Die derzeitige Abwassergebühr wird entsprechend der Frischwasserentnahme durch Ablesen der Bezugswerte an der Wasseruhr ermittelt. Sie deckt sämtliche anfallende Kosten der Sammlung und Behandlung von Schmutz- als auch Niederschlagswasser. Das über bebaute bzw. künstlich befestigte Flächen vom jeweiligen Grundstück in die Kanalisation eingeleitete Niederschlagswasser wird dabei nicht zahlenmäßig erfasst. Die hier anfallenden Kosten werden derzeit pauschal auf die Kosten der Schmutzwasserbehandlung umgelegt.

Die aktuelle Rechtsprechung verlangt, die Kosten für die Entsorgung des Niederschlagswassers verursachergerecht auf Grundlage der an die Kanalisation angeschlossenen bebauten bzw. künstlich befestigten Flächen umzulegen. Daher muss die derzeit erhobene Abwassergebühr getrennt werden. Die Schmutzwassergebühr zusammen mit der Niederschlagswassergebühr ersetzen die bisherige Abwassergebühr. Dies führt zu einer erhöhten Gebührengerechtigkeit. Die Höhe des Abwassergebührenaufkommens der Stadt Viernheim ändert sich durch die Umstellung der Gebührenberechnung auf die Getrennte Abwassergebühr nicht.

Entsprechend der städtischen Satzung sind alle Grundstückseigentümer, Grundstücksverwalter bzw. deren Bevollmächtigte verpflichtet, Angaben zu den bebauten und / oder künstlich befestigten und an die Kanalisation angeschlossene Flächen ihres Grundstückes abzugeben.

Da die umfangreiche Datenermittlung einige Zeit in Anspruch genommen hat, kann es durchaus vorkommen, dass mittlerweile ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat, der im Datenbestand noch nicht berücksichtigt wurde. Sollten deshalb Alteigentümer den Erfassungsbogen erhalten, bittet die Stadt Viernheim, die Unterlagen mit einem entsprechenden Vermerk an die Stadtwerke zurückzusenden. Für die Mithilfe möchte sich die Stadt bereits im Vorfeld bedanken.

Nein. Durch die Einführung der Getrennten Abwassergebühr wird die bisherige Abwassergebühr in eine Schmutzwassergebühr und in eine Niederschlagswassergebühr aufgeteilt. Der Gesamtbetrag der Abwassergebühren der Stadt Viernheim (Schmutzwassergebühr und Niederschlagswassergebühr) steigt durch die Umstellung der Abrechnungsmodalitäten nicht. Es wird entsprechend des Verursacherprinzips lediglich eine gerechtere Gebührenverteilung erzielt.

Auswertungen zahlreicher Städte und Gemeinden haben gezeigt, dass zum Beispiel Eigentümer von Geschosswohnungsbauten mit verringerten Gebühren, Eigentümer von Einfamilienhäusern und Doppelhaushälften mit verringerten oder nahezu unveränderten Gebühren zu rechnen haben. Grundstückseigentümer von Grundstücken mit großen, bebauten bzw. künstlich befestigten und an die öffentliche Kanalisation, an Rinnen bzw. an öffentliche Versickerungsanlagen angeschlossenen Flächen bei gleichzeitig wenigen Bewohnern ebenso wie Eigentümer großflächiger, an die Kanalisation angeschlossener Hallen und Industriebetriebe mit zugleich geringem Frischwasserbezug haben für die Inanspruchnahme der Regenwasserentsorgung mit teils stark steigenden Gebühren zu rechnen.

Als ‚bebaut bzw. künstlich befestigt' gelten alle Flächen eines Grundstückes, auf denen Niederschlagswasser nicht komplett oder nur teilweise versickern kann. Von diesen Flächen kann Wasser direkt oder indirekt in die öffentliche Kanalisation, in Rinnen oder in öffentliche Versickerungsanlagen gelangen. Die bebauten bzw. künstlich befestigten Flächen gelten in diesem Falle als ‚abflusswirksam'.

Als Beispiele für vollständig abflusswirksame Flächen gelten Dachflächen (Flachdächer und geneigte Dächer) sowie Asphalt- oder Betonflächen. Teilweise abflusswirksam sind Flächen mit Rasengittersteinen, Öko-/Porenpflaster oder auch Grün- und Kiesdächer. Bei Niederschlagsereignissen gelangt von diesen Flächen ein gewisser Anteil des Niederschlagswassers in die öffentliche Kanalisation, in Rinnen oder in öffentliche Versickerungsanlagen. Sie werden daher anteilig veranlagt.

Grünflächen oder mit Lockermaterial (Kies, Sand, Splitt etc.) bedeckte Flächen gelten nicht als bebaut bzw. künstlich befestigt. Für diese Flächen werden daher keine Niederschlagswassergebühren erhoben.

Die Stadt Viernheim gewährt für bestimmte Flächen je nach Flächengestaltung differenzierte Abschläge bei der Niederschlagswassergebühr. Diese sind gekoppelt an die Zwischenspeicherfähigkeit der Flächen und somit den Zeitverzug des Abflusses ausgewählter Flächen von Niederschlagswasser.

Für ein Gründach mit einer Substratmächtigkeit von 20 cm (Klasse 4) sind nach unten angeführter Tabelle nominell lediglich 30% der Flächengröße bei der Ermittlung der Niederschlagsgebühr zu berücksichtigen.

Klasse

Flächengestaltung

Faktor

1

Flachdach, geneigtes Dach

1,0

2

Kiesdach

0,5

3

Gründach: Aufbaudicke unter 10 cm

0,5

4

Gründach: Aufbaudicke ab 10 cm

0,3

5

Beton-, Schwarzdecken (Asphalt, Teer o.ä.), Pflaster mit Fugenverguss, sonstige wasserundurchlässige Flächen mit Fugendichtung

1,0

6

Pflaster (auch Rasen- und Splittfugenpflaster), Platten ohne Fugenverguss mit Fugenbreite bis zu 15 mm

0,7

7

Pflaster (auch Rasen- und Splittfugenpflaster), Platten ohne Fugenverguss mit Fugenbreite von mehr als 15 mm

0,6

8

Wassergebundene Decken aus Kies, Splitt, Schlacke o.ä.

0,5

9

Porenpflaster oder ähnlich wasserdurchlässiges Pflaster

0,4

10

Rasengittersteine

0,2

Zisternen oder ähnliche Vorrichtungen (Behältnisse) sind Wasserspeicher, die das über das Dach oder sonstige befestigte Flächen ablaufende Regenwasser sammeln und so für Garten und Haushalt nutzbar machen. Zisternen mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation, an Rinnen oder an öffentliche Versickerungsanlagen (kurz: ‚öffentliche Kanalisation') verzögern daher mehr oder weniger stark den Abfluss von Niederschlagswasser.

Zisternen werden bei der Ermittlung der Niederschlagsgebühr berücksichtigt.
Von der Stadtverordnetenversammlung wurde beschlossen, dass bei der Ermittlung der bebauten oder befestigten Grundstücksfläche, Flächen ganz oder teilweise außer Ansatz bleiben, wenn von dort anfallendes Regenwasser in Zisternen aufgefangen wird.

Voraussetzung:
Die Zisterne muss ein Fassungsvermögen von mindestens 1.000 Litern haben, damit Flächen zum Abzug gebracht werden können.

Wann wird die Fläche ganz und wann wird sie teilweise zum Abzug gebracht?
Das hängt davon ab, ob die Zisterne einen Anschluss an das Kanalnetz hat. Dies ist dann der Fall, wenn der Überlauf der Zisterne in den Kanal eingeleitet wird.

Was und wie wird unterschieden?
Man unterscheidet deshalb zwischen Zisternen ohne direkten oder mittelbaren Anschluss an das Kanalnetz und Zisternen mit einem Anschluss an das Kanalnetz.

Zisternen OHNE direkten oder mittelbaren Anschluss an das Kanalnetz
Wenn die Zisterne nicht an das Kanalnetz angeschlossen ist, wird die gesamte Fläche, von der das Regenwasser in die Zisterne fließt, bei der Berechnung der Niederschlagsgebühr abgezogen.

Aber:
Es darf keinen direkten oder mittelbaren Anschluss an das Kanalnetz geben.

Zisternen MIT einem Anschluss an das Kanalnetz
Hat die Zisterne einen Anschluss an das Kanalnetz, etwa dadurch, dass der Überlauf der Zisterne in den Kanal eingeleitet wird, gibt es mehrere Unterscheidungen, je nachdem wofür die Zisterne verwendet wird.

Welche Arten der Verwendung sieht die Satzung vor?
Es gibt drei Arten der Verwendung:

Nutzung als Brauchwasser
Nutzung als Brauchwasser und zur Gartenbewässerung
Nutzung zur alleinigen Gartenbewässerung

Diese drei Nutzungsarten werden nachfolgend erläutert:

Verwendung als Brauchwasser
Wird die Zisterne für die Toilettenspülung oder für die Waschmaschine genutzt, bleibt die Fläche ohne Ansatz, die sich aus der Division des Zisterneninhalts in Kubikmeter (m³) durch 0,05 ergibt.

Rechenbeispiel bei einem Zisterneninhalt von 3 m³:
3 m³ : 0,05 = 60

Ergebnis:
Bei einem Zisterneninhalt von 3 m³ reduziert sich die Fläche um 60 m².

Verwendung als Brauchwasser und zusätzlich zur Gartenbewässerung
Wird der Zisterneninhalt zusätzlich als Gartenbewässerung genutzt, erhöht sich die Abzugsfläche, also die Fläche, die nicht angerechnet wird, um 10%.

Rechenbeispiel
Bei einem Zisterneninhalt von 3 Kubikmeter reduziert sich die Fläche laut dem vorherigen Rechenbeispiel um 60 m² davon 10% = 6 m².

Ergebnis:
Die zum Abzug gebrachte Fläche reduziert sich um 60 m² + 6 m² = 66 m²

Hinweis:
Die Wassermengen, die über die Toilette oder die Waschmaschine in das Kanalnetz eingeleitet werden, müssen als Schmutzwassergebühr gezahlt werden. Ermittelt wird diese über einen Zähler, der auf eigene Kosten gesetzt werden muss.

Nutzung der Zisterne ausschließlich für die Gartenbewässerung
Wird die Zisterne nur für die Bewässerung des Garten genutzt, bleibt die Fläche ohne Ansatz, die sich aus der Division des Zisterneninhalts in Kubikmeter (m³) durch 0,10 ergibt.

Rechenbeispiel
bei einem Zisterneninhalt von 3 m³:
3 m³ : 0,10 = 30

Ergebnis:
Bei einem Zisterneninhalt von 3 m³ reduziert sich die Fläche um 30 m².

Hinweis:
Würde sich die Fläche aufgrund der Berechnung des Zisterneninhalts um 66 m² reduzieren, tatsächlich ist jedoch nur 60 m² Dachfläche vorhanden, von der das Regenwasser in die Zisterne fließt, können auch nur 60 m² als Abzug berücksichtigt werden.

Die Berechnungsgrundlage für die jährliche Niederschlagswassergebühr ist die Größe in Quadratmetern [m²] der an die öffentliche Kanalisation, an Rinnen oder an öffentliche Versickerungsanlagen angeschlossenen bebauten und / oder künstlich befestigten Flächen des Grundstücks unter Berücksichtigung einer anteiligen Versickerung bestimmter Flächen. Die Niederschlagswassergebühr wird grundstücksbezogen berechnet. Die Berechnungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr ist die Menge bezogenen Frischwassers in Kubikmetern [m³], die anhand der Wasseruhr ermittelt wird. Die Schmutzwassergebühr wird verbraucherbezogen berechnet.

Während des Selbstauskunftsverfahrens richten die Stadtwerke Viernheim GmbH eine Beratungsstelle ein. Hier erhalten die Grundstückseigentümer allgemeine Informationen zur Einführung der Getrennten Abwassergebühr sowie Hilfestellungen bei der Bearbeitung des Erfassungsbogens. Bearbeitete, ausgefüllte Erfassungsbögen können hier auch persönlich abgegeben werden.

Stadtwerke Viernheim GmbH
Industriestr. 2
68519 Viernheim


Infohotline: 06204 989-222
E-Mail: Öffnet ein Fenster zum Versenden einer E-MailKundenberatung@stadtwerke-viernheim.de

Öffnungszeiten:
montags bis donnerstags: 8:00 - 16:00 Uhr
freitags: 8:00 - 12:00 Uhr

Die Stadt Viernheim lässt über ein Ingenieurbüro die bebauten bzw. künstlich befestigten Flächen grundstücksbezogen auf Basis des vorhandenen Datenbestandes ermitteln. Das Ergebnis wird den Grundstückseigentümern mittels Erfassungsbogen mit der Bitte um Prüfung und gegebenenfalls Korrektur zugeschickt. Werden Änderungen von den Grundstückseigentümern mitgeteilt, die stark von den ermittelten Flächengrößen abweichen, erfolgt u.U. eine Plausibilitätsprüfung mit Hilfe von Luftbildern oder durch Begutachtung der Verhältnisse vor Ort. In den übrigen Fällen werden die angegebenen Flächen stichprobenartig geprüft.

Entsprechend der Entwässerungssatzung der Stadt Viernheim besteht eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht.

Nein. Entscheidend ist die Größe und Art der an die öffentliche Kanalisation (z.B. Kanäle, oberirdische Rinnen und Versickerungsanlagen) angeschlossenen bebauten bzw. künstlich befestigten Flächen. Ob eine solche Fläche an einen Regenwasser-, einen Mischwasserkanal oder - wie z.B. im Baugebiet Bannholzgraben - an oberflächliche Rinnen mit Anschluss an öffentliche Versickerungsanlagen angeschlossen ist, spielt keine Rolle.

Zukünftige Veränderungen der Flächen sind den Stadtwerken Viernheim GmbH unverzüglich mitzuteilen. Diese werden in die Datenbank eingearbeitet und bei der Gebührenveranlagung berücksichtigt. Gemäß Satzung ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, den Stadtwerken Viernheim GmbH Änderungen an den bebauten bzw. künstlich befestigten Flächen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.