Artikel 3, Abs. 2, Grundgesetz

"Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."

Aufgabe von kommunalen Frauen- und/ oder Gleichstellungsbeauftragten ist, die in  Artikel 3, Abs. 2 des Grundgesetzes  verankerte Gleichstellung von Frauen und Männern auf Gemeinde- oder Kreisebene voranzutreiben.

In Hessen wird diese Aufgabe zusätzlich durch den § 4b der hessischen Gemeindeordnung (HGO)   für die Kommunen geregelt.

"Die Verwirklichung des Verfassungsauftrages der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Gemeinden. Durch die Einrichtung von Frauenbüros oder vergleichbare Maßnahmen wird sichergestellt, dass die Verwirklichung dieses Auftrages auf der Gemeindeebene erfolgt. Dieser Aufgabenbereich ist von einer Frau wahrzunehmen und in der Regel einem hauptamtlichen Wahlbeamten zuzuordnen."

Außerdem regelt das Hessische Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung  (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HGlG) Ziele (§ 1) und Aufgaben für den Verwaltungsbereich.

"Ziele des Gesetzes sind die Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern, die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer sowie die Beseitigung bestehender Unterrepräsentanz von Frauen im öffentlichen Dienst. Bis zur Erreichung dieser Ziele werden durch berufliche Förderung auf der Grundlage von Frauenförder- und Gleichstellungsplänen mit verbindlichen Zielvorgaben die Zugangs- und Aufstiegsbedingungen für Frauen sowie die Arbeitsbedingungen für Frauen und Männer verbessert. Dabei wird den besonderen Belangen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen Rechnung getragen."

Das Gleichstellungsbüro

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