Bekanntmachung: Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Viernheim

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), in Verbindung mit §§ 11, 12 Abs. 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2014 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Viernheim am 06.02.2026 folgende

FEUERWEHRSATZUNG

beschlossen:

§ 1

GLEICHSTELLUNGSBESTIMMUNG

Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen alle geschlechtlichen Formen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung der einzelnen Formen verzichtet.

§ 2

ORGANISATION, BEZEICHNUNG

(1)        Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Viernheim ist als öffentliche Feuerwehr eine städtische Einrichtung (§ 7 Abs. 1 HBKG). Sie führt die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr der Stadt Viernheim“.

(2)        Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Viernheim steht unter der Leitung des Stadtbrandinspektors.

§ 3

AUFGABEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR

(1)        Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, die Allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen und die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und - aufklärung im Sinne der §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 6 und 6 HBKG.

(2)        Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

§ 4

GLIEDERUNG DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR

Die Freiwillige Feuerwehr Viernheim gliedert sich in folgende Abteilungen:

1. Einsatzabteilung

2. Ehren- und Altersabteilung

3. Jugendfeuerwehr

4. Kindergruppe

§ 5

PERSÖNLICHE AUSRÜSTUNG, ANZEIGEPFLICHTEN

(1)        Die Feuerwehrangehörigen haben die durch die Stadt unentgeltlich zur Verfügung gestellte Dienst- und Schutzkleidung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Ersatz verlangen.

(2)        Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandinspektor unverzüglich anzuzeigen:

a) im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,

b) Verluste oder Schäden an der persönlichen und sonstigen Ausrüstung,

c) den Entzug der Fahrerlaubnis sowie erteilte Fahrverbote,

d) die rechtskräftige Verurteilung wegen Straftaten

aa.)  wegen der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates §§ 84 – 92b StGB

bb.)  wegen Landesverrates und Gefährdung der äußeren Sicherheit §§ 93 - 101a StGB

cc.)  wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt §§ 110 - 121 StGB

dd.)  wegen Straftaten gegen die öffentliche Ordnung §§ 123 - 145d StGB

ee.)  wegen vorsätzlicher Brandstiftung §§ 306 – 306 c StGB

(3)        Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung an den Magistrat weiterzuleiten.

§ 6

AUFNAHME IN DIE EINSATZABTEILUNG DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR

(1)        Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) aufgenommen werden.

(2)        Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihre Hauptwohnung in der Stadt Viernheim haben oder aufgrund einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze in der Stadt Viernheim und Aus- und Fortbildung zur Verfügung stehen. Sie müssen persönlich geeignet sein, für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten, den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein sowie das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben.

(3)        Aktiver Feuerwehrdienst kann nur in maximal zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Belange der Feuerwehr der Gemeinde, in der der Feuerwehrangehörige wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen.

(4)        Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich bei dem Stadtbrandinspektor zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

(5)        Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Magistrat bzw. in dessen Auftrag der Stadtbrandinspektor nach Anhörung des Feuerwehrausschusses. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit oder der persönlichen Eignung kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder des polizeilichen Führungszeugnisses verlangt werden.

(6)        Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Stadtbrandinspektor unter Überreichung der Satzung. Dabei ist der Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben gegenüber jedermann, unabhängig von Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Religion oder Hautfarbe, zu verpflichten, wie sich diese aus den gesetzlichen Bestimmungendieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben.

(7)        Soweit innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme in der Einsatzabteilung die erforderlichen oder verlangten Unterlagen nicht vorgelegt werden und keine oder nur eine unregelmäßige Teilnahme an den festgesetzten Übungen und Einsätzen festgestellt wird, kann die Mitgliedschaft durch den Stadtbrandinspektor beendet werden.

§ 7

RECHTE UND PFLICHTEN DER ANGEHÖRIGEN DER EINSATZABTEILUNG

(1)        Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl eines Ersten und Zweiten Stellvertreters des Stadtbrandinspektors, des Sprechers der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, des Stadtjugendfeuerwehrwartes sowie eines stellvertretenden Stadtjugendfeuerwehrwartes und der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden. Sie haben darüber hinaus das Recht, an der Abstimmung zur Bestätigung des Stadtbrandinspektors teilzunehmen.

(2)        Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 3 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere

die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften,

Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Stadtbrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,

bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,

am Unterricht, an den Übungen und sonstigen Dienstveranstaltungen teilzunehmen.

(3)        Die Angehörigen der Einsatzabteilung stellen die in § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 14 HBKG genannten Daten zur Wahrnehmung ihrer satzungsrechtlichen Rechte und Pflichten zur Verfügung. Bei Änderungen dieser Daten sind diese zeitnah mitzuteilen.

(4)        Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.

(5)        Abs. 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2.

(6)        Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gelten die Vorschriften des hessischen Reisekostenrechts entsprechend.

§ 8

BEENDIGUNG DER ZUGEHÖRIGKEIT ZUR EINSATZABTEILUNG

(1)        Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit

der Vollendung des 60. Lebensjahres oder auf Antrag im Sinne von § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres,

dem Austritt,

dem Ausschluss,

der Übernahme in die Ehren- und Altersabteilung

(2)        Vor Verlängerung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung gemäß § 10 Abs. 2 HBKG hat sich der Antragsteller einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Über den Verlängerungsantrag entscheidet der Magistrat bzw. in dessen Auftrag der Stadtbrandinspektor nach Anhörung des Feuerwehrausschusses.

(3)        Der Austritt wird schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor erklärt. Die Austrittserklärung kann auch per E-Mail zusammen mit eingescannter unterschriebener Austrittserklärung zugesandt werden.

(4)        Der Magistrat kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund - nach Anhörung des Feuerwehrausschusses - durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei angesetzten Übungen, mehrfache schriftliche Verweise (mindestens drei) gem. § 9 Abs. 1 b), die nachhaltige Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten und das aktive Eintreten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie die rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung.

(5)        Wird die Mitgliedschaft innerhalb von 12 Monaten gem. § 6 Abs. 7 vom Stadtbrandinspektor beendet, gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass eine Anhörung des Feuerwehrausschusses nicht notwendig ist.

§ 9

ORDNUNGSMASSNAHMEN

(1)        Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht bzw. sonstige Verpflichtungen aus dieser Satzung, so kann der Stadtbrandinspektor im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm gegenüber

eine mündliche Ermahnung,

einen mündlichen oder schriftlichen Verweis,

eine Suspendierung (max. 3 Monate zur Sachverhaltsaufklärung),

einen befristeten Ausschluss (auf 6 Monate – 3 Jahre)

aussprechen.

(2)        Die Ermahnung kann auch unter Beteiligung eines stellvertretenden Stadtbrandinspektors ausgesprochen werden. Die Ermahnung ist zu dokumentieren. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Über den schriftlichen Verweis gem. § 9 Abs. 1 b) ist eine Niederschrift zu fertigen und gegen Unterschrift dem Betroffenen auszuhändigen.

§ 10

EHREN- UND ALTERSABTEILUNG

(1)        In die Ehren- und Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstbekleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, dauernder oder vorübergehender Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.

(2)        Die Zugehörigkeit zur Ehren- und Altersabteilung endet

durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor erklärt werden muss,

durch Ausschluss (§ 8 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend).

(3)        Für die Ausbildung, die Gerätewartung, die Fahrzeug-, Geräte- und Gebäudepflege, logistische Unterstützung (ohne Einsatztätigkeit) und die Brandschutzerziehung und –aufklärung sowie die feuerwehrspezifische Nachmittagsbetreuung an Schulen als auch die Unterstützung bei Feuerwehrleistungsübungen können die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Vorkenntnisse besitzen und persönlich, geistig und körperlich geeignet sind. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemäß der Bewilligung des Magistrates oder in dessen Auftrag durch den Stadtbrandinspektor längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. Aus wichtigem Grund kann entsprechend § 8 Abs. 4 die besondere Tätigkeit beendet werden. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterliegen die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung der fachlichen Aufsicht durch die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr. §§ 7 Abs. 3, 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 11

JUGENDFEUERWEHR

(1)        Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Viernheim führt den Namen "Jugendfeuerwehr der Stadt Viernheim".

(2)        Die Jugendfeuerwehr Viernheim ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr für Jugendliche im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr, bei einer Verlängerung bis maximal zum 21. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 6 Abs. 4 und 5 entsprechend, ebenso § 7 Abs. 3. Dies gilt auch bei einem Antrag auf Verlängerung der Zugehörigkeit. Sie gestaltet ihre Aktivitäten selbstständig und in eigener Verantwortung.

(3)        Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Viernheim untersteht die Jugendfeuerwehr der Aufsicht durch den Stadtbrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Stadtjugendfeuerwehrwartes und des stellvertretenden Stadtjugendfeuerwehrwartes bedient. Der Stadtjugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter müssen mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung (§ 7 Abs. 6 Verordnung über die Organisation, Mindeststärke und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren vom 7. Dezember 2021, -FwOV-) besitzen. Sie müssen Angehörige der Einsatzabteilung sein. Beide werden von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt.

(4)        Die mit der Betreuung der Jugendfeuerwehr befassten Personen sollen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gem. § 72a SGB VIII vorlegen.

§ 12

KINDERGRUPPE

(1)        Die Kindergruppe der Freiwilligen Feuerwehr Viernheim führt den Namen „Kinderfeuerwehr der Stadt Viernheim“

(2)        Die Kindergruppe Kinderfeuerwehr ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr von Kindern im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 6 Abs. 4 entsprechend. Sie gestaltet ihre Aktivitäten selbständig und in eigener Verantwortung.

(3)        Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Viernheim untersteht die Kindergruppe der Aufsicht durch den Stadtbrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Leiters und des stellvertretenden Leiters der Kindergruppe bedient. Der Leiter der Kindergruppe und sein Stellvertreter müssen mindestens 18 Jahre alt sein und die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Die Leiter der Kinderfeuerwehr und Betreuer sind ehrenamtlich für die Stadt tätig. Die Leiter der Kindergruppe werden vom Stadtbrandinspektor nach Anhörung des Feuerwehrausschusses dem Magistrat vorgeschlagen. Die Berufung erfolgt nach § 21 Abs. 2 HGO.

(4)        Die mit der Betreuung der Kinderfeuerwehr befassten Personen sollen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gem. § 72a SGB VIII vorlegen.

§ 13

STADTBRANDINSPEKTOR

(1)        Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Viernheim ist der Stadtbrandinspektor.

(2)        Die Stelle des Stadtbrandinspektors wird hauptamtlich durch die Stadt Viernheim besetzt. Die Berufung des Stadtbrandinspektors erfolgt nach einer Auswahlentscheidung durch den Magistrat der Stadt Viernheim unter Beachtung der Vorgaben des öffentlichen Dienstrechts. Die Berufung kann nur erfolgen, wenn die Mehrheit der Angehörigen der Einsatzabteilung der Feuerwehr der Stadt Viernheim dem zugestimmt hat. Die Abstimmung diesbezüglich findet anlässlich einer Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Viernheim statt (§ 18).

(3)        Berufen werden soll nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Viernheim angehört oder angehören wird, persönlich geeignet ist und die erforderliche Fachkenntnis mittels der geforderten Lehrgänge (§ 7 Abs. 1 FwOV) nachweisen kann. Zudem soll er seine Hauptwohnung in der Stadt Viernheim nehmen.

(4)        Der Stadtbrandinspektor ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Viernheim und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Magistrat in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der Erste und Zweite stellvertretende Stadtbrandinspektor sowie der Feuerwehrausschuss zu unterstützen.

(5)        Der Stadtbrandinspektor ist mit Erreichen der im jeweiligen Beschäftigungsstatus relevanten Altersgrenze aus seinem hauptamtlichen Beschäftigungsverhältnis zu entlassen. Er ist darüber hinaus aus seinem hauptamtlichen Beschäftigungsverhältnis zu entlassen, wenn dies gesetzlich oder tarifvertraglich vorgeschrieben ist. Eine Entlassung ist auch aufgrund der in § 8 Abs. 4 genannten Gründe möglich. Nach Erreichen der Altersgrenze wird der Stadtbrandinspektor Teil der Alters- und Ehrenabteilung.

§ 14

ERSTER STELLVERTRETENDER STADTBRANDINSPEKTOR

(1)        Der ehrenamtlich tätige Erste stellvertretende Stadtbrandinspektor hat den Stadtbrandinspektor bei Verhinderung zu vertreten.

(2)        Der Erste stellvertretende Stadtbrandinspektor wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt. Gewählt werden soll nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Viernheim angehört, persönlich geeignet ist und die erforderliche Fachkenntnis mittels der geforderten Lehrgänge (§ 7 Abs. 1 FwOV) nachweisen kann.

(3)        Die Wahl findet anlässlich der Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Viernheim statt. Nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle des stellvertretenden Stadtbrandinspektors hat der Magistrat so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines Ersten stellvertretenden Stadtbrandinspektors stattfinden kann. Der Erste stellvertretende Stadtbrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Viernheim ernannt.

(4)        Mit Vollendung des 65. Lebensjahres ist der Erste stellvertretende Stadtbrandinspektor durch den Magistrat zu entlassen.

§ 15

ZWEITER STELLVERTRETENDER STADTBRANDINSPEKTOR

(1)        Der ehrenamtlich tätige Zweite stellvertretende Stadtbrandinspektor hat die Vertretung wahrzunehmen, wenn sowohl der Stadtbrandinspektor als auch der erste Stellvertreter verhindert sind oder wenn ihm durch den Stadtbrandinspektor bestimmte Aufgaben ausdrücklich übertragen werden.

Die Stellvertretungen sind in ihrer Reihenfolge nach rangmäßig geordnet. Die zweite Stellvertretung ist der ersten Stellvertretung nachgeordnet.

(2)        Der Zweite stellvertretende Stadtbrandinspektor wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt. Gewählt werden soll nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Viernheim angehört, persönlich geeignet ist und die erforderliche Fachkenntnis mittels der geforderten Lehrgänge (§ 7 Abs. 1 FwOV) nachweisen kann.

(3)        Die Wahl findet anlässlich einer Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Viernheim statt. Nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle des Zweiten stellvertretenden Stadtbrandinspektors hat der Magistrat so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines Zweiten stellvertretenden Stadtbrandinspektors stattfinden kann. Der Zweite stellvertretende Stadtbrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Viernheim ernannt.

(4)        Mit Vollendung des 65. Lebensjahres ist der Zweite stellvertretende Stadtbrandinspektor durch den Magistrat zu entlassen.

§ 16

SPRECHER DER EHRENAMTLICHEN FEUERWEHRANGEHÖRIGEN

(1)        Die Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr wählen zur Wahrnehmung ihrer Belange gegenüber der Stadt und dem Leiter der Feuerwehr einen Vertreter. Dieser führt die Bezeichnung „Sprecher der Feuerwehr“.

(2)        Gewählt werden soll nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Viernheim angehört, und nicht hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger der Stadt Viernheim ist. Die Wahl des Sprechers der Feuerwehr erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr.

(3)        Eine vorzeitige Beendigung der Tätigkeit kann erfolgen durch

Niederlegung des Amtes,

Abwahl.

(4)        Zur Abwahl des Sprechers der Feuerwehr bedarf es der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr.

§ 17

FEUERWEHRAUSSCHUSS

(1)        Zur Unterstützung und Beratung des Stadtbrandinspektors bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Viernheim ein Feuerwehrausschuss gebildet.

(2)        Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Sprecher der Feuerwehr sowie aus einem Angehörigen der Einsatzabteilung, einem Vertreter der Ehren- und Altersabteilung, dem Stadtjugendfeuerwehrwart und dem Leiter der Kinderfeuerwehr.

(3)        Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung und des Vertreters der Ehren- und Altersabteilung erfolgt in der Jahreshauptversammlung. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilung und der Ehren- und Altersabteilung für ihre jeweiligen Vertreter. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(4)        Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehr-ausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Der Stadtbrandinspektor und seine Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekanntzugeben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 18

JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG

(1)        Unter dem Vorsitz des Stadtbrandinspektors findet jährlich eine gemeinsame Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Viernheim statt. Bei dieser Versammlung hat der Stadtbrandinspektor einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(2)        Die Jahreshauptversammlung wird vom Stadtbrandinspektor einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen. Der Sprecher der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen ist einzuladen.

(3)        Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Magistrat mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. Zusätzlich wird auf die Versammlung per Aushang im Feuerwehrgerätehaus hingewiesen. Im Fall des Abs. 2 verkürzt sich die Frist auf eine Woche.

(4)        Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und mit Ausnahme der Wahl des Stadtbrandinspektors, seines ersten und zweiten Stellvertreters und des Sprechers der Feuerwehr, die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung. § 17 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist.

(5)        Beschlüsse der gemeinsamen Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die gemeinsame Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

(6)        Über die gemeinsame Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Ein Schriftführer wird zu Beginn der Versammlung benannt. Dieser hat die Niederschrift zu erstellen und zusammen mit dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(7)        Unterjährig finden bedarfsabhängig weitere Hauptversammlungen statt.

§ 19

WAHLEN UND ABSTIMMUNG

(1)        Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.

(2)        Die Wahlzeit für alle durch diese Satzung durch Wahl bestimmte Funktionen beträgt fünf Jahre.

Sollte das 55. Lebensjahr bei der Wahl bereits vollendet worden sein, kann die Ernennung zu-nächst nur bis zum 60. Lebensjahr erfolgen. In diesem Zeitpunkt sind ein entsprechender Antrag und eine ärztliche Untersuchung notwendig, soweit die komplette Wahlzeit ausgeübt werden soll. Mit Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind der Stadtbrandinspektor, der und seine Stellvertreter durch den Magistrat in diesem Zeitpunkt unabhängig von der Wahlzeit zu verabschieden.

(3)        Die Wahlberechtigten / zur Teilnahme an der Abstimmung Berechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch zu verständigen. Zusätzlich wird auf die Wahl per Aushang im Feuerwehrgerätehaus hingewiesen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 18 Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend.

(4)        Der Erste und Zweite stellvertretende Stadtbrandinspektor, der Sprecher der Feuerwehr, der Vertreter der Ehren- und Altersabteilung für den Feuerwehrausschuss, der Stadtjugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend. Stimmenhäufung und Stellvertretung in der Stimmabgabe sind nicht zulässig.

Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitgliedern des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5)        Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 4 Satz 1) kann durch Hand-zeichen gewählt werden, falls sich aus den Reihen der Wahlberechtigten kein Widerspruch erhebt.

(6)        Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. § 18 Abs. 6 S. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Niederschrift über die Wahl des Ersten und Zweiten stellvertretenden Stadtbrandinspektors, des Sprechers der Feuerwehr sowie das Ergebnis der Abstimmung über die Besetzung der Position des hauptamtlichen Stadtbrandinspektors ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Magistrat zu übergeben.

§ 20

EHRUNGEN

(1)        Auf Vorschlag des Stadtbrandinspektors kann der Feuerwehrausschuss dem Magistrat die Empfehlung aussprechen,

besonders verdiente aktive Angehörige und frühere aktive Angehörige,

andere Personen, die sich um das örtliche Brandschutzwesen besonders verdient

gemacht haben, auszuzeichnen oder zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.

(2)        Ebenso werden jährlich Beförderungen ausgesprochen.

§ 21

FEUERWEHRVEREINIGUNGEN

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr können sich zu privatrechtlichen Vereinen oder Verbänden zusammenschließen. Die Stadt unterstützt Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen nach Maßgabe des Haushalts.

§ 22

INKRAFTTRETEN

Diese Satzung tritt am 01.03.2026 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 06.02.2026 übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Viernheim, den 18.02.2026

Der Magistrat der Stadt Viernheim

Gez.: Matthias Baaß

Matthias Baaß
(Bürgermeister)