Beitrag monatlichAb 01.08.2018
1. Kind2. Kind3. Kindab 4. Kind
Regelplatz
bis 6 Std. Betreuungszeit täglich
(entspricht 22,60 € je Std. für das 1. Kind)
135,60 Euro67,80 Euro33,90 Eurobeitragsfrei
So lange das Land Hessen Zuweisungen für die Freistellung von Kindergartenbenutzungsgebühren für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt, für bis zu 6 Stunden am Tag gewährt, stellt die Stadt Viernheim die Kindergartenkinder für diesen Zeitraum von den Benutzungsgebühren frei.
Tagesplatz
bis 7,5 Stunden Betreuungszeit täglich
33,90 Euro16,95 Euro8,48 Eurobeitragsfrei
Tagesplatz
bis 9 Stunden Betreuungszeit täglich
67,80 Euro33,90 Euro16,95 Eurobeitragsfrei
Tagesplatz
bis 9,5 Stunden Betreuungszeit täglich
79,10 Euro39,55 Euro19,78 Eurobeitragsfrei
Tagesplatz
bis 10 Stunden Betreuungszeit täglich
90,40 Euro45,20 Euro22,60 Eurobeitragsfrei
Krippe
bis 7,5 Stunden Betreuungszeit täglich
224,00 Euro112,00 Euro56,00 Eurobeitragsfrei
Krippe
bis 9 Stunden Betreuungszeit täglich
268,00 Euro134,00 Euro

67,00 Euro

beitragsfrei
Hort
bis 10 Stunden Betreuungszeit täglich
170,00 Euro85,00 Euro42,50 Eurobeitragsfrei

Zuzüglich Getränke- und Bastelgeld und evtl. Mittagessen. Die Beitragshöhe ist in der jeweiligen Einrichtung zu erfragen.

(2) Die Beitragsfreistellung für bis zu 6 Std. Betreuungszeit gilt für alle Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt. Ausgenommen sind Gelder, die bereits bisher zusätzlich zum Elternbeitrag zu zahlen waren (Bastelgeld, Verpflegung o.ä.).

(3) Der Elternbeitrag für die Kinder mit Wechsel vom Krippenplatz zum Kindertagesstättenplatz wird mit dem vollendeten dritten Lebensjahr auf den Betrag gesenkt, der für einen Kindertagesstättenplatz zu zahlen wäre (je nach Betreuungszeit).

(4) Die Geschwisterermäßigung wird gewährt, wenn mehrere Kinder aus einem Haushalt gleichzeitig Kinderbetreuungseinrichtungen in Viernheim besuchen. Das älteste Kind zahlt den vollen Beitrag in seiner Einrichtung. Für das zweite Kind wird eine Ermäßigung um 50 %, für das dritte Kind wird eine Ermäßigung um 75 % des Elternbeitrags gewährt. Ab dem 4. Kind ist kein Elternbeitrag zu zahlen.
Es ist unerheblich, ob die Kinder einen Kindergarten-, einen Kindertagesstätten-, einen Kinderkrippen-, einen Kinderhort- oder einen Grundschulbetreuungsplatz beanspruchen
.

(5) Kinder im letzten Kita-Jahr sind beitragsfrei. Eltern, deren Kinder vorzeitig eingeschult werden, sind die gezahlten Gebühren zu erstatten. Eltern deren Kinder von der Einschulung zurück gestellt werden und denen bereits Gebührenbefreiung gewährt wurde, sind bezüglich der weiteren Betreuung wieder gebührenpflichtig. Die Erhebung von Verpflegungskosten bleibt von der Freistellung ausgenommen.

(6) Elternbeitrag, Getränke- und Bastelgeld sind zum Monatsbeginn fällig und für 12 Monate zu entrichten.

(7) Eltern, für die aufgrund ihrer Familien- und Einkommensverhältnisse die Zahlung der Benutzungsgebühren eine zu starke finanzielle Belastung bedeutet, können beim Jugendamt des Kreises Bergstraße die Übernahme der Gebühr beantragen.

(8) Die Stadtverordnetenversammlung kann auf dem Hintergrund von außergewöhnlichen und länger anhaltenden Sachlagen, wie z.B. bei einer mehrmonatigen Pandemie, die direkte Auswirkungen auf die Inanspruchnahme der Kinderbetreuung in den Tageseinrichtungen zur Folge hat, Ausnahmen von den in Absatz 1 geregelten Gebührensätzen beschließen

Mrs. Anita Puttler

Amt für Soziales und Standesamt
SGB XII, SGB II
Entgegennahme von Wohngeldanträgen
Kindergärten, Eheschließungsstandesbeamtin

Zi. 311, 3. OG
Altes Rathaus, Kettelerstr. 3, 68519 Viernheim

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