Kind & Beruf

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in seinem Memorandum „Familie und Arbeitswelt. Die NEUE Vereinbarkeit“ angegeben, dass für drei Viertel der Eltern dies eines der wichtigsten Aufgabenfelder der Politik sei.

Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie gehört für viele Eltern zur Lebensqualität und sie wünschen sich daher, dass beide Eltern berufstätig sein können. Zunächst müssen dafür jedoch die Voraussetzungen verbessert werden.

So sind 45 Prozent der erwerbstätigen Frauen in Teilzeit beschäftigt, oftmals auch unfreiwillig, weil das Betreuungsangebot am Nachmittag nicht ausreichend ist. Oder bei vielen Vätern besteht grundsätzlich Interesse an der Elternzeit, allerdings befürchten rund ein Drittel bei Inanspruchnahme negative Folgen für Ihre Karriere.

Quelle: https://www.bmfsfj.de/blob/94316/2a478143d1fcab918aba9bc911ad48f4/memorandum-familie-und-arbeitswelt-data.pdf

Mutterschutz

Für werdende oder stillende Mütter gilt ein besonderer Arbeitsschutz – der Mutterschutz.

Es handelt sich dabei in der Regel um einen Zeitraum vor (sechs Wochen) und nach (acht Wochen) der Geburt, in dem Frauen nicht arbeiten dürfen.

Während dieser Zeit gilt für Sie ein Kündigungsschutz, der nur bis auf wenige Ausnahmen die Entlassung innerhalb der Mutterschutzfrist zulässt.

Wichtig ist hierbei: Der Kündigungsschutz gilt erst ab der Mitteilung über die Schwangerschaft in Ihrem Unternehmen.

Das Unternehmen muss Sie für Vorsorgeuntersuchungen freistellen, wenn Sie diese nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrnehmen können.

Auch nach der Geburt muss der Betrieb Ihnen bis zur Vollendung des ersten Lebensjahrs des Kindes mindestens eine ganze Stunde oder zweimal eine halbe Stunde zum Stillen zur Verfügung stellen. Diese muss nicht nachgearbeitet werden und darf keine Lohnkürzungen nach sich ziehen oder zu Ihren Ruhepausen gezählt werden.

Der Mutterschutz gilt für alle schwangere und stillenden Frauen in Beschäftigung, unabhängig von der Art der Beschäftigung (Teilzeit, geringfügig, hausangestellt, Ausbildung, Praktikum, Freiwilligendienst, Frauen mit Behinderung in Werkstätten für Menschen mit Behinderung usw.).

Innerhalb der Mutterschutzfrist können Frauen Mutterschaftsleistungen (Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss) beziehen.

Das Mutterschaftsgeld setzt neben weiteren Voraussetzungen vor allem die Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse (freiwillig- oder pflichtversichert) mit Anspruch auf Krankengeld voraus.

Weitere Informationen

Elternzeit

Jeder Elternteil hat Anspruch auf Elternzeit zur Betreuung und Erziehung des Kindes.

Dieser Anspruch gilt für das leibliche Kind (des Partners oder der Partnerin), das Adoptivkind, das Pflegekind und kann in besonderen Fällen auch für (Ur-)Enkelkinder, Nichten und Neffen beziehungsweise Geschwister gelten.

Voraussetzung für den Anspruch auf Elterngeld ist ein bestehendes Arbeitsverhältnis. Selbstständige, Studierende oder Ehrenamtliche haben beispielsweise keinen Anspruch.

Pro Kind und bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres können bis zu drei Jahre Elternzeit genommen werden.

Wird die Elternzeit zwischen dem dritten und vollendeten achten Lebensjahr genutzt, sind höchstens 24 Monate möglich. Elternteile können die Elternzeit gleichzeitig beantragen und wenn gewünscht, in grundsätzlich drei Zeiträume aufteilen.

Die Unternehmen müssen der Elternzeit nicht zustimmen. Der Antrag auf Elternzeit muss von den Eltern rechtzeitig schriftlich gestellt werden und zwar

  • 7 Wochen vor Beginn, wenn innerhalb der ersten 3 Lebensjahre Elternzeit gewünscht wird
  • 13 Wochen vor der Beginn, wenn Sie zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes Elternzeit haben wollen

Während der Elternzeit herrscht ein besonderer Kündigungsschutz, der ab der Anmeldung der Elternzeit gilt.

Auch haben Sie nach Ende der Elternzeit den Anspruch auf Rückkehr in ihr Unternehmen und zu früheren Arbeitszeiten zurückzukehren. Ein Anspruch auf genau denselben Arbeitsplatz beim Wiedereinstieg steht in Abhängigkeit zum Arbeitsvertrag.

Die Elternzeit ist unbezahlt. Zum Ausgleich kann Elterngeld beantragt werden. Außerdem ist eine Erwerbstätigkeit von bis 30 Wochenstunden pro Elternteil möglich.

Mehr Informationen finden Sie hier.

Elterngeld

Elterngeld steht Eltern zu, die sich um die Erziehung und Betreuung von Säuglingen und Kleinkindern kümmern.

Es kann auch von Eltern bezogen werden, die vor der Geburt kein Einkommen hatten.

Wie bei der Elternzeit kann Elterngeld für das leibliche Kind (des Partners oder der Partnerin), das Adoptivkind, das Pflegekind und kann in besonderen Fällen auch für (Ur-)Enkelkinder, Nichten und Neffen beziehungsweise Geschwister beantragt werden.

Man unterscheidet zwischen dem

  • Basiselterngeld
  • ElterngeldPlus
  • Partnerbonus

Mehr Informationen zu den verschiedenen Varianten des Elterngeldes finden Sie hier.

Basiselterngeld

Basiselterngeld kann für die Dauer von 12 Monaten beantragt werden. Beantragen beide Elternteile Elterngeld und eine Person verdient nach der Geburt weniger, so kann es bis zu 14 Monaten ausgezahlt werden.

Der Mindestbetrag liegt bei 300€, der auch ohne vorheriges Einkommen geleistet wird. Ansonsten entspricht der Betrag des Elterngeldes 65% des Nettoeinkommens vor der Geburt, aber maximal 2770 € netto.
Liegt das Einkommen vor der Geburt unter 1240 € netto wird der Prozentsatz angehoben – je niedriger das Netto-Einkommen, desto höher der Prozentsatz.

ElterngeldPlus

Für einen Monat Basiselterngeld können zwei Monate ElterngeldPlus bezogen werden. Dadurch erhöht sich der Zeitraum von 12 auf 24 Monate.

Unabhängig ob Basiselterngeld oder ElterngeldPlus bezogen wird, handelt es sich letztendlich um die gleiche Auszahlungssumme. Auch muss man beachten, dass ab dem 15. Lebensmonat des Kindes ein Elternteil durchgängig ElterngeldPlus beziehen muss.

Der Mindestbetrag des ElterngeldPlus liegt bei 150 €. Je nach Einkommen beträgt es also zwischen 150 € und 900 €. Bei mehreren Kindern können Sie noch weitere Zuschläge bekommen.

Partnerschaftsbonus

Teilen Sie sich als Eltern die Betreuungszeit können Sie den Partnerschaftsbonus (= 4 Monate ElterngeldPlus) beziehen.

Dafür müssen beide Elternteile allerdings vier Monate durchgängig und gleichzeitig in Teilzeit arbeiten (zwischen 25 und 30 Stunden pro Woche) und ein Elternteil muss ab dem 15.Lebensmonat stetig ElterngeldPlus erhalten.

Kinderbetreuung

Eine der größten Herausforderungen ist allerdings die Bereitstellung einer ausreichenden Zahl an Betreuungsplätzen.

Seit August 2013 gilt zwar für alle Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz — aber wie genau dieser auszusehen hat, ist nicht festgelegt.

Seit August 2018 ist in Hessen der Besuch des Kindergartens vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt für eine Betreuungsdauer von sechs Stunden täglich gebührenfrei.

Quelle: https://www.bildungsserver.de/Rechtsanspruch-auf-Kindertagesbetreuung-1850-de.html

 

 

Eltern fühlen sich oft allein gelassen wenn sie kurz vor dem Wiedereinstieg in den Beruf noch keinen sicheren Betreuungsplatz für ihr Kind haben. Kinder aus sozial schwierigeren Verhältnissen, in denen ein Elternteil zuhause ist, stehen häufig ganz weit hinten auf Wartelisten. Für diese Kinder besteht aus pädagogischer Sicht ein dringender Betreuungsbedarf, der dann in vielen Fällen zu spät erfüllt wird.

Sobald die Kinder in die Grundschule kommen, stellt sich erneut ein Betreuungsproblem in Bezug auf eingeschränkte Unterrichtszeiten und lange Ferienzeiten im Vergleich zu Urlaubszeiten von beschäftigten Eltern. In Hessen gehören nach Hessischen Schulgesetz § 15 Abs. 1 neben den Angeboten der Schulträger auch Schulen mit Ganztagsangeboten und den Ganztagsschulen „zu den gesetzlich festgelegten Formen der Betreuungs- und ganztägigen Angebote[n]“ für Kinder der Primarstufe.

Quelle: https://www.hef-rof.de/images/bildung/Besondere-Nebenbestimmungen_Betreuungsangebote-Grund--und-Frderschulen.pdf

Alleinerziehende

Das statistische Bundesamt geht von rund 2,4 Millionen Alleinerziehenden in Deutschland aus und gerade fehlende Betreuungsangebote trifft diese Personengruppe schwer. Davon sind mit deutlicher Mehrheit Frauen betroffen. – 91 Prozent der Alleinerziehenden sind Mütter.
(Quelle: https://wir-sind-alleinerziehend.de/alleinerziehende-in-deutschland/)

Hinzukommen weitere Herausforderungen: So sind alleinerziehende Frauen doppelt so häufig in Vollzeit angestellt als verheiratete. Bei den Anforderungen an Vereinbarkeit von Beruf und Familie geht es vor allem um Flexibilität — sowohl bei der Kinderbetreuung an die Arbeitszeiten (zum Beispiel im Schichtdienst), als auch bei den Arbeitszeiten an die Kinderbetreuung. Leider ist dies nicht immer möglich und die Schwierigkeiten bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei Alleinerziehenden wird als Ursache für Langzeitarbeitlosigkeit angenommen.
(Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend; Zentrale für politische Bildung)

Im Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finden sich zahlreiche Informationen zu besonderen Leistungen für Alleinerziehende. Dazu gehören zum Beispiel

  • Elterngeld
  • Unterhaltsvorschuss
  • Wohngeld als Einkommensfreibetrag für Alleinerziehende
  • Betreuungskostenzuschuss beim Meister-BAföG für Alleinerziehende
  • Steuerentlastungsbetrag für Alleinerziehende, (seit 2020) 4.008 € Quelle:  

Mit dem Info-Tool Familienleistungen (im Familienportal) können Sie sich durch anonymisierte Angabe Ihrer Lebenssituation eine Übersicht über die Ihnen zustehenden staatlichen Unterstützungsleistungen verschaffen (siehe hier).