Was sind bebaute bzw. künstlich befestigte Flächen?
Bei der Einführung der Getrennten Abwassergebühr sind diejenigen Flächen der Grundstücke zu ermitteln, von denen Niederschlagswasser bei Niederschlagsereignissen auf direktem oder indirektem Wege in die öffentliche Kanalisation, in Rinnen oder in öffentliche Versickerungsanlagen (kurz: öffentliche Kanalisation') gelangt.
Dies schließt auch Flächen ein, die aufgrund der Bodenbeschaffenheit eine Versickerung nicht vollständig oder nur teilweise zulassen. Generell ist bei der Festsetzung von Flächen die Versickerungsfähigkeit bei Niederschlagsereignissen zu beachten. Selbst wenn auf einer Fläche der Niederschlag eines leichten Regens vollständig versickert, so gilt sie doch als teilversiegelt bzw. gänzlich versiegelt, wenn bei stärkeren Niederschlagsereignissen - wenn auch nur teilweise - ein oberflächlicher Abfluss von dieser Fläche in die Kanalisation erfolgt.
Die Fläche einer versiegelten Terrasse ist folglich auf dem Erfassungsbogen als ‚Versickerung' zu kennzeichnen, sofern das auf sie gefallene Niederschlagswasser in einem angrenzenden Beet versickert. Erfolgt die Entwässerung der Terrasse allerdings beispielsweise über einen versiegelten und an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Weg, so ist für die Terrassenfläche ein "Anschluss an die öffentliche Kanalisation vorhanden" zu erklären. Da das auf die Terrasse gefallene Niederschlagswasser über die öffentliche Kanalisation abgeführt wird, ist für die Abwasserentsorgung der Terrassenfläche eine Niederschlagswassergebühr zu entrichten.
Zisternen oder ähnliche Vorrichtungen
Sofern Flächen von der öffentlichen Kanalisation mit Hilfe geeigneter Einrichtungen - Zisternen oder ähnliche Vorrichtungen bzw. Behältnisse wie zum Beispiel Regenwasserauffangbecken, Brauchwassernutzungsanlagen, Niederschlagswasserversickerungsanlagen mit einem jeweiligen Volumen von mindestens einem Kubikmeter - abgekoppelt wurden, wirkt sich dies je nach Verwendung des aufgefangenen und zwischengespeicherten Wassers unterschiedlich gebührenreduzierend auf die Niederschlagswassergebühr aus.
Weitere Informationen zu Zisternen
Eine vollständige Befreiung dieser Flächen von der Niederschlagswassergebühr ist nur dann möglich, wenn die Zisternen oder die ähnliche Vorrichtung bzw. das Behältnis keinerlei Verbindung zur öffentlichen Kanalisation aufweist. Sofern eine Verbindung zur öffentlichen Kanalisation existiert, fallen für diese Flächen Niederschlagswassergebühren an. Grund hierfür ist, dass im Falle eines Niederschlagsereignisses bei bereits gefüllter Zisterne über die gegebene Verbindung Wasser in die Kanalisation gelangen kann, die derart dimensioniert sein muss, dass die bei größeren Niederschlagsereignissen auftretenden Abwasserspitzen bewältigt werden können.