Der Bebauungsplan

Für die Erfüllung der Bauwünsche der Bürger entscheidend ist der jeweils für das Baugebiet aufgestellte Bebauungsplan.

Er enthält Festsetzungen, die die Art und das Maß der baulichen Nutzung, des überbaubaren Bereiches und der Verkehrsflächen betreffen. Die Wirkung des rechtskräftigen Bebauungsplans für den Bauherrn ist zweifach: Einerseits gibt er die einzelnen Baugrundstücke "zur Bebauung frei", andererseits enthält er die rechtlichen, allgemein verbindlichen Schranken für die Bebauung der Grundstücke.

Die Aufstellung von Bebauungsplänen erfolgt im Rahmen der kommunalen Planungshoheit, dies gilt ebenso für sonstige Bausatzungen.

Es wird grundsätzlich zwischen angebotsorientierten, also allgemeinen, Bebauungsplänen und vorhabenbezogenen Bebauungsplänen unterschieden.

Angebotsorientierte Bebauungspläne stellen eine grundsätzlich angestrebte und geplante Entwicklung dar, die den Bauherren noch ausreichend Spielraum ermöglicht. Beispielhaft hierfür kann der Bebauungsplan Nr. 222 „Schmittsberg II“ genannt werden.

Der sog. vorhabenbezogene Bebauungsplan stellt eine Sonderform nach § 12 des Baugesetzbuches dar. Der Vorhabenträger legt Erschließungs- und Bebauungsvorschlag für ein Projekt vor, weitere Regelungen werden im städtebaulichen Vertrag (Durchführungsvertrag) zusätzlich fixiert.

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Mr. Florian Messemer

Amt für Stadtentwicklung und Umweltplanung
Bauantragswesen, Bauberatung, Werbeanlagensatzung, Sondernutzungssatzung, Stellplatz- und Ablösesatzung

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