Urkunde/n schnell und einfach!
Hier können Sie schnell, unkompliziert und online Urkunden vom Standesamt anfordern.
Mit der Onlinebeantragung können Sie die Urkunde/n einfach von zu Hause per Kreditkarte, Paypal oder Vorkasse bezahlen. Die Zusendung erfolgt per Post.
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Sie können online mit Paypal und Kreditkarte oder per Rechnung bezahlen!
Geburtsurkunde
Geburtsurkunde / begl. Abschrift aus dem Geburtenregister / Internationale Geburtsurkunde (ONLINE))
Geburtsort: Viernheim
Bei Zusendung der Urkunden ist eine telefonische Anforderung nicht möglich. Urkunden können per Fax, E-Mail, auf dem Postweg oder mit u.a. Online-Formular beantragt werden.
Welche Gebühren fallen an?
€ 12,00 (Gebührenfrei für Rentenzwecke).
Für jede weitere Ausfertigung der gleichen Personenstandsurkunde wird, wenn diese Urkunde in demselben Arbeitsgang erstellt wird, die Hälfte der Gebühr erhoben
Die Gebühr beträgt 12 Euro (Jede weitere Urkunde: 6 Euro).
Bei Abholung ist die Gebühr bar zu bezahlen. Mit der Onlinebeantragung können Sie die Urkunde/n einfach von zu Hause per Kreditkarte, Paypal oder Vorkasse bezahlen.
Welche Dokumente werden benötigt?
Eventuell Stammbuch
Mit unserem Online Formular können Sie bequem von zu Hause die gewünschte Urkunde anfordern.
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Formulare
Rechtsgrundlage
Eheurkunde
Eheurkunde / begl. Abschrift aus dem Eheregister / Internationale Heiratsurkunde (ONLINE))
Nachweis einer Eheschließung in Viernheim
Bei Zusendung der Urkunden ist eine telefonische Anforderung nicht möglich. Urkunden können per Fax, E-Mail, auf dem Postweg oder mit u.a. Online-Formular beantragt werden.
Welche Gebühren fallen an?
Für jede weitere Ausfertigung der gleichen Personenstandsurkunde wird, wenn diese Urkunde in demselben Arbeitsgang erstellt wird, die Hälfte der Gebühr erhoben
Die Gebühr beträgt 12 Euro (Jede weitere Urkunde: 6 Euro).
Gebührenfrei z.B. für Rentenzwecke
Bei Abholung ist die Gebühr bar zu bezahlen. Mit der Onlinebeantragung können Sie die Urkunde/n einfach von zu Hause per Kreditkarte, Paypal oder Vorkasse bezahlen.
Welche Dokumente werden benötigt?
Eventuell Stammbuch
Sie können die Urkunde bequem online von zu Hause anfordern:
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Formulare
Rechtsgrundlage
Sterbeurkunde
Sterbeurkunden | Internationale Sterbeurkunde (ONLINE)
Sterbeort: Viernheim
Bei Zusendung der Urkunden ist eine telefonische Anforderung nicht möglich. Urkunden können per Fax, E-Mail, auf dem Postweg oder mit u.a. Online-Formular beantragt werden.
Welche Gebühren fallen an?
€ 12,00. (Gebührenfrei für Rentenzwecke)
Für jede weitere Ausfertigung der gleichen Personenstandsurkunde wird, wenn diese Urkunde in demselben Arbeitsgang erstellt wird, werden 6 € erhoben.
Bei Abholung ist die Gebühr bar zu bezahlen. Mit der Onlinebeantragung können Sie die Urkunde/n einfach von zu Hause per Kreditkarte, Paypal oder Vorkasse bezahlen.
Welche Dokumente werden benötigt?
Eventuell Stammbuch
Sie können die Sterbeurkunde/n bequem von zu Hause mit nachfolgendem Online-Formular anfordern.
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Formulare
Rechtsgrundlage
Lebenspartnerschaft
Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
Personen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, können diese ab dem 1. Oktober 2017 in eine Ehe umwandeln. Die Lebenspartner müssen hierfür gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Standesbeamten erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen. Haben die Lebenspartner bisher noch keinen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen geführt, können sie im Rahmen der Eheschließung einen Ehenamen bestimmen.
Verfahrensablauf
Die betroffenen Lebenspartner melden die beabsichtigte Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe beim zuständigen Standesamt an.
Um die Eheschließung anzumelden, suchen in der Regel beide Lebenspartner gemeinsam das zuständige Standesamt auf. Ist einer der beiden Lebenspartner verhindert, kann er den anderen Lebenspartner schriftlich bevollmächtigen. Das Standesamt benötigt dazu die schriftliche Vollmacht des verhinderten Lebenspartners.
Sind beide aus wichtigem Grund verhindert, können sie die Umwandlung auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten anmelden.
An wen muss ich mich wenden?
An das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der beiden Lebenspartner seinen Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Lebenspartner einen Wohnsitz im Inland, ist das Standesamt zuständig, vor dem die Ehe geschlossen werden soll.
Ausführliche Informationen zur Eheschließung finden Sie auf unseren Seiten zum Thema Heiraten direkt in unserem Bürgerservice:
Voraussetzungen
Die beiden Lebenspartner müssen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und vor einem Standesbeamten gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an, sofern die Eheschließung während der allgemeinen Öffnungszeiten in den Räumen des Standesamts erfolgen soll.
Sofern die Umwandlungserklärung auf Wunsch der Lebenspartner außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten oder außerhalb der Amtsräume des Standesamts erfolgen soll, fallen Gebühren in Höhe von 71 bis 105 Euro an.
Welche Dokumente werden benötigt?
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde
- wenn die Geburt im Inland beurkundet wurde: beglaubigter Auszug aus dem (elektronischen) Geburtenregister oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch
- wenn die Geburt im Ausland beurkundet wurde: aktuelle Geburtsurkunde
Wurde die bestehende Lebenspartnerschaft nicht bei dem Standesamt begründet, das die Umwandlungserklärung entgegen nehmen soll, ist von den Lebenspartnern zusätzlich eine Lebenspartnerschaftsurkunde oder ein Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister vorzulegen.
Formulare
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner ist auch nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend.
Rechtsgrundlage
- §§ 11, 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3, §§ 14 bis 16, § 17a Personenstandsgesetz
- §§ 28 f. Personenstandsverordnung
- § 20a Lebenspartnerschaftsgesetz
- §§ 1309, 1353, 1355 Bürgerliches Gesetzbuch
- Art. 3 des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts