Anpassung der Grundsteuer B
Um auch künftig notwendige Investitionen in Infrastruktur, Bildung, soziale Angebote und Daseinsvorsorge leisten zu können, ist eine Anpassung der Grundsteuer B erforderlich. Auf dieser Seite beantworten wir Ihnen die wichtigsten Fragen rund um die Erhöhung – transparent, verständlich und nachvollziehbar.
Aktuelle Pressemitteilung
Verwaltung und Fraktionsvertreter legen neuen Haushaltsvorschlag vor
Grundsteuererhöhung fällt moderater aus
FAQ - Fragen und Antworten
Die Stadt Viernheim ist gesetzlich verpflichtet, einen ausgeglichenen Haushalt vorzulegen. Der im letzten Jahr eingebrachte Haushaltsentwurf für 2025 wies ein Defizit von rund 5,6 Mio. € aus. Ein Teil davon kann durch Rücklagen aufgefangen werden. Um jedoch eine Haushaltsgenehmigung zu erhalten und die Handlungsfähigkeit der Stadt sicherzustellen sowie notwendige Leistungen aufrechterhalten zu können, ist neben weiteren Maßnahmen die Erhöhung der Grundsteuer B unumgänglich.
Die seit 01.01.2025 greifenden Grundsteuermessbeträge, die vom Finanzamt Bensheim ermittelt und festgesetzt wurden, stellen die neue Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer dar. Mit den seit 01.01.2025 versendeten Grundbesitzabgabenbescheiden wurde die Grundsteuer auf Basis dieser neuen Grundsteuermessbeträge unter Anwendung des bisherigen Hebesatzes (620%) veranlagt. Mit dem Ergebnis, dass einige Steuerpflichtige eine höhere und andere eine geringere bzw. eine nahezu gleichbleibende Steuerlast zu tragen haben.
Die nun aus der Erhöhung des Hebesatzes resultierende Mehrbelastung ist aus den unter Ziffer 1 beschriebenen Gründen erforderlich.
Die Entscheidung über die Erhöhung der Grundsteuer B wird durch die Stadtverordnetenversammlung getroffen und in einer Hebesatzsatzung festgelegt. Da bereits für den bisherigen Hebesatz eine Hebesatzsatzung besteht, wurde diese entsprechend geändert.
Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 04.04.2025 wurde der Hebesatz für die Grundsteuer B rückwirkend zum 01.01.2025 auf 765% festgesetzt.
Die letzte Anpassung des Hebesatzes der Grundsteuer B wurde zum 01.01.2023 vorgenommen. Hier wurde der Hebesatz von 600% auf 620% erhöht. Der Grund der Erhöhung war die Abschaffung der wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge. Durch die Abschaffung sind der Stadt Einnahmen weggefallen, ein Teil sollte ab 2023 durch die Erhöhung der Grundsteuer gedeckt werden.
Ja, denn unter Verwendung des vom Land Hessen hochgerechneten und empfohlenen Hebesatzes für die Grundsteuer B in Höhe von 620,80% würden rund 470.000 € im Haushalt als Einnahme fehlen. Das heißt zum Erhalt der bisherigen Einnahmen aus der Grundsteuer B und somit der Wahrung der Aufkommensneutralität wäre ein Hebesatz von 660% erforderlich (s. auch Ausführungen unter Ziffer 8).
Das Land hat für alle hessischen Kommunen Mitte letzten Jahres einen sogenannten „aufkommensneutralen Hebesatz“ für die Grundsteuer B errechnet. Damit sollte dargestellt werden, wie hoch der Hebesatz sein müsste, damit die gleichen Grundsteuer-Einnahmen aus dem Jahr 2024 (7.800.000 €) nach der Neuberechnung aller Grundstücke erreicht werden. Für die Stadt Viernheim hat das Land einen Hebesatz von 620,80% empfohlen. Die Stadtverordnetenversammlung hat deshalb im Dezember 2024 einen Hebesatz von 620% für Grundsteuer B ab 01.01.2025 beschlossen.
Allerdings stellt sich nun heraus, dass die Hebesatzempfehlung des Landes nicht ausreichend ist. Tatsächlich fehlen nun rund 470.000 € an Einnahmen aus der Grundsteuer B, um den bisherigen Ansatz von 7.800.000 € zu erreichen. Der „aufkommensneutrale Hebesatz“ würde deshalb 660% betragen. Schon aus diesem Grund müsste der Hebesatz erhöht werden.
Der neue Hebesatz von 765% greift durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung rückwirkend zum 01.01.2025.
Ja, die Bescheide mit dem neuen Hebesatz für die Grundsteuer B werden noch im ersten Halbjahr 2025 versendet. Daraus geht hervor, was in 2025 noch zu zahlen ist und wie hoch die einzelnen Beträge zu den Fälligkeiten 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. ab 2026 sind.
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Viernheim hat im Dezember den Beschluss zum Haushaltsplan für 2025 vertagt und die damalig vorgeschlagene Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B (auf 815%) nicht akzeptiert.
Die Verwaltung wurde beauftragt, eine Arbeitsgruppe Finanzen, zusammengesetzt aus Vertretern der Stadtverordnetenversammlung und der Verwaltung, einzuberufen. Deren Ziel sollte es sein, den gesamten Haushaltsplan auf Einsparpotentiale hin zu durchforsten und mögliche Alternativen für eine Steuererhöhung zu finden. Nach fünf Arbeitsterminen wurden neben einigen Einsparungen auch mögliche Mehrerträge identifiziert, die kurzfristig den Haushalt entlasten, jedoch nur teilweise. Mittelfristig mögliche Einsparungen bzw. Mehrerträge wurden als Prüfaufträge an die Verwaltung gerichtet.
Trotz der Ergebnisse aus der Arbeitsgruppe Finanzen würde es bei einem nicht genehmigungsfähigen Haushalt bleiben und die Hebesatzerhöhung war demnach, wenn auch in geringerem Maße als ursprünglich vorgeschlagen, unumgänglich.
In diesem Fall müssten als Sofortmaßnahme Leistungen der Stadt für die Bürger, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, reduziert oder ganz eingestellt werden, z. B. die Vereinsförderung oder auch die Durchführung von Veranstaltungen, wie zum Beispiel der Weihnachtsmarkt, die Sommerbühne, der Familiensporttag, das Museumsfest, das Stadtfest usw. Auch könnten vielfältige, kostenlose Beratungsleistungen nicht mehr durchgeführt werden, die beispielsweise bei der Seniorenberatung oder im Brundtlandbüro angesiedelt sind. Infrastrukturmaßnahmen wie die Unterhaltung von Straßen und Grünanlagen, Sportplätzen und -hallen müssten zurückgefahren werden, wenn sie nicht unbedingt zur Abwehr von Gefahren erforderlich sind. Siehe dazu: Broschüre "Was kosten bestimmte Dienstleistungen die Stadt?"
Das wird jedoch insgesamt nicht ausreichen, so dass auch die Schließung von Einrichtungen im freiwilligen Bereich (z. B. Museum, Stadtbibliothek, Musikschule) in Frage kommen würde.
Die wenigsten Städte und Gemeinden im Kreis können die Empfehlung des Landes Hessen zu einem aufkommensneutralen Hebesatz (Ziffer 8) einhalten und haben sich, um den Haushalt ausgleichen zu können, von Anfang an für einen höheren Hebesatz entschieden. Zum Vergleich: die Stadt Lampertheim, die in etwa so groß wie Viernheim ist, hat ebenfalls einen Hebesatz von 765% für die Grundsteuer B beschlossen.
Ein Widerspruch gegen den städtischen Steuerbescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe beim Magistrat der Stadt Viernheim, Am Alten Weinheimer Weg 1, 68519 Viernheim erhoben werden.
Bitte beachten Sie unbedingt, dass Sie mit einem Widerspruch gegen unseren Steuerbescheid die Festsetzung des Finanzamtes nicht "angreifen" und so auch keine Änderung bewirken können. Hier müssen Sie einen Einspruch gegen Ihren Grundlagenbescheid (Bescheid über den Grundsteuermessbetrag) oder einen Antrag auf Änderung gezielt an das zuständige Finanzamt Bensheim richten.
Hinweis: Widersprüche per E-Mail können nicht anerkannt werden.
Für Rückfragen zur Grundsteuer steht Ihnen das Kämmereiamt der Stadt Viernheim unter folgenden Kontaktdaten zur Verfügung:
- Tel.: 06204/988-276 oder -283
- E-Mail: grundsteuer(at)viernheim.de
Für Fragen zum Grundsteuermessbetrag ist das Finanzamt Bensheim (Tel.: 06251/150) zuständig.