Bekanntmachung: Baulandumlegung in der Gemarkung Viernheim Flur 18; Umlegungsgebiet „Nordweststadt II“

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Viernheim hat in ihrer Sitzung am 18.12.2025 gemäß § 46 BauGB die Anordnung der Baulandumlegung für das Gebiet in Viernheim, im Bereich „Nordweststadt II“ zum Zwecke der Erschließung von neuem Bauland beschlossen.

Der Magistrat der Stadt Viernheim als Umlegungsstelle hat in seiner Sitzung am 10.02.2026 folgenden Beschluss gefasst:

Der Magistrat der Stadt Viernheim beschließt gemäß § 47 BauGB nachfolgende Grundstücke in der Gemarkung Viernheim umzulegen:

Flur 18 Flurstücke Nr. 114/1, 115/1, 116, 117, 118, 119, 120/1, 120/2, 121/1, 121/2, 121/3, 122, 123/1, 124/1, 133/7, 134/1, 135, 136, 137, 138, 139, 140/1, 140/2, 141, 142, 143, 144, 145, 146/2, 147/2, 150/3, 153/1, 156/8, 157/6, 158/6, 159/4, 161/4, 162/4, 163/3, 164/3, 165/1, 166/2, 166/3, 168/1, 169/1, 172/1, 173/1, 174/1, 175/1, 177/1, 178/1, 179/1, 180, 181, 182, 183, 184, 185, 186, 187, 188, 189, 190, 191, 192, 257/2, 257/3, 257/5, 258/7, 259/2, 260/9, 264/3, 446/1, 674, 944

Das Umlegungsgebiet trägt die Bezeichnung „Nordweststadt II“ und wird begrenzt

im Norden:      durch den Waldfriedhof und die südliche Grenze der Feldwegegrundstücke Nr. 265/2  und Nr. 275/2, In der Oberlücke;

im Osten:        durch die Bebauung Nordweststadt I;

im Süden:       durch den Kreisel Wormser Straße/Nibelungenstraße und die Entlastungsstraße West;

im Westen:      durch die Lärmschutzanlage;

und umfasst das Gebiet, das innerhalb der in der beigefügten Karte eingezeichneten Umgrenzungslinie liegt.

Die beigefügte Karte ist Bestandteil des Umlegungsbeschlusses.

Am Umlegungsverfahren sind die Eigentümer der vorgenannten Grundstücke und Inhaber sonstiger Rechte, sowie die Gemeinde beteiligt.

Rechte an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, die nicht im Grundbuch eingetragen sind, Rechte auf Befriedigung aus einem Grundstück sowie Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigen oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränken, sind innerhalb eines Monats bei der Umlegungsstelle anzumelden. Ist das Recht angemeldet, aber nicht ausreichend nachgewiesen, kann die Umlegungsstelle fordern, dass das Recht binnen einer weiteren Frist glaubhaft gemacht wird. Der Fristablauf bewirkt, dass ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen im Umlegungsverfahren gegen sich gelten lassen muss, wenn dies bestimmt wird. In gleicher Weise muss der Berechtigte einen Fristablauf gegen sich gelten lassen, der vor der Anmeldung des Rechts eingetreten ist.

Mit der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses unterliegen die Grundstücke im Umlegungsgebiet nach § 51 BauGB einer Verfügungs- und Veränderungssperre. Bis zur Bekanntmachung des Umlegungsplanes dürfen in diesem Gebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle

  1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstückes oder Grundstücksteiles eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden;
  2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde, sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;
  3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
  4. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in dieses Verfahren in dem Zustande ein, in dem es sich zum Zeitpunkt des Überganges des Rechtes befindet.

Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unterliegen die in das Umlegungsverfahren einbezogenen Grundstücke für die Dauer des Umlegungsverfahrens dem Vorkaufsrecht der Gemeinde.

Öffentliche Auslegung

Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis über das Umlegungsgebiet werden gemäß § 53 BauGB in der Zeit vom 02.03.2026 bis 02.04.2026 während der Dienststunden im Neuen Rathaus in 68519 Viernheim, Am Alten Weinheimer Weg 1, Raum 2.5, öffentlich ausgelegt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Umlegungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung beim
Magistrat der Stadt Viernheim, Am Alten Weinheimer Weg 1, in 68519 Viernheim, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Widerspruchsfrist nicht mit dem Auslegungszeitraum von Bestandskarte und -verzeichnis übereinstimmt.

Viernheim, den 11.02.2026

Der Magistrat
der Stadt Viernheim

Matthias Baaß
Bürgermeister