Mitschnitte vom 26.02.2025:
hr-iNFO
Mitschnitte vom 4. und 5. März 2025:
hessenschau
Bericht der hessenschau vom 5. März 2025:
©Hessischer Rundfunk - www.hr.de
